Norm
WEG 2002 §31 Abs3Rechtssatz
Es bestehen keine Sondervorschriften für die Verjährung des Herausgabeanspruchs nach § 31 Abs 3 WEG. Dieser verjährt daher als Erfüllungsanspruch in 30 Jahren.Es bestehen keine Sondervorschriften für die Verjährung des Herausgabeanspruchs nach Paragraph 31, Absatz 3, WEG. Dieser verjährt daher als Erfüllungsanspruch in 30 Jahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129493Im RIS seit
28.08.2014Zuletzt aktualisiert am
28.08.2014