RS OGH 2014/7/24 1Ob105/14v

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Veröffentlicht am 24.07.2014
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Norm

ABGB §879 Abs3 E

Rechtssatz

Die inkriminierte Klausel 2. verbietet dem Verbraucher (Kreditkartenkunden), vom Vertragsunternehmen Rückerstattungen in bar anzunehmen, und verweist ihn lediglich auf die Rückerstattung durch das Vertragsunternehmen in der Form einer Gutschrift auf sein Kartenkonto. Für dieses Verbot der Rückerstattung von Bargeld für Waren? und Dienstleistungen, die mit der Kreditkarte erworben wurden, besteht keine sachliche Rechtfertigung, sodass die Klausel gegen § 879 Abs 3 ABGB verstößt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 105/14v
    Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 105/14v
    Veröff: SZ 2014/71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129618

Im RIS seit

02.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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