RS OGH 2015/2/24 5Ob8/14h, 5Ob136/14g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.2014
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Norm

ERV §5 Abs1
ERV §10 Abs2
  1. ERV § 5 gültig von 01.01.1990 bis 30.09.1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 559/1995

Rechtssatz

§ 10 ERV enthält besondere Bestimmungen für das elektronische Anbringen von Eingaben und Beilagen im Grundbuchverfahren. Für Urkunden, die im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen sind, gilt daher § 10 Abs 2 ERV. Diese Bestimmung geht als Spezialvorschrift für das Grundbuchverfahren der allgemeinen Regel des § 5 Abs 1 ERV vor, wenn die Vorlage von Urkunden im Original oder in beglaubigter Abschrift zu erfolgen hat. Nach § 10 Abs 2 ERV hat die elektronische Übermittlung von Beilagen derart zu erfolgen, dass auf die Einstellung in einem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 91c GOG) hingewiesen und unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffs wirksam die Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde erteilt wird. Nur diese Übermittlung ersetzt die Vorlage des Originals oder der beglaubigten Abschrift. Hier: Nachweis der Staatsbürgerschaft.Paragraph 10, ERV enthält besondere Bestimmungen für das elektronische Anbringen von Eingaben und Beilagen im Grundbuchverfahren. Für Urkunden, die im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen sind, gilt daher Paragraph 10, Absatz 2, ERV. Diese Bestimmung geht als Spezialvorschrift für das Grundbuchverfahren der allgemeinen Regel des Paragraph 5, Absatz eins, ERV vor, wenn die Vorlage von Urkunden im Original oder in beglaubigter Abschrift zu erfolgen hat. Nach Paragraph 10, Absatz 2, ERV hat die elektronische Übermittlung von Beilagen derart zu erfolgen, dass auf die Einstellung in einem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (Paragraph 91 c, GOG) hingewiesen und unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffs wirksam die Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde erteilt wird. Nur diese Übermittlung ersetzt die Vorlage des Originals oder der beglaubigten Abschrift. Hier: Nachweis der Staatsbürgerschaft.

Entscheidungstexte

  • RS0129374">5 Ob 8/14h
    Entscheidungstext OGH 13.03.2014 5 Ob 8/14h
  • RS0129374">5 Ob 136/14g
    Entscheidungstext OGH 24.02.2015 5 Ob 136/14g
    nur: Nach § 10 Abs 2 ERV hat die elektronische Übermittlung von Beilagen derart zu erfolgen, dass auf die Einstellung in einem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 91c GOG) hingewiesen und unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffs wirksam die Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde erteilt wird. Nur diese Übermittlung ersetzt die Vorlage des Originals oder der beglaubigten Abschrift. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129374

Im RIS seit

13.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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