RS OGH 2014/5/20 5Ob148/13w

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Veröffentlicht am 20.05.2014
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Rechtssatz

Es bestehen keine Sondervorschriften für die Verjährung des Herausgabeanspruchs nach § 31 Abs 3 WEG. Dieser verjährt daher als Erfüllungsanspruch in 30 Jahren.Es bestehen keine Sondervorschriften für die Verjährung des Herausgabeanspruchs nach Paragraph 31, Absatz 3, WEG. Dieser verjährt daher als Erfüllungsanspruch in 30 Jahren.

Entscheidungstexte

  • RS0129493">5 Ob 148/13w
    Entscheidungstext OGH 20.05.2014 5 Ob 148/13w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129493

Im RIS seit

28.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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