Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** AG, *****, vertreten durch Ebert Huber Swoboda Oswald & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei M***** B*****, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 34.900 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 3. April 2014, GZ 4 R 18/14t-9, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Tatsacheninstanzen haben (nur) für bescheinigt erachtet, dass der Beklagte, der über keine behördliche Bewilligung zum Betrieb von Glücksspielautomaten verfügt, im September 2013 an seiner im Inland gelegenen Tankstelle einen Glücksspielautomaten aufgestellt hat, an dem Spiele gespielt werden können, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
Für seine Behauptung, er habe nur die Aufstellungsfläche für den Automaten entgeltlich zur Verfügung gestellt, das wirtschaftliche Risiko der Ausspielungen mit diesem Gerät trage allein die Veranstalterin, ein Unternehmen mit Sitz in Tschechien, hat der Beklagte keine Bescheinigungsmittel angeboten, und dazu wurden keine Feststellungen getroffen.
Wenn das Rekursgericht unter diesen Umständen dem Sicherungsantrag des klagenden inländischen Mitbewerbers, der über eine entsprechende Bewilligung zur Durchführung von Glücksspielen besitzt, stattgegeben und von einem Lauterkeitsverstoß des Beklagten durch Rechtsbruch (§ 1 Abs 1 Z 1 UWG) ausgegangen ist, ist es weder aktenwidrig von einem reinen Inlandssachverhalt ausgegangen (wie der Beklagte in seinem Rechtsmittel behauptet), noch von höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Fallgruppe Rechtsbruch durch Verstoß gegen glücksspielrechtliche Vorschriften abgewichen (vgl etwa 4 Ob 17/10v; 4 Ob 125/11b; 4 Ob 58/14d).Wenn das Rekursgericht unter diesen Umständen dem Sicherungsantrag des klagenden inländischen Mitbewerbers, der über eine entsprechende Bewilligung zur Durchführung von Glücksspielen besitzt, stattgegeben und von einem Lauterkeitsverstoß des Beklagten durch Rechtsbruch (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UWG) ausgegangen ist, ist es weder aktenwidrig von einem reinen Inlandssachverhalt ausgegangen (wie der Beklagte in seinem Rechtsmittel behauptet), noch von höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Fallgruppe Rechtsbruch durch Verstoß gegen glücksspielrechtliche Vorschriften abgewichen vergleiche etwa 4 Ob 17/10v; 4 Ob 125/11b; 4 Ob 58/14d).
Von den im Rechtsmittel als erheblich bezeichneten Rechtsfragen (Anwendbarkeit des österreichischen Glücksspielmonopols im unionsrechtlichen Kontext, Reichweite des Vorrangs des freien Dienstleistungsverkehrs und der unionsrechtlich gewährleisteten Grundfreiheiten) hängt die Entscheidung nicht ab. Die Dienstleistungsfreiheit erfasst nur Sachverhalte mit einem transnationalen Element, weshalb eine allenfalls unzulässige Einschränkung unionsrechtlich gewährleisteter Grundfreiheiten in einem Sachverhalt ohne Auslandsbezug aus unionsrechtlichen Gründen nicht relevant sein kann (ähnlich schon 4 Ob 43/14y).
Schlagworte
Gewerblicher RechtsschutzTextnummer
E107956European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:0040OB00086.14X.0624.000Im RIS seit
24.07.2014Zuletzt aktualisiert am
24.07.2014