Norm
ABGB §879 Abs3 ERechtssatz
Vereinbart der Hauptkarteninhaber mit dem Kreditkartenunternehmen eine Ausgabenobergrenze, haftet er grundsätzlich auch nur in diesem Rahmen für die entstandenen Verbindlichkeiten. Haftet der Hauptkarteninhaber aber nach dem Wortlaut einer weiteren Klausel solidarisch (als Gesamtschuldner) für „alle Verpflichtungen aus der Zusatzkarte“, könnte bei kundenfeindlichster Auslegung die vereinbarte Ausgabenobergrenze und damit die beschränkte Haftung des Hauptkarteninhabers bei Ausgabe von Zusatzkarten beseitigt werden, ohne dass ihm dies bewusst sein muss. Dadurch wird der Hauptkarteninhaber im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129622Im RIS seit
02.10.2014Zuletzt aktualisiert am
12.04.2016