Index
82/03 Ärzte, sonstiges SanitätspersonalNorm
B-VG Art19, Art20 Abs1, Art120a ffLeitsatz
Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des ÄrzteG 1998 über die Zuständigkeit des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer zur Austragung von Personen aus der Ärzteliste im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches; unzulässige Ausnahme vom gebotenen Weisungszusammenhang mit den obersten Organen der Vollziehung bei der Entscheidung über das Erlöschen einer BerufsberechtigungSpruch
I.römisch eins. 1. Die Zeichenfolgen "1," und ", 2" in §59 Abs3 erster Satz, §59 Abs3 letzter Satz und die Wortfolge "und Austragung aus der Ärzteliste" in §117b Abs1 Z18 des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl I Nr 169, jeweils idF BGBl I Nr 144/2009, sowie die Wortfolge "und §59 Abs3" in §125 Abs4 zweiter Satz des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl I Nr 169, idF BGBl I Nr 80/2012 werden als verfassungswidrig aufgehoben.1. Die Zeichenfolgen "1," und ", 2" in §59 Abs3 erster Satz, §59 Abs3 letzter Satz und die Wortfolge "und Austragung aus der Ärzteliste" in §117b Abs1 Z18 des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl I Nr 169, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 144 aus 2009,, sowie die Wortfolge "und §59 Abs3" in §125 Abs4 zweiter Satz des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl I Nr 169, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2012, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2015 in Kraft.
3. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
4. Die Wortfolge "sowie §59 Abs3" in §125 Abs4 zweiter Satz des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl I Nr 169, idF BGBl I Nr 144/2009 war verfassungswidrig.4. Die Wortfolge "sowie §59 Abs3" in §125 Abs4 zweiter Satz des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl I Nr 169, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 144 aus 2009, war verfassungswidrig.
5. Die aufgehobene Zeichenfolge "1," in §59 Abs3 erster Satz und die aufgehobene Wortfolge "und Austragung aus der Ärzteliste" in §117b Abs1 Z18 des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl I Nr 169, jeweils idF BGBl I Nr 144/2009, sowie die aufgehobene Wortfolge "und §59 Abs3" in §125 Abs4 zweiter Satz des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl I Nr 169, idF BGBl I Nr 80/2012 sind in der beim Verwaltungsgerichtshof zu Z2013/11/0252 anhängigen Rechtsache nicht mehr anzuwenden.5. Die aufgehobene Zeichenfolge "1," in §59 Abs3 erster Satz und die aufgehobene Wortfolge "und Austragung aus der Ärzteliste" in §117b Abs1 Z18 des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl I Nr 169, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 144 aus 2009,, sowie die aufgehobene Wortfolge "und §59 Abs3" in §125 Abs4 zweiter Satz des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl I Nr 169, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2012, sind in der beim Verwaltungsgerichtshof zu Z2013/11/0252 anhängigen Rechtsache nicht mehr anzuwenden.
6. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.6. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.
II.römisch zwei. Der zu G118/2014 protokollierte Antrag des Verwaltungsgerichtshofes wird zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Anlassverfahren, Anträge und Vorverfahrenrömisch eins. Anlassverfahren, Anträge und Vorverfahren
1. Mit den vorliegenden, auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Anträgen begehrt der Verwaltungsgerichtshof, die Zeichenfolgen "1," und ", 2" in §59 Abs3 erster Satz, in eventu den ersten Satz dieser Bestimmung zur Gänze, §59 Abs3 letzter Satz und die Wortfolge "und Austragung aus der Ärzteliste" in §117b Abs1 Z18, jeweils des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl I 169 (im Folgenden: ÄrzteG 1998), jeweils idF BGBl I 144/2009 sowie die Wortfolge "und §59 Abs3" in §125 Abs4 zweiter Satz ÄrzteG 1998 idF BGBl I 80/2012 als verfassungswidrig aufzuheben und im Übrigen festzustellen, dass die Wortfolge "sowie §59 Abs3" in §125 Abs4 zweiter Satz ÄrzteG 1998 idF BGBl I 144/2009 verfassungswidrig war.1. Mit den vorliegenden, auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Anträgen begehrt der Verwaltungsgerichtshof, die Zeichenfolgen "1," und ", 2" in §59 Abs3 erster Satz, in eventu den ersten Satz dieser Bestimmung zur Gänze, §59 Abs3 letzter Satz und die Wortfolge "und Austragung aus der Ärzteliste" in §117b Abs1 Z18, jeweils des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl I 169 (im Folgenden: ÄrzteG 1998), jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2009, sowie die Wortfolge "und §59 Abs3" in §125 Abs4 zweiter Satz ÄrzteG 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 80 aus 2012, als verfassungswidrig aufzuheben und im Übrigen festzustellen, dass die Wortfolge "sowie §59 Abs3" in §125 Abs4 zweiter Satz ÄrzteG 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2009, verfassungswidrig war.
Diesen Anträgen liegen folgende Sachverhalte zugrunde:
2. Zu dem unter G99/2013 protokollierten Antrag:
2.1. Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer stellte mit Bescheid vom 21. September 2010 fest, dass die beim Verwaltungsgerichtshof beschwerdeführende Partei derzeit nicht über die für die ärztliche Berufsausübung notwendige gesundheitliche Eignung gemäß §4 Abs2 Z4 ÄrzteG 1998 verfüge und dass eine Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht bestanden habe, weil die für die Eintragung in die Ärzteliste erforderliche gesundheitliche Eignung schon ursprünglich nicht vorgelegen sei (§59 Abs1 Z2 leg.cit.). Begründend führte die bescheiderlassende Behörde aus, dass der Beschwerdeführerin das notwendige Maß an psychischer und physischer Toleranz zur Ausübung des Arztberufes fehle. Gegen diesen Bescheid ist eine Beschwerde der Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.
2.2. Die Bedenken, die den Verwaltungsgerichtshof im konkreten Fall zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof veranlasst haben, sind – im Wesentlichen –jene, die vom Verwaltungsgerichtshof bereits in dem unter G87/2013 protokollierten Verfahren zur Eintragung in die Ärzteliste vorgebracht wurden. Ergänzend zu diesen führt der Verwaltungsgerichtshof wie folgt aus:
"[…] Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer wird also nicht nur […] in Verfahren zur Eintragung in die Ärzteliste (§27 ÄrzteG 1998) zur Entscheidung berufen, sondern auch in Verfahren hinsichtlich des Erlöschens der Berechtigung zur Berufsausübung und der Streichung aus der Ärzteliste (§59 ÄrzteG 1998). Beide Tätigkeitsbereiche, die Durchführung von Verfahren zur Eintragung in die Ärzteliste einerseits und zur Austragung aus dieser andererseits samt damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, werden durch §117b Abs1 Z18 ÄrzteG 1998 dem eigenen Wirkungsbereich der Österreichischen Ärztekammer (von im Beschwerdefall nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen) zugeordnet. Hier wie dort entscheidet er dabei mit Bescheid als erste und letzte Instanz (§125 Abs4 zweiter Satz ÄrzteG 1998).
[…] Selbst wenn man bei Angelegenheiten im Sinne des §59 Abs3 ÄrzteG 1998 von einer ausreichenden - mittelbaren - demokratischen Legitimation des entscheidenden Organs des Selbstverwaltungskörpers, des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer, ausgehen wollte (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 24. Juni 2009, VfSlg 18.806), werden damit nicht bloß überwiegende Interessen der im Selbstverwaltungskörper Ärztekammer bzw. Österreichische Ärztekammer zusammengefassten Mitglieder berührt. […] Selbst wenn man bei Angelegenheiten im Sinne des §59 Abs3 ÄrzteG 1998 von einer ausreichenden - mittelbaren - demokratischen Legitimation des entscheidenden Organs des Selbstverwaltungskörpers, des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer, ausgehen wollte vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 24. Juni 2009, VfSlg 18.806), werden damit nicht bloß überwiegende Interessen der im Selbstverwaltungskörper Ärztekammer bzw. Österreichische Ärztekammer zusammengefassten Mitglieder berührt.
Wie die Begründung des angefochtenen Bescheids selbst aufzeigt ('Schutz des Patientenvertrauens', 'behördlich wahrzunehmende[n] Präventivwirkung'), sind von dieser Entscheidung vielmehr entscheidend allgemeine öffentliche Interessen betroffen, hat doch die gesamte Bevölkerung ein Interesse daran, dass nur solche Personen, welche die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Voraussetzungen aufweisen, (weiter) als Ärzte tätig sind.
[…] Vor diesem Hintergrund dürfte die geltende Regelung die dargelegten Grenzen zulässiger Selbstverwaltung überschreiten.
[…] Der Verwaltungsgerichtshof hält es daher für geboten, die im Spruch genannten Bestimmungen des ÄrzteG 1998 anzufechten.
Er legt dem Umfang der Anfechtung die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs zu Grunde, dass der Umfang der zu prüfenden und im Fall ihrer Rechtswidrigkeit aufzuhebenden Bestimmungen derart abzugrenzen ist, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall ist, andererseits aber der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfahren soll, wobei in jedem Fall abzuwägen ist, welchem dieser Ziele der Vorrang gebührt (vgl. das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 24. Juni 2009, VfSlg 18.806, mwN). Die Grenzen einer möglichen Aufhebung müssen so gezogen werden, dass der verbleibende Gesetzesteil keinen völlig veränderten Inhalt bekommt, aber auch die mit der aufzuhebenden Gesetzesbestimmung in einem untrennbaren Zusammenhang stehenden
Bestimmungen erfasst werden. Er legt dem Umfang der Anfechtung die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs zu Grunde, dass der Umfang der zu prüfenden und im Fall ihrer Rechtswidrigkeit aufzuhebenden Bestimmungen derart abzugrenzen ist, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall ist, andererseits aber der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfahren soll, wobei in jedem Fall abzuwägen ist, welchem dieser Ziele der Vorrang gebührt vergleiche das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 24. Juni 2009, VfSlg 18.806, mwN). Die Grenzen einer möglichen Aufhebung müssen so gezogen werden, dass der verbleibende Gesetzesteil keinen völlig veränderten Inhalt bekommt, aber auch die mit der aufzuhebenden Gesetzesbestimmung in einem untrennbaren Zusammenhang stehenden , Bestimmungen erfasst werden.
Für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof von einer Untrennbarkeit der Regelung des §59 Abs3 erster Satz ÄrzteG 1998 ausgehen sollte, wird der aus dem Spruch ersichtliche Eventualantrag gestellt.
Da der Verwaltungsgerichtshof jene Fassung des Gesetzes anzuwenden hat, die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung in Kraft stand, und §125 Abs4 zweiter Satz ÄrzteG 1998 durch die Novelle BGBl I Nr 80/2012 eine Neufassung erfahren hat, war die Feststellung zu beantragen, dass die Wortfolge 'sowie §59 Abs3' in §125 Abs4 zweiter Satz ÄrzteG 1998 in der Fassung der Novelle BGBl I Nr 144/2009 verfassungswidrig war." Da der Verwaltungsgerichtshof jene Fassung des Gesetzes anzuwenden hat, die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung in Kraft stand, und §125 Abs4 zweiter Satz ÄrzteG 1998 durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2012, eine Neufassung erfahren hat, war die Feststellung zu beantragen, dass die Wortfolge 'sowie §59 Abs3' in §125 Abs4 zweiter Satz ÄrzteG 1998 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 144 aus 2009, verfassungswidrig war."
2.3. Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer erstattete eine Äußerung, in der er zum einen beantragt, den vorliegenden Antrag des Verwaltungsgerichtshofes ab- bzw. zurückzuweisen, und im Übrigen den im Antrag dargelegten Bedenken – im Wesentlichen unter Wiederholung der bereits in der Rechtsache G87/2013 dargelegten Argumente – entgegentritt. Ergänzend führt er wie folgt aus:
"Im vorliegenden Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die vom VwGH […] bekämpften Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 hinsichtlich 'Austragung/Streichung aus der Ärzteliste' im Lichte der zuvor dargestellten Judikatur als verfassungswidrig anzusehen sind oder nicht.
Die Kriterien, des Personenkreises (Ärzte und Ärztinnen), der im Selbstverwaltungskörper zusammengeschlossen ist (Ärztekammern in den Bundesländern und der Österreichischen Ärztekammer vgl. §§65 ff. sowie 117 ff. Ärztegesetz) sind auf gesetzlicher Ebene eindeutig vorgegeben (vgl. §4 Ärzteg[e]setz). Die Kriterien, des Personenkreises (Ärzte und Ärztinnen), der im Selbstverwaltungskörper zusammengeschlossen ist (Ärztekammern in den Bundesländern und der Österreichischen Ärztekammer vergleiche §§65 ff. sowie 117 ff. Ärztegesetz) sind auf gesetzlicher Ebene eindeutig vorgegeben vergleiche §4 Ärzteg[e]setz).
Unbestritten verleiht dieser Personenkreis dem Selbstverwaltungskörper die erforderliche Legitimation, was auch in der mit der B-VG-Novelle BGBl I 2008/2 geschaffenen Bestimmung des Art120c Abs1 B-VG zum Ausdruck gebracht wird ('Die Organe der Selbstverwaltungskörper sind aus dem Kreis ihrer Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen zu bilden.'). Unbestritten verleiht dieser Personenkreis dem Selbstverwaltungskörper die erforderliche Legitimation, was auch in der mit der B-VG-Novelle BGBl römisch eins 2008/2 geschaffenen Bestimmung des Art120c Abs1 B-VG zum Ausdruck gebracht wird ('Die Organe der Selbstverwaltungskörper sind aus dem Kreis ihrer Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen zu bilden.').
Die einzelnen Ärzte und Ärztinnen sind Mitglieder der Ärztekammern in den Bundesländern (§§65 ff und vor allem §68 Abs1, 2 und 5 Ärztegesetz 1998). Die Österreichische Ärztekammer besorgt jene Aufgaben, die über den Wirkungsbereich der einzelnen Ärztekammer hinausgehen (§117a Ärztegesetz 1998). Die Ärztekammern in den Bundesländern sind Mitglieder der Österreichischen Ärztekammer (§119 Ärztegesetz 1998). Die Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer besteht aus Vertretern der Landesärzt[e]kammern (vgl. §121 Abs1 Ärztegesetz). Es entspricht der hM (siehe anstatt vieler B. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2013, Rz 80; Zellenberg, Die bundesverfassungsrechtlichen Grundlagen und Rahmenbedingungen der funktionalen Selbstverwaltung in Österreich, in: Kluth (Hrsg), Jahrbuch des Kammer- und Berufsrechts 2008 (2009) 259 [275 f.]), dass es zulässigerweise auch gegliederte Selbstverwaltungskörper, dh 'Verbände höherer Ordnung', geben kann, in denen die demokratische Legitimation des Dachverbandes durch die einzelnen darin zusammengefassten Kammern bewirkt wird. Dies geschieht durch die - hier nicht im Einzelnen darzustellenden - Mitwirkungsrechte von Organen der Ärztekammern in der Österreichischen Ärztekammer (§§120 ff Ärztegesetz 1998), die eine entsprechende Legitimationskette herstellen. Die einzelnen Ärzte und Ärztinnen sind Mitglieder der Ärztekammern in den Bundesländern (§§65 ff und vor allem §68 Abs1, 2 und 5 Ärztegesetz 1998). Die Österreichische Ärztekammer besorgt jene Aufgaben, die über den Wirkungsbereich der einzelnen Ärztekammer hinausgehen (§117a Ärztegesetz 1998). Die Ärztekammern in den Bundesländern sind Mitglieder der Österreichischen Ärztekammer (§119 Ärztegesetz 1998). Die Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer besteht aus Vertretern der Landesärzt[e]kammern vergleiche §121 Abs1 Ärztegesetz). Es entspricht der hM (siehe anstatt vieler B. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2013, Rz 80; Zellenberg, Die bundesverfassungsrechtlichen Grundlagen und Rahmenbedingungen der funktionalen Selbstverwaltung in Österreich, in: Kluth (Hrsg), Jahrbuch des Kammer- und Berufsrechts 2008 (2009) 259 [275 f.]), dass es zulässigerweise auch gegliederte Selbstverwaltungskörper, dh 'Verbände höherer Ordnung', geben kann, in denen die demokratische Legitimation des Dachverbandes durch die einzelnen darin zusammengefassten Kammern bewirkt wird. Dies geschieht durch die - hier nicht im Einzelnen darzustellenden - Mitwirkungsrechte von Organen der Ärztekammern in der Österreichischen Ärztekammer (§§120 ff Ärztegesetz 1998), die eine entsprechende Legitimationskette herstellen.
Führt die Österreichische Ärztekammer daher Verfahren zur Austragung/Streichung aus der Ärzteliste betreffend die in einer Landesärztekammer zusammengeschlossenen ÄrztInnen (vgl. §68 Ärztegesetz), dann entscheidet sie insoweit nicht über außenstehende Personen, sondern vielmehr über Kammerangehörige, dh über Personen, die durch Gesetz zu Selbstverwaltungskörpern im Sinne des Artikel[s] 120a[…] Abs1 B-VG zusammengefasst werden. Kammerangehörige verfügen über die in §69 f Ärztegesetz normierten Rechte und Pflichten, dazu zählt auch die Wahl der Kammerräte. Führt die Österreichische Ärztekammer daher Verfahren zur Austragung/Streichung aus der Ärzteliste betreffend die in einer Landesärztekammer zusammengeschlossenen ÄrztInnen vergleiche §68 Ärztegesetz), dann entscheidet sie insoweit nicht über außenstehende Personen, sondern vielmehr über Kammerangehörige, dh über Personen, die durch Gesetz zu Selbstverwaltungskörpern im Sinne des Artikel[s] 120a[…] Abs1 B-VG zusammengefasst werden. Kammerangehörige verfügen über die in §69 f Ärztegesetz normierten Rechte und Pflichten, dazu zählt auch die Wahl der Kammerräte.
In dem Zusammenhang ist auf VfSlg 18.806/2009 zu verweisen, wonach ein relevanter Bezug zum Mitgliederkreis auch dann noch gegeben ist, wenn man etwa aus Altersgründen seine mitgliedschaftsbegründende Tätigkeit beendet hat. Wie schon [in der zu G87/2013 protokollierten Äußerung] erwähnt, ist aus der Entfaltung einer 'Nachwirkung' für ehemalige Kammermitglieder, im umgekehrten Weg quasi eine 'Vorwirkung' für künftige Kammermitglieder, als zukünftig Angehörige der Leistungsgemeinschaft der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung zugehörend, zu sehen.
[…] Führung der Liste der Mitglieder - eigener Wirkungsbereich
Die Führung der Liste von Berufsangehörigen zählt zu jenen Aufgaben von Selbstverwaltungskörpern, die einen unmittelbaren Konnex zu ihrem personellen Substrat (Pflichtmitglieder) hat und ist daher schon insoweit zum eigenen Wirkungsbereich zu zählen.
[…] Vergleich mit anderen Selbstverwaltungskörpern
Dies belegt auch ein Vergleich mit anderen Selbstverwaltungskörpern freier Berufe: Eine weitgehend idente Rechtslage besteht nämlich etwa auch bei der gesetzlichen beruflichen Vertretung der Rechtsanwälte. Auch diese Liste wird im eigenen Wirkungsbereich geführt (§§5 ff. iVm §23 Abs5 Rechtsanwaltsordnung [RAO]). Jeder Bewerber, der die Rechtsanwaltschaft erlangen will, hat gemäß §5 Rechtsanwaltsordnung (RAO) beim Ausschuss der Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel er seinen Kanzleisitz nimmt, seine Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte zu erwirken. Diese Eintragung ist gemäß §1 RAO unbedingte Voraussetzung dafür, um in Österreich als Rechtsanwalt tätig sein zu können. Darüber hinaus hat auch die Rechtsanwaltskammer absolut vergleichbar mit der Ärztekammer die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben gemäß §23 Abs5 Rechtsanwaltsordnung (RAO) im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Dies belegt auch ein Vergleich mit anderen Selbstverwaltungskörpern freier Berufe: Eine weitgehend idente Rechtslage besteht nämlich etwa auch bei der gesetzlichen beruflichen Vertretung der Rechtsanwälte. Auch diese Liste wird im eigenen Wirkungsbereich geführt (§§5 ff. in Verbindung mit §23 Abs5 Rechtsanwaltsordnung [RAO]). Jeder Bewerber, der die Rechtsanwaltschaft erlangen will, hat gemäß §5 Rechtsanwaltsordnung (RAO) beim Ausschuss der Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel er seinen Kanzleisitz nimmt, seine Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte zu erwirken. Diese Eintragung ist gemäß §1 RAO unbedingte Voraussetzung dafür, um in Österreich als Rechtsanwalt tätig sein zu können. Darüber hinaus hat auch die Rechtsanwaltskammer absolut vergleichbar mit der Ärztekammer die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben gemäß §23 Abs5 Rechtsanwaltsordnung (RAO) im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
In diesem Sinne weisen auch die Materialien zum Berufsrechts-Änderungsgesetz 2010 - BRÄG 2010, BGBl I 2009/141, RV 483 BlgNR 24. GP, 4, zutreffend auf den Punkt hin: 'Als Beispiel sei etwa die Eintragung in die oder die Streichung von der Liste der Rechtsanwälte genannt. Diese ureigenste, weisungsfrei zu besorgende Aufgabe der Rechtsanwaltskammern hat zwangsläufig Reflexwirkungen auf Dritte, weil nur in die Liste eingetragene Personen als Rechtsanwalt tätig werden dürfen. Unmittelbare Rechte und Pflichten von Personen, die von jenem Personenkreis verschieden sind, welcher dem Selbstverwaltungskörper die erforderliche demokratische Legitimation vermittelt (VfSlg 17.023/2003, S 674, und VfSlg 17.869/2006, S 886 f.), werden damit aber nicht begründet.' Dazu sei angemerkt, dass in der bisherigen Judikatur des VfGH bislang auch gegen die Bestimmungen zur Führung der Liste im eigenen Wirkungsbereich der Rechtsanwaltskammern keine Bedenken entstanden sind (siehe dazu etwa VfSlg 9230/1981 und 14.237/1995). In diesem Sinne weisen auch die Materialien zum Berufsrechts-Änderungsgesetz 2010 - BRÄG 2010, BGBl römisch eins 2009/141, Regierungsvorlage 483 BlgNR 24. GP, 4, zutreffend auf den Punkt hin: 'Als Beispiel sei etwa die Eintragung in die oder die Streichung von der Liste der Rechtsanwälte genannt. Diese ureigenste, weisungsfrei zu besorgende Aufgabe der Rechtsanwaltskammern hat zwangsläufig Reflexwirkungen auf Dritte, weil nur in die Liste eingetragene Personen als Rechtsanwalt tätig werden dürfen. Unmittelbare Rechte und Pflichten von Personen, die von jenem Personenkreis verschieden sind, welcher dem Selbstverwaltungskörper die erforderliche demokratische Legitimation vermittelt (VfSlg 17.023/2003, S 674, und VfSlg 17.869/2006, S 886 f.), werden damit aber nicht begründet.' Dazu sei angemerkt, dass in der bisherigen Judikatur des VfGH bislang auch gegen die Bestimmungen zur Führung der Liste im eigenen Wirkungsbereich der Rechtsanwaltskammern keine Bedenken entstanden sind (siehe dazu etwa VfSlg 9230/1981 und 14.237/1995).
Im Erkenntnis des VfGH B2450/94 (VfSlg 14.237/1995, Mitgliedschaft Rechtsanwälte) vom 26.09.1995 wird unter Pkt 2.1.3 ausgeführt, dass der VfGH hinsichtlich der im Verfahren behaupteten Verfassungswidrigkeit der §§5, 23 und 33 Abs2 RAO, welche damit begründet wurde, dass Gesetze, die die Ausübung des Anwaltsberufes von der Zugehörigkeit zu einer Rechtsanwaltskammer und damit von deren Zuständigkeit zur Ausübung der Disziplinargerichtsbarkeit abhängig machen, mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung unvereinbar seien, keinen Anlass zur näheren Untersuchung sah. Der VfGH verwies vielmehr auf das Erkenntnis VfSlg 11065/1986, in dem er schon damals darlegte, dass gegen §5 RAO unter dem Blickwinkel der Zwangsmitgliedschaft keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Diese Überlegungen sind auch für die §§23 und 33 Abs2 RAO maßgeblich.
Mit seinem Erkenntnis B611/80 vom 07.10.1981 sprach der VfGH aus, dass das durch Art18 StGG geschützte Recht, welches die Freiheit, ohne Behinderung oder Beschränkung durch eine österreichische Rechtsnorm einen Beruf zu wählen und sich für ihn auszubilden umfasst (vgl. zB VfSlg 8037/1977 und die dort zitierte Vorjudikatur), durch §5 Abs2 RAO nicht behindert oder beschränkt werde. Bei der unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles verfassungsgesetzlichen Unbedenklichkeit der den bekämpften Bescheid tragenden Rechtsvorschriften könnte der Beschwerdeführer im Gleichheitsrecht nur durch eine willkürliche Gesetzeshandhabung verletzt worden sein (vgl. zB VfSlg 8428/1978), im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf freie Erwerbsbetätigung (Art6 StGG) nur dann, wenn bei Erlassung des Bescheides eine gesetzliche Bestimmung in denkunmöglicher Weise angewendet wurde (vgl. zB VfSlg 7440/1974). Mit seinem Erkenntnis B611/80 vom 07.10.1981 sprach der VfGH aus, dass das durch Art18 StGG geschützte Recht, welches die Freiheit, ohne Behinderung oder Beschränkung durch eine österreichische Rechtsnorm einen Beruf zu wählen und sich für ihn auszubilden umfasst vergleiche zB VfSlg 8037/1977 und die dort zitierte Vorjudikatur), durch §5 Abs2 RAO nicht behindert oder beschränkt werde. Bei der unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles verfassungsgesetzlichen Unbedenklichkeit der den bekämpften Bescheid tragenden Rechtsvorschriften könnte der Beschwerdeführer im Gleichheitsrecht nur durch eine willkürliche Gesetzeshandhabung verletzt worden sein vergleiche zB VfSlg 8428/1978), im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf freie Erwerbsbetätigung (Art6 StGG) nur dann, wenn bei Erlassung des Bescheides eine gesetzliche Bestimmung in denkunmöglicher Weise angewendet wurde vergleiche zB VfSlg 7440/1974).
Ähnlich gestaltet sich die Situation auch bei der Kammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten. Gemäß §2 Abs1 Ziviltechnikerkammergesetz (ZTKG) sind die Länderkammern berufen, innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches die beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Ziviltechniker wahrzunehmen und zu fördern, für die Wahrung des Standesansehens zu sorgen und die Erfüllung der Berufspflichten der Ziviltechniker zu überwachen. Diese generell genannten Aufgaben sind gem. §2 Abs2 ZTKG als solche des selbständigen Wirkungsbereiches anzusehen, wobei insbesondere das Führen des Verzeichnisses der Ziviltechniker und der Ziviltechnikergeselischaften ausdrücklich im Gesetz als eine Aufgabe des selbständigen Wirkungsbereiches normiert ist.
[…] Pflichtmitgliedschaft als Wesensmerkmal der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung
Man kann zu Recht primär den Mitgliedern dieser beiden oben genannten Kammern, aber auch sekundär der Allgemeinheit unterstellen, dass sie ein berechtigtes Interesse daran haben, dass nur geeignete Personen - seien es Rechtsanwälte oder Ziviltechniker - beruflich tätig werden. Trotz dieses Umstandes gehört die Führung des jeweiligen Mitgliederverzeichnisses dieser Kammern ausnahmslos in deren eigenen Wirkungsbereich. Dies trifft ebenso auf andere Angehöre der freien Berufe (vgl. auch Notare, §124 Abs3 NO) sowie insbesondere auf Ärzte und Ärztinnen zu. Letztere sind Pflichtmitglieder in den Ärztekammern. Die Ärztekammern sind als gesetzliche berufliche Selbstverwaltung sowie als Körperschaften öffentlichen Rechts eingerichtet. Auf Grund der gesetzlichen Verpflichtung zur Mitgliedschaft handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Rechtspflicht und ist nicht durch private rechtsgeschäftliche Verfügung begründet. Die Mitgliedschaft bei der Ärztekammer ist eine zwingende Konsequenz aus der beruflichen Position und Tätigkeit als Arzt/Ärztin. Die ärztliche Tätigkeit ist zwingend an eine Kammermitgliedschaft gebunden. Eine besondere und eindeutige Gruppenbezogenheit ist gegeben. Es gehört zum Wesen der Kammern als gesetzlich berufliche Vertretungen, dass der Gesetzgeber einen Kreis von Personen zum Zweck der Durchsetzung und Unterstützung ihrer eigenen (beruflichen) Interessen organisatorisch zusammenfasst. Man kann zu Recht primär den Mitgliedern dieser beiden oben genannten Kammern, aber auch sekundär der Allgemeinheit unterstellen, dass sie ein berechtigtes Interesse daran haben, dass nur geeignete Personen - seien es Rechtsanwälte oder Ziviltechniker - beruflich tätig werden. Trotz dieses Umstandes gehört die Führung des jeweiligen Mitgliederverzeichnisses dieser Kammern ausnahmslos in deren eigenen Wirkungsbereich. Dies trifft ebenso auf andere Angehöre der freien Berufe vergleiche auch Notare, §124 Abs3 NO) sowie insbesondere auf Ärzte und Ärztinnen zu. Letztere sind Pflichtmitglieder in den Ärztekammern. Die Ärztekammern sind als gesetzliche berufliche Selbstverwaltung sowie als Körperschaften öffentlichen Rechts eingerichtet. Auf Grund der gesetzlichen Verpflichtung zur Mitgliedschaft handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Rechtspflicht und ist nicht durch private rechtsgeschäftliche Verfügung begründet. Die Mitgliedschaft bei der Ärztekammer ist eine zwingende Konsequenz aus der beruflichen Position und Tätigkeit als Arzt/Ärztin. Die ärztliche Tätigkeit ist zwingend an eine Kammermitgliedschaft gebunden. Eine besondere und eindeutige Gruppenbezogenheit ist gegeben. Es gehört zum Wesen der Kammern als gesetzlich berufliche Vertretungen, dass der Gesetzgeber einen Kreis von Personen zum Zweck der Durchsetzung und Unterstützung ihrer eigenen (beruflichen) Interessen organisatorisch zusammenfasst.
Vgl. dazu Pernthaler, wonach das Organisationsmerkmal 'Körperschaft öffentlichen Rechts mit gesetzlich festgelegter Pflichtmitgliedschaft aller Angehörigen der betreffenden Berufsgruppe' zum eigentlichen Kernbereich der Verfassungsbegriffe 'Kammer' bzw. 'gesetzliche berufliche Vertretung' gehöre (Pernthaler, in Kammern und Pflichtmitgliedschaft in Österreich, Schriftenreihe Arbeit, Recht, Gesellschaft der AK, Band 10).
Die Führung der Liste der Kammerangehörigen und die Austragung/Streichung aus der Liste obliegt somit der jeweiligen gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung im eigenen Wirkungsbereich[…] (Öhlinger, Die Verankerung von Selbstverwaltung und Sozialpartnerschaft in der Bundesverwaltung, JRP 2008, 186, sowie Wallner in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht (2011) XVIII Rz 41[…])[.] Die Führung der Liste der Kammerangehörigen und die Austragung/Streichung aus der Liste obliegt somit der jeweiligen gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung im eigenen Wirkungsbereich[…] (Öhlinger, Die Verankerung von Selbstverwaltung und Sozialpartnerschaft in der Bundesverwaltung, JRP 2008, 186, sowie Wallner in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht (2011) römisch achtzehn Rz 41[…])[.]
Die Führung der Ärzteliste ist in dem Zusammenhang in toto zu sehen. Eine Aufsplittung der Bestimmungen zur 'Führung der Ärzteliste', dh einzelne Bereiche heraus zu nehmen bzw. dem eigenen Wirkungsbereich zu entziehen (z. B. Austragung aus der Ärzteliste), ist aus verfassungsrechtlicher Sicht bedenklich und aus verwaltungsökonomischer Sicht nicht sinnvoll.
[…] Selbstverwaltung als Form dezentralisierter mittelbarer Verwaltung
Dieses Ergebnis ergibt sich nicht nur aus einem Rückgriff auf die eigentliche Ratio der erwähnten Judikaturlinie, wie sie schon weit vor den hier analysierten Erkenntnissen, nämlich im leading case VfSlg 8215/1977, ausgesprochen wurde, sondern auch aus dem Bundesverfassungsgesetz (Artikel 120a B-VG): Der eigene Wirkungsbereich jedes Selbstverwaltungskörpers umfasst Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der zum Selbstverwaltungskörper zusammengeschlossenen Personen gelegen und geeignet sind, von dieser Gemeinschaft besorgt zu werden (mwN Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht, Rz 569a). Artikel 120a Abs2 B-VG normiert: 'Die Republik achtet deren Autonomie', dh ihren relativ unabhängigen öffentlich-rechtlichen Wirkungsbereich.
Die Selbstverwaltung ist als Form dezentralisierter mittelbarer Verwaltung konzipiert, deren wesentliches Merkmal darin liegt, dass die Verwaltung durch eigene Rechtsträger ('Selbstverwaltungskörper') weisungsfrei besorgt wird […] (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht (2007) Rz 857 f).
Der Selbstverwaltungskörper übernimmt somit bestimmte Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nicht von staatlichen Behörden wahrgenommen werden, sondern von Personen (Organen), die von den Mitgliedern des Selbstverwaltungskörpers direkt oder indirekt gewählt werden. Die Selbstverwaltungskörper haben das Recht, ihre Aufgaben in eigener Verantwortung frei von Weisungen zu besorgen (Artikel 120b[…] Abs1 B-VG) und im Rahmen der Gesetze Satzungen zu erlassen.
In diesem Sinne sind die Ärztekammern als gesetzliche berufliche Selbstverwaltung bzw. als Körperschaften öffentlichen Rechts eingerichtet (vgl. §§65 ff und 117ff Ärztegesetz). Sie sind zur Vertretung der gemeinsamen Interessen der Kammerangehörigen und zur Wahrnehmung der Belange der Ärzte und Ärztinnen sowie zur Sorge für die Wahrung des ärztlichen Berufsansehens und der ärztlichen Berufspflichten berufen. Die von den Ärztekammern zu vertretenden Angelegenheiten, wie Mitgliederverwaltung, öffentlich-rechtliche Interessensrepräsentation, sowie die Vollziehung spezifischer Verwaltungsaufgaben liegen im ausschließlichen oder jedenfalls überwiegenden Interesse der Ärzteschaft und sind geeignet durch die 'Gemeinschaft der ÄrztInnen' besorgt zu werden. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Besorgung der in den eigenen Wirkungsbereich übertragenen Aufgaben oft (und letztlich selbstverständlich) auch gewisse wirtschaftliche Auswirkungen auf Dritte hat[…] (vgl. Materialien zum Berufsrechts-Änderungsgesetz 2010 - BRÄG 2010, BGBl I 2009/141, RV 483 BlgNR 24. GP, 4). In diesem Sinne sind die Ärztekammern als gesetzliche berufliche Selbstverwaltung bzw. als Körperschaften öffentlichen Rechts eingerichtet vergleiche §§65 ff und 117ff Ärztegesetz). Sie sind zur Vertretung der gemeinsamen Interessen der Kammerangehörigen und zur Wahrnehmung der Belange der Ärzte und Ärztinnen sowie zur Sorge für die Wahrung des ärztlichen Berufsansehens und der ärztlichen Berufspflichten berufen. Die von den Ärztekammern zu vertretenden Angelegenheiten, wie Mitgliederverwaltung, öffentlich-rechtliche Interessensrepräsentation, sowie die Vollziehung spezifischer Verwaltungsaufgaben liegen im ausschließlichen oder jedenfalls überwiegenden Interesse der Ärzteschaft und sind geeignet durch die 'Gemeinschaft der ÄrztInnen' besorgt zu werden. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Besorgung der in den eigenen Wirkungsbereich übertragenen Aufgaben oft (und letztlich selbstverständlich) auch gewisse wirtschaftliche Auswirkungen auf Dritte hat[…] vergleiche Materialien zum Berufsrechts-Änderungsgesetz 2010 - BRÄG 2010, BGBl römisch eins 2009/141, Regierungsvorlage 483 BlgNR 24. GP, 4).
Es liegt somit im ureigensten Interesse der Ärztekammer als gesetzliche berufliche Interessenvertretung (nichtterritoriale Selbstverwaltung), jene Verfahren zu führen, die sich auf das personelle Substrat, die Ärzteschaft, beziehen. Würde man den gegenteiligen Standpunkt vertreten, liefe dies darauf hinaus, dass über den Mitgliederkreis der Ärztekammern nur mehr unter staatlicher Weisungsbindung entschieden werden könnte. Dies würde aber dem grundsätzlichen Gedanken der Selbstverwaltung widersprechen: Denn dieser Grundgedanke lässt nur jene staatliche Ingerenz zu, wie sie im Gebot der sachlichen Abgrenzung des Personenkreises an sich zum Ausdruck kommt (dazu etwa VfSlg 8539/1979; zum Problemkreis auch Stolzlechner, Der Gedanke der Selbstverwaltung in der Bundesverfassung, in: Österreichische Parlamentarische Gesellschaft (Hrsg), FS 75 Jahre Bundesverfassung (1995) 361 [372]), zu. Eine weitere Ingerenz auf jedes einzelne Verfahren zur 'Selbstergänzung oder Änderung' des einmal gesetzlich festgeschriebenen Personenkreises muss in die Autonomie, dh ihren relativ unabhängigen öffentlichrechtlichen Wirkungsbereich und damit in den eigenen Wirkungsbereich des Selbstverwaltungskörpers fallen, wenn man nicht den Kerngedanken der Selbstverwaltung in Frage stellen möchte.
Neben dem für die Selbstverwaltung wesentlichen eigenen (selbständigen) Wirkungsbereich können Selbstverwaltungskörper durch Gesetz mit der Besorgung von Aufgaben[,] in denen eine Drittbezogenheit gegeben ist - dh Aufgaben[,] die außerhalb des in der Selbstverwaltung zusammengefassten Personenkreises liegen - betraut werden (übertragener Wirkungsbereich - Artikel 120b Abs2 B-VG). In diesen Fällen liegt die Parallele zu den in VfSlg 18.548/2008 gegebenen Konstellationen auf der Hand. Derartige Verfahren, wie sie in den §§32, 33 ('Selbständige Berufsausübung aufgrund einer Bewilligung') und 35 Ärztegesetz ('Ärztliche Tätigkeit in unselbständiger Stellung zu Studienzwecken') vorgesehen sind, werden in der bekämpften Bestimmung des §117b Abs1 Z18 Ärztegesetz explizit aus dem eigenen Wirkungsbereich exkludiert und durch §117c Abs1 Z2 und 3 Ärztegesetz dem übertragenen Wirkungsbereich der Österreichischen Ärztekammer zugewiesen (zum Umstand, dass es dabei um überwiegende Interessen der Allgemeinheit und nicht um das überwiegende Interesse der Ärzteschaft geht, siehe die Materialien zur hier maßgeblichen 13. Ärztegesetz-Novelle, BGBl I 2009/144, RV 467 BlgNR 23. GP, 6). Die Vollziehung der Verfahren gemäß §§32, 33 und 35 sowie der §§9 bis 11 und 13 Ärztegesetz erfolgte ursprünglich durch das Bundesministerium für Gesundheit. Im Rahmen einer Verwaltungsreform/Verwaltungsvereinfachung, BGBl Nr I 65/2002, ging die Zuständigkeit zur Führung der Verfahren gemäß §§32, 33 und 35 Ärztegesetz auf die Österreichische Ärztekammer über. Diese wurden im Rahmen der 13. Ärztegesetznovelle explizit dem übertragenen Wirkungsbereich zugeordnet[,] vgl. §117c Abs1 Z1 und 2 Ärztegesetz.