RS OGH 2021/6/7 2Ob243/12t; 4Ob43/14y; 4Ob86/14x; 4Ob200/14m; 4Ob231/14w; 4Ob230/14y; 4Ob33/15d; 4Ob

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Veröffentlicht am 27.11.2013
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Norm

GSpG allg

Rechtssatz

Ausführliche Darstellung von umfangreicher Judikatur des EuGH, von Literatur und österreichischer Rechtslage zum Glücksspiel, insbesondere auch zur Vereinbarkeit nationaler Glücksspielmonopole mit der im Unionsrecht garantierten Dienstleistungsfreiheit.

Anmerkung

Bem: Siehe bereits RIS-Justiz RS0125825.

Entscheidungstexte

  • RS0129268">2 Ob 243/12t
    Entscheidungstext OGH 27.11.2013 2 Ob 243/12t
    Beisatz: Auch Online?Roulette, ist als Glücksspiel iSd § 1 Abs 2 GSpG anzusehen und daher nach österreichischem Recht grundsätzlich nur zulässig, wenn es im Rahmen einer aufgrund des Glücksspielmonopols erteilten Konzession nach dem Glücksspielgesetz durchgeführt wurde. (T1)
    Beisatz: Die europarechtliche Zulässigkeit des Monopols unterliegt aber als besonders gravierender Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit strengen Voraussetzungen, sowohl was die Modalitäten der Vergabe der das Monopol nutzenden Berechtigungen bzw Konzessionen als auch das Verhalten der Berechtigten bzw des Konzessionärs selbst und deren/dessen Überwachung durch die nationalen Behörden betrifft. Werden diese Vorgaben nicht eingehalten, ist das Monopol gemeinschaftsrechtswidrig und sind die Monopol?Vorschriften aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unanwendbar. Im Sinne einer effektiven Umsetzung des EU?Rechts („effet utile“) muss sich in einem solchen Fall die Unanwendbarkeit auf alle Bestimmungen des GSpG beziehen, die das Monopol normieren und seine Umsetzung regeln. (T2); Veröff: SZ 2013/115
  • RS0129268">4 Ob 43/14y
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 4 Ob 43/14y
    Vgl auch; Beisatz: Die Dienstleistungsfreiheit erfasst nur Sachverhalte mit einem transnationalen Element. (T3)
    Beisatz: Hier: Reiner Binnensachverhalt. (T4)
  • RS0129268">4 Ob 86/14x
    Entscheidungstext OGH 24.06.2014 4 Ob 86/14x
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4
  • RS0129268">4 Ob 200/14m
    Entscheidungstext OGH 20.01.2015 4 Ob 200/14m
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Einwand der Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols. (T5)
  • RS0129268">4 Ob 231/14w
    Entscheidungstext OGH 20.01.2015 4 Ob 231/14w
    Vgl auch; Beis wie T5
  • RS0129268">4 Ob 230/14y
    Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 230/14y
    Vgl auch; Beis wie T5
  • RS0129268">4 Ob 33/15d
    Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 33/15d
    Vgl auch; Beis wie T5
  • RS0129268">4 Ob 6/15h
    Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 6/15h
    Vgl auch; Beis wie T5
  • RS0129268">5 Ob 30/21d
    Entscheidungstext OGH 07.06.2021 5 Ob 30/21d
    Beisatz: Auch zur Beurteilung des Glücksspielmonopols als unionsrechtskonform durch VfGH und VwGH, insb im Hinblick auf Werbepraxis, Spielerschutz bei Video-Lotterie-Terminals ("VLT") und unterschiedliche Beschränkungen von Online-Glücksspiel, Online-Sportwetten und Offline-Glücksspielen. (T6)
    Beisatz: Keine grundlegenden Änderungen der Werbepraxis dargelegt, die es rechtfertigen könnten, von der Rsp der drei Höchstgerichte zur Unionsrechtskonformität des Glücksspielmonopols trotz Werbetätigkeit abzugehen. (T7)
    Beisatz: Unterschiedliche Regelungen verschiedener Arten von Glücksspielen stehen einer insgesamt kohärenten Beschränkung dieses Angebots und somit der Unionsrechtskonformität nicht entgegen [hier zur Behandlung von Video-Lotterie-Terminals ("VLT")] (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129268

Im RIS seit

05.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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