RS Vwgh 2014/3/21 2012/06/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.2014
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte

Norm

BauG Stmk 1995 §40;
BauG Stmk 1995 §41 Abs4;
BauRallg;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;

Rechtssatz

Ein baupolizeilicher Auftrag darf in Beachtung insbesondere des Grundrechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums immer nur im unbedingt notwendigen Ausmaß ergehen (Hinweis E vom 18. Dezember 2008, 2007/06/0118). Bei einem einheitlichen Bauwerk ist grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand des baupolizeilichen Auftrages (Hinweis E vom 26. Februar 2009, 2006/05/0231). Bei Unteilbarkeit des Baues verliert auch der konsensmäßig vorhandene Bestand durch den konsenslosen Neubestand seinen Konsens (Hinweis E vom 6. November 2013, 2011/05/0149).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012060008.X03

Im RIS seit

23.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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