RS OGH 2014/8/11 17Os13/14m (17Os14/14h, 17Os32/14f, 17Os33/14b), 15Os110/15p, 12Os160/15v, 13Os24/1

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Veröffentlicht am 11.08.2014
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Norm

StPO §363a Abs1

Rechtssatz

Erneuerungsanträge ohne Befassung des EGMR haben die Verletzung des Antragstellers in einem Grund- oder Menschenrecht zum Gegenstand, sodass sich die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs allein darauf bezieht. Andere Rechtsverletzungen bleiben bei Behandlung dieses Rechtsbehelfs außer Betracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129606

Im RIS seit

26.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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