TE OGH 2014/5/27 15Os65/14v

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Veröffentlicht am 27.05.2014
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Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Anwesenheit der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin in der Strafsache der Privatanklägerin Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger (AKM) reg. GenmbH gegen Stefan A***** wegen Vergehen nach § 91 Abs 2 iVm § 86 Abs 1 UrhG, AZ 12 Hv 24/13t des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Beschwerde des Thomas K***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 22. Jänner 2014, AZ 9 Bs 282/13h, nach Einsicht durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Anwesenheit der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin in der Strafsache der Privatanklägerin Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger (AKM) reg. GenmbH gegen Stefan A***** wegen Vergehen nach Paragraph 91, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 86, Absatz eins, UrhG, AZ 12 Hv 24/13t des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Beschwerde des Thomas K***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 22. Jänner 2014, AZ 9 Bs 282/13h, nach Einsicht durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit - entgegen § 86 Abs 1 StPO keine Begründung enthaltendem - Beschluss des Vorsitzenden (§ 242 Abs 3 StPO) des Berufungssenats des Oberlandesgerichts Graz vom 22. Jänner 2014 wurde über den Zeugen Thomas K*****, der zur Berufungsverhandlung im Verfahren AZ 12 Hv 24/13t des Landesgerichts für Strafsachen Graz (AZ 9 Bs 282/13h des Oberlandesgerichts Graz) trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen war, eine Ordnungsstrafe von 500 Euro verhängt (ON 26 S 13).Mit - entgegen Paragraph 86, Absatz eins, StPO keine Begründung enthaltendem - Beschluss des Vorsitzenden (Paragraph 242, Absatz 3, StPO) des Berufungssenats des Oberlandesgerichts Graz vom 22. Jänner 2014 wurde über den Zeugen Thomas K*****, der zur Berufungsverhandlung im Verfahren AZ 12 Hv 24/13t des Landesgerichts für Strafsachen Graz (AZ 9 Bs 282/13h des Oberlandesgerichts Graz) trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen war, eine Ordnungsstrafe von 500 Euro verhängt (ON 26 S 13).

Dagegen richtet sich, nachdem einem Antrag auf Nachsicht der Ordnungsstrafe gemäß § 243 Abs 2 StPO nicht Folge gegeben worden war, die Beschwerde des Thomas K*****.Dagegen richtet sich, nachdem einem Antrag auf Nachsicht der Ordnungsstrafe gemäß Paragraph 243, Absatz 2, StPO nicht Folge gegeben worden war, die Beschwerde des Thomas K*****.

Diese erweist sich als unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Generell sind Beschlüsse des Oberlandesgerichts nur in den Fällen mit Beschwerde an das „Rechtsmittelgericht“ (§ 87 Abs 1 StPO) anfechtbar, in denen der Oberste Gerichtshof durch das Gesetz (§ 34 StPO) als solches normiert worden ist (13 Os 56/09y, EvBl 2009/101, 677; RIS-Justiz RS0124936). Da der Oberste Gerichtshof in der hier relevanten Bestimmung des § 243 Abs 3 StPO gerade nicht als Rechtsmittelgericht statuiert wird, ist ein Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem eine Ordnungsstrafe verhängt worden ist, nicht mit Beschwerde an den Obersten Gerichtshof anfechtbar (in diesem Sinn Danek, WK-StPO § 243 Rz 9; aM Markel, WK-StPO § 34 Rz 4; Fabrizy, StPO11 § 243 Rz 2 unter Berufung auf die noch zur Rechtslage vor dem Strafprozessreformgesetz ergangene Entscheidung SSt 61/27).Generell sind Beschlüsse des Oberlandesgerichts nur in den Fällen mit Beschwerde an das „Rechtsmittelgericht“ (Paragraph 87, Absatz eins, StPO) anfechtbar, in denen der Oberste Gerichtshof durch das Gesetz (Paragraph 34, StPO) als solches normiert worden ist (13 Os 56/09y, EvBl 2009/101, 677; RIS-Justiz RS0124936). Da der Oberste Gerichtshof in der hier relevanten Bestimmung des Paragraph 243, Absatz 3, StPO gerade nicht als Rechtsmittelgericht statuiert wird, ist ein Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem eine Ordnungsstrafe verhängt worden ist, nicht mit Beschwerde an den Obersten Gerichtshof anfechtbar (in diesem Sinn Danek, WK-StPO Paragraph 243, Rz 9; aM Markel, WK-StPO Paragraph 34, Rz 4; Fabrizy, StPO11 Paragraph 243, Rz 2 unter Berufung auf die noch zur Rechtslage vor dem Strafprozessreformgesetz ergangene Entscheidung SSt 61/27).

Dieser Rechtsmittelausschluss ist auch unter dem Aspekt des Art 2 7. ZPMRK unbedenklich, weil die Bestimmungen über die Verhängung von Ordnungsstrafen nach der Judikatur des EGMR nur disziplinären Charakter haben und auch nach österreichischem Recht nicht zum Bereich des Strafrechts gehören (Danek, WK-StPO § 242 Rz 14).Dieser Rechtsmittelausschluss ist auch unter dem Aspekt des Artikel 2, 7. ZPMRK unbedenklich, weil die Bestimmungen über die Verhängung von Ordnungsstrafen nach der Judikatur des EGMR nur disziplinären Charakter haben und auch nach österreichischem Recht nicht zum Bereich des Strafrechts gehören (Danek, WK-StPO Paragraph 242, Rz 14).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E107612

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0150OS00065.14V.0527.000

Im RIS seit

17.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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