Norm
StPO §34 Abs1 Z3 BRechtssatz
Ein Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem eine Ordnungsstrafe nach § 242 Abs 3 StPO verhängt worden ist, ist nicht mit Beschwerde an den Obersten Gerichtshof anfechtbar.Ein Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem eine Ordnungsstrafe nach Paragraph 242, Absatz 3, StPO verhängt worden ist, ist nicht mit Beschwerde an den Obersten Gerichtshof anfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129433Im RIS seit
08.07.2014Zuletzt aktualisiert am
09.07.2014