Norm
StPO §134 Z5Rechtssatz
Das in § 140 Abs 1 StPO für die in § 134 Z 5 StPO genannten Ergebnisse bestimmter Ermittlungsmaßnahmen normierte ? auch im Rahmen der Begründung des der Festnahme oder Untersuchungshaft eines Beschuldigten zu Grunde liegenden Tatverdachts zu beachtende ? Beweisverwertungsverbot hindert nicht, diese zum Anlass weiterer Erhebungen zu nehmen und die Ergebnisse dieser Erhebungen als Beweismittel zu verwerten.Das in Paragraph 140, Absatz eins, StPO für die in Paragraph 134, Ziffer 5, StPO genannten Ergebnisse bestimmter Ermittlungsmaßnahmen normierte ? auch im Rahmen der Begründung des der Festnahme oder Untersuchungshaft eines Beschuldigten zu Grunde liegenden Tatverdachts zu beachtende ? Beweisverwertungsverbot hindert nicht, diese zum Anlass weiterer Erhebungen zu nehmen und die Ergebnisse dieser Erhebungen als Beweismittel zu verwerten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129378Im RIS seit
16.05.2014Zuletzt aktualisiert am
16.05.2014