Norm
ADBG 2007 §4 Abs2Rechtssatz
Die Beurteilung eines wichtigen Grundes gemäß § 4 Abs 2 ADBG 2007 hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, weshalb ihr regelmäßig keine darüber hinausreichende Bedeutung zukommt.Die Beurteilung eines wichtigen Grundes gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ADBG 2007 hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, weshalb ihr regelmäßig keine darüber hinausreichende Bedeutung zukommt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Rechtskommission, AbberufungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129265Im RIS seit
04.03.2014Zuletzt aktualisiert am
04.03.2014