RS OGH 2014/8/11 17Os25/14a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.08.2014
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Norm

StPO §126
EMRK Art6 II5b
  1. StPO § 126 heute
  2. StPO § 126 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 126 gültig von 14.08.2015 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  4. StPO § 126 gültig von 01.01.2015 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  5. StPO § 126 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 195/2013
  6. StPO § 126 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. StPO § 126 gültig von 01.06.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  8. StPO § 126 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  9. StPO § 126 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  10. StPO § 126 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  11. StPO § 126 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Die für das Hauptverfahren dem Gericht (formal) eingeräumte Entscheidungskompetenz (§ 126 Abs 3 zweiter Halbsatz StPO) ist in zweierlei Hinsicht beschränkt. Der Stattgebung eines nur mit dem dargestellten strukturellen Ungleichgewicht und der daraus abgeleiteten Parteilichkeit (im Sinn des Art 6 MRK) des Sachverständigen begründeten Antrags auf dessen Austausch steht gerade § 126 Abs 4 dritter Satz StPO entgegen. Der Versuch einer „verfassungskonformen“ einschränkenden Auslegung (zum Begriff und den Grenzen: Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 Rz 135; Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht10 Rz 36 f) oder gar teleologischen Reduktion (so im Ergebnis 12 Os 90/13x, wo ein Ausnahmetatbestand allerdings nicht für den Fall des hier angesprochenen strukturellen Ungleichgewichts, sondern der Befangenheit aus besonderen – in der Person des Sachverständigen und der von ihm tatsächlich entfalteten Tätigkeit resultierenden – Umständen entwickelt wird) dieser Bestimmung scheitert jedoch bereits an deren klarem Wortlaut und der eindeutigen Intention des Gesetzgebers (EBRV 25 BlgNR 22. GP 177; vgl VfSlg 19.705; RIS-Justiz RS0106113).Die für das Hauptverfahren dem Gericht (formal) eingeräumte Entscheidungskompetenz (Paragraph 126, Absatz 3, zweiter Halbsatz StPO) ist in zweierlei Hinsicht beschränkt. Der Stattgebung eines nur mit dem dargestellten strukturellen Ungleichgewicht und der daraus abgeleiteten Parteilichkeit (im Sinn des Artikel 6, MRK) des Sachverständigen begründeten Antrags auf dessen Austausch steht gerade Paragraph 126, Absatz 4, dritter Satz StPO entgegen. Der Versuch einer „verfassungskonformen“ einschränkenden Auslegung (zum Begriff und den Grenzen: Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 Rz 135; Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht10 Rz 36 f) oder gar teleologischen Reduktion (so im Ergebnis 12 Os 90/13x, wo ein Ausnahmetatbestand allerdings nicht für den Fall des hier angesprochenen strukturellen Ungleichgewichts, sondern der Befangenheit aus besonderen – in der Person des Sachverständigen und der von ihm tatsächlich entfalteten Tätigkeit resultierenden – Umständen entwickelt wird) dieser Bestimmung scheitert jedoch bereits an deren klarem Wortlaut und der eindeutigen Intention des Gesetzgebers (EBRV 25 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 177; vergleiche VfSlg 19.705; RIS-Justiz RS0106113).

Davon abgesehen ist das Auswahlermessen des Gerichts (bei der Sachverständigenbestellung im Rahmen diskretionärer Gewalt) durch die Vorschrift dse § 126 Abs 2c StPO eingeschränkt, demzufolge bei der Wahl von Sachverständigen (oder Dolmetschern) und deren Bestimmung des Umfangs ihres Auftrags nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vorzugehen ist. Hat der Sachverständige demnach im Auftrag der Staatsanwaltschaft ein mängelfreies (vgl § 127 Abs 3 StPO) Gutachten erstattet, lässt das Gesetz dem Gericht keinen Spielraum, dem Hauptverfahren einen anderen Sachverständigen beizuziehen.Davon abgesehen ist das Auswahlermessen des Gerichts (bei der Sachverständigenbestellung im Rahmen diskretionärer Gewalt) durch die Vorschrift dse Paragraph 126, Absatz 2 c, StPO eingeschränkt, demzufolge bei der Wahl von Sachverständigen (oder Dolmetschern) und deren Bestimmung des Umfangs ihres Auftrags nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vorzugehen ist. Hat der Sachverständige demnach im Auftrag der Staatsanwaltschaft ein mängelfreies vergleiche Paragraph 127, Absatz 3, StPO) Gutachten erstattet, lässt das Gesetz dem Gericht keinen Spielraum, dem Hauptverfahren einen anderen Sachverständigen beizuziehen.

Entscheidungstexte

  • RS0129609">17 Os 25/14a
    Entscheidungstext OGH 11.08.2014 17 Os 25/14a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129609

Im RIS seit

26.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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