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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Stmk 1995 §41 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des RS in G, vertreten durch Dullinger Schneider Rechtsanwälte GmbH in 1220 Wien, ARES-Tower, Donau-City-Straße 11, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 14. März 2007, Zl. 021911/2005/0006, betreffend Beseitigungsauftrag gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des RS in G, vertreten durch Dullinger Schneider Rechtsanwälte GmbH in 1220 Wien, ARES-Tower, Donau-City-Straße 11, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 14. März 2007, Zl. 021911/2005/0006, betreffend Beseitigungsauftrag gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Graz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Baukontrollor A.R. der Bau- und Anlagenbehörde des Magistrates Graz stellte auf dem Grundstück des Beschwerdeführers Nr. XY, KG G., am 28. Juli 2005 bei einer Erhebung fest, dass das Grundstück konsenswidrig als Parkfläche benutzt werde. Die Ausmaße der Parkfläche betrügen ca. 35 m x 11 m. Die Parkfläche sei eingeschottert. Zum Zeitpunkt der Erhebung seien 15 Personenkraftwagen abgestellt gewesen.
Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz trug dem Beschwerdeführer als Grundeigentümer in der Folge mit Bescheid vom 30. Juni 2006 auf, die auf dem Grundstück Nr. XY, KG G., errichteten geschotterten Pkw-Abstellplätze binnen einer Woche ab Zustellung des Bescheides zu beseitigen. Sie führte dazu aus, es sei von der Baubehörde festgestellt worden, dass die im Spruch angeführte bauliche Anlage ohne baubehördliche Bewilligung errichtet worden sei. Die Errichtung einer Abstellfläche für Kraftfahrzeuge bedürfe gemäß § 19 Z. 3 Stmk. BauG vor ihrer Ausführung der Bewilligung der Baubehörde. Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz trug dem Beschwerdeführer als Grundeigentümer in der Folge mit Bescheid vom 30. Juni 2006 auf, die auf dem Grundstück Nr. XY, KG G., errichteten geschotterten Pkw-Abstellplätze binnen einer Woche ab Zustellung des Bescheides zu beseitigen. Sie führte dazu aus, es sei von der Baubehörde festgestellt worden, dass die im Spruch angeführte bauliche Anlage ohne baubehördliche Bewilligung errichtet worden sei. Die Errichtung einer Abstellfläche für Kraftfahrzeuge bedürfe gemäß Paragraph 19, Ziffer 3, Stmk. BauG vor ihrer Ausführung der Bewilligung der Baubehörde.
Am 7. August 2006 stellte der Baukontrollor bei einer neuerlichen Erhebung fest, dass die im Bescheid vom 30. Juni 2006 aufgetragenen Arbeiten bis zu diesem Tag nicht durchgeführt worden seien. Auf den drei bei dieser Erhebung gemachten Fotos sind auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück etliche parkende Autos ersichtlich.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung. Er habe die Liegenschaft von der W.H. GmbH vor einigen Jahren erworben und an dieser seitdem keinerlei Veränderungen baulicher Art vorgenommen.
Der vorliegende Zustand des Grundstückes ergäbe sich aus Folgendem:
Das auf dem Grundstück früher errichtet gewesene Lager- und Garagengebäude sei unter der Bedingung abgebrochen worden, dass auf dem Grundstück wieder ein Gebäude bewilligt werde. In der Bestandswidmung sei auch ein allseitiges Zufahrtsrecht vom öffentlichen Grund aus vorgesehen gewesen. Der Plan für die darauf vorgenommene Oberflächengestaltung sei dem Errichter der Garage vom Magistrat vorgegeben worden. Der Zustand der "geschotterten" Baufläche sei also jedenfalls im Konsens mit der Behörde erfolgt. Es bestehe auf dem Grundstück auf Grund eines rechtzeitig vorgenommenen Baubeginnes eine aufrechte Baubewilligung. Die von der Stadt erzwungenen Probleme mit der Wirtschaftlichkeit und Finanzierung seien Ursache, dass bis jetzt noch kein weiterer Baufortschritt erfolgt sei.
Auf Anfrage teilte die erstinstanzliche Baubehörde der belangten Behörde mit, dass auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück keine Pkw-Abstellplätze baurechtlich bewilligt seien. Der Akt betreffend die erteilte Bewilligung für die Errichtung eines Büro- und Wohngebäudes auf dem Grundstück wurde dem Schreiben angeschlossen.
Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung als unbegründet ab. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, die erstinstanzliche Baubehörde habe mitgeteilt, dass keine Baubewilligungen für Pkw-Stellplätze auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück vorhanden seien, allerdings liege eine Baubewilligung vom 13. Dezember 1996 für die Errichtung eines nicht unterkellerten 7-geschoßigen Büro- und Wohngebäudes und eines Flugdaches im Ausmaß von 172,67 m2 für dieses Grundstück vor. Der Beschwerdeführer habe dazu in der Weise Stellung genommen, dass er weder Stellplätze errichtet habe noch Stellplätze benütze. Es handle sich um eine private Baufläche (Verkehrsfläche), für die das Befahren mit Kraftfahrzeugen und allfälligen Baumaschinen üblich und gesetzlich zulässig sei. Auch hätten sich Kraftfahrzeuge niemals länger als 72 Stunden bzw. ohne Zulassung auf der Liegenschaft befunden. Es sei dies eine zwischenzeitlich widmungsgerechte Nutzung, die der Wirtschaft dienlich sei und die der Beschwerdeführer vom Vorbesitzer übernommen habe.
Es sei nach Ansicht der belangten Behörde unstrittig, dass die verfahrensgegenständliche Fläche als Stellplatz für Pkw benützt werde. Nach Auffassung der belangten Behörde handle es sich bei den vorhandenen Pkw-Stellplätzen darüber hinaus sehr wohl auch um eine "bauliche Anlage" im Sinne des § 4 Z. 12 Stmk. BauG, da es sich um eine relativ große Fläche handle, die eingeebnet, geschottert und sohin entsprechend bearbeitet habe werden müssen, um ein späteres Einsinken der abgestellten Fahrzeuge zu verhindern, sodass zu ihrer Herstellung im konkreten Fall offenkundig bautechnische Kenntnisse erforderlich gewesen seien. In diesem Zusammenhang werde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Juni 2002, Zl. 2000/06/0211, verwiesen. Es sei nach Ansicht der belangten Behörde unstrittig, dass die verfahrensgegenständliche Fläche als Stellplatz für Pkw benützt werde. Nach Auffassung der belangten Behörde handle es sich bei den vorhandenen Pkw-Stellplätzen darüber hinaus sehr wohl auch um eine "bauliche Anlage" im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 12, Stmk. BauG, da es sich um eine relativ große Fläche handle, die eingeebnet, geschottert und sohin entsprechend bearbeitet habe werden müssen, um ein späteres Einsinken der abgestellten Fahrzeuge zu verhindern, sodass zu ihrer Herstellung im konkreten Fall offenkundig bautechnische Kenntnisse erforderlich gewesen seien. In diesem Zusammenhang werde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Juni 2002, Zl. 2000/06/0211, verwiesen.
Es handle sich daher um eine baubewilligungspflichtige bauliche Anlage, für die keine Baubewilligung vorliege, sodass von einer vorschriftswidrigen baulichen Anlage im Sinne des § 41 Z. 3 (gemeint offensichtlich Abs. 3) Stmk. BauG auszugehen sei. Es handle sich daher um eine baubewilligungspflichtige bauliche Anlage, für die keine Baubewilligung vorliege, sodass von einer vorschriftswidrigen baulichen Anlage im Sinne des Paragraph 41, Ziffer 3, (gemeint offensichtlich Absatz 3,) Stmk. BauG auszugehen sei.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im vorliegenden Fall kommt das Stmk. Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995, in der Fassung BGBl. Nr. 78/2003 (Stmk. BauG), zur Anwendung. Im vorliegenden Fall kommt das Stmk. Baugesetz, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003, (Stmk. BauG), zur Anwendung.
Gemäß § 19 Z. 3 sind folgende Vorhaben, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt, bewilligungspflichtig: Gemäß Paragraph 19, Ziffer 3, sind folgende Vorhaben, sofern sich aus den Paragraphen 20 und 21 nichts anderes ergibt, bewilligungspflichtig:
"3. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von
Abstellflächen für Kraftfahrzeuge, Garagen und Nebenanlagen".
Gemäß § 20 Z. 2 lit. a Stmk. BauG sind folgende Vorhaben
anzeigepflichtig, soweit sich aus § 21 nichts anderes ergibt:
"2. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von
a) Abstellflächen für mehr als fünf Krafträder bis höchstens 30 Krafträder oder mehr als zwei Kraftfahrzeuge bis höchstens 12 Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten".
Gemäß § 21 Abs. 1 Z. 2 lit. b Stmk. BauG gehört zu den bewilligungsfreien Vorhaben die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von: Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Stmk. BauG gehört zu den bewilligungsfreien Vorhaben die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von:
"2. kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere
Gemäß § 41 Abs. 1 Stmk. BauG hat die Behörde die
Baueinstellung zu verfügen, wenn Vorhaben gegen die Bestimmungen
dieses Gesetzes verstoßen, insbesondere wenn
"1. bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung,
2. anzeigepflichtige Vorhaben ohne Genehmigung im
Sinne des § 33 Abs. 6 oder
3. baubewilligungsfreie Vorhaben nicht im Sinne
dieses Gesetzes
ausgeführt werden."
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007060118.X00Im RIS seit
10.02.2009Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009