Norm
KSchG §28Rechtssatz
Der Verwender im Sinn des § 28 KSchG kann auch ein gewillkürter Vertreter einer Vertragspartei sein, der ein erhebliches Eigeninteresse an der Verwendung der unzulässigen Klauseln hat.Der Verwender im Sinn des Paragraph 28, KSchG kann auch ein gewillkürter Vertreter einer Vertragspartei sein, der ein erhebliches Eigeninteresse an der Verwendung der unzulässigen Klauseln hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129535Im RIS seit
09.09.2014Zuletzt aktualisiert am
19.03.2024