RS OGH 2014/2/17 4Ob203/13a

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Veröffentlicht am 17.02.2014
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Norm

UrhG §78

Rechtssatz

Die Einhaltung der journalistischen Sorgfalt ist in § 78 UrhG nicht als Rechtfertigungsgrund vorgesehen; eine durch Analogie zu schließende Gesetzeslücke liegt nicht vor. Denn das grundrechtlich geschützte Informationsinteresse der Medien ist ohnehin im Rahmen der jedenfalls durchzuführenden Interessenabwägung zu berücksichtigen.Die Einhaltung der journalistischen Sorgfalt ist in Paragraph 78, UrhG nicht als Rechtfertigungsgrund vorgesehen; eine durch Analogie zu schließende Gesetzeslücke liegt nicht vor. Denn das grundrechtlich geschützte Informationsinteresse der Medien ist ohnehin im Rahmen der jedenfalls durchzuführenden Interessenabwägung zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • RS0129340">4 Ob 203/13a
    Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 203/13a
    Beisatz: Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung kann hier durchaus von Bedeutung sein, ob das belangte Medium die journalistische Sorgfalt eingehalten hat. (T1); Veröff: SZ 2014/10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129340

Im RIS seit

22.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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