RS OGH 2014/4/24 1Ob47/14i

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Veröffentlicht am 24.04.2014
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Norm

SPG §23
SPG §92

Rechtssatz

Nach § 92 Z 1 SPG haftet der Bund für Schäden, die entstehen, weil eine Sicherheitsbehörde das Einschreiten aufgeschoben hat (§ 23 SPG), soweit die Schäden sonst verhindert hätten werden können. Diese von Rechtswidrigkeit und Verschulden der Organe unabhängige Haftung setzt voraus, dass die Sicherheitsbehörden bewusst gefährlichen Angriffen nicht vorbeugen oder solche beenden, um die in § 23 Abs 1 SPG festgelegten Ziele zu erreichen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 47/14i
    Entscheidungstext OGH 24.04.2014 1 Ob 47/14i
    Veröff: SZ 2014/44

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129444

Im RIS seit

21.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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