Norm
StGB §29Rechtssatz
Die von § 295 Abs 1 StPO angeordnete Bindung des Berufungsgerichts an den Schuldspruch steht der Berücksichtigung geringerer Tatschwere einzelner nach § 29 StGB zusammengefasster Taten nicht entgegen.Die von Paragraph 295, Absatz eins, StPO angeordnete Bindung des Berufungsgerichts an den Schuldspruch steht der Berücksichtigung geringerer Tatschwere einzelner nach Paragraph 29, StGB zusammengefasster Taten nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129432Im RIS seit
15.07.2014Zuletzt aktualisiert am
15.07.2014