Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Alois S*****, vertreten durch Dr. Robert Schaar, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei N***** GmbH, *****, vertreten durch Lansky, Ganzger + Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 31.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Juni 2013, GZ 1 R 54/13p-13, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
1. Der Kläger wurde am 30. 3. 2012 als Mitglied der gemäß § 4 ADBG 2007 eingerichteten Rechtskommission der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung (wie die gesamte Rechtskommission) aus wichtigem Grund einer Funktion enthoben, um weiteren medialen Schaden für die N***** GmbH (N*****) im Allgemeinen und der Rechtskommission im Besonderen zu verhindern, die im Kampf gegen Doping in Österreich in Ausübung ihrer Funktion dafür sorgen müsse, dass neben dem Vollzug des ADBG und des „WADA-Codes“ vor allem auch das öffentliche und mediale Image und Ansehen der Institution bewahrt bleibe. Grund für diese Vorgangsweise war die umfangreiche mediale Berichterstattung infolge Veröffentlichung von Teilen eines Tonbandmitschnitts einer Beratung der Rechtskommission vom 5. 12. 2011, an der der Kläger aktiv beteiligt war.1. Der Kläger wurde am 30. 3. 2012 als Mitglied der gemäß Paragraph 4, ADBG 2007 eingerichteten Rechtskommission der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung (wie die gesamte Rechtskommission) aus wichtigem Grund einer Funktion enthoben, um weiteren medialen Schaden für die N***** GmbH (N*****) im Allgemeinen und der Rechtskommission im Besonderen zu verhindern, die im Kampf gegen Doping in Österreich in Ausübung ihrer Funktion dafür sorgen müsse, dass neben dem Vollzug des ADBG und des „WADA-Codes“ vor allem auch das öffentliche und mediale Image und Ansehen der Institution bewahrt bleibe. Grund für diese Vorgangsweise war die umfangreiche mediale Berichterstattung infolge Veröffentlichung von Teilen eines Tonbandmitschnitts einer Beratung der Rechtskommission vom 5. 12. 2011, an der der Kläger aktiv beteiligt war.
2. Die Vorinstanzen wiesen das auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Abberufung gerichtete Klagebegehren übereinstimmend ab.
3. Der Kläger macht in seiner außerordentlichen Revision als erhebliche Rechtsfragen geltend, dass zu den „wichtigen Gründen“ einer Abberufung eines Mitglieds der Rechtskommission nach § 4 Abs 2 ADBG 2007 keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege. Weiters sei zu klären, wann und ob ein allfälliger Verzicht oder eine Verwirkung der Abberufung eintrete.3. Der Kläger macht in seiner außerordentlichen Revision als erhebliche Rechtsfragen geltend, dass zu den „wichtigen Gründen“ einer Abberufung eines Mitglieds der Rechtskommission nach Paragraph 4, Absatz 2, ADBG 2007 keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege. Weiters sei zu klären, wann und ob ein allfälliger Verzicht oder eine Verwirkung der Abberufung eintrete.
Rechtliche Beurteilung
4. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hängt die Beurteilung eines wichtigen Grundes gemäß § 4 Abs 2 ADBG 2007 von den Umständen des Einzelfalls ab, weshalb ihr keine darüber hinausreichende Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht diese Rechtsfrage sowie die Frage der „Verwirkung“ in jedenfalls vertretbarer Weise gelöst. Es ist daher nicht erforderlich, dass der Oberste Gerichtshof diese Fragen aufgreift.4. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hängt die Beurteilung eines wichtigen Grundes gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ADBG 2007 von den Umständen des Einzelfalls ab, weshalb ihr keine darüber hinausreichende Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht diese Rechtsfrage sowie die Frage der „Verwirkung“ in jedenfalls vertretbarer Weise gelöst. Es ist daher nicht erforderlich, dass der Oberste Gerichtshof diese Fragen aufgreift.
Textnummer
E106612European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:0020OB00204.13H.1219.000Im RIS seit
24.02.2014Zuletzt aktualisiert am
28.02.2014