RS OGH 2013/12/10 11Os159/13m (11Os160/13h)

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Veröffentlicht am 10.12.2013
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Norm

StPO §292

Rechtssatz

§ 292 letzter Satz StPO räumt dem Obersten Gerichtshof Ermessensausübung ein, um einen Beschuldigten oder Verurteilten vor ungerechtfertigten Nachteilen zu schützen, nicht aber, um ihnen prozessual nicht zustehende Vorteile zu verschaffen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 159/13m
    Entscheidungstext OGH 10.12.2013 11 Os 159/13m
    Beisatz: Hier: Verspätete Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Beschwerde gemäß § 285b Abs 2 StPO. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129219

Im RIS seit

24.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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