Norm
GOG §89c Abs5 Z3Rechtssatz
Die mit dem BGBl I 2012/26 erfolgte Änderung, wonach nach dem Willen des Gesetzgebers das gesetzwidrige Absehen von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs durch zur Nutzung Verpflichtete als Verletzung einer zwingend einzuhaltenden Formvorschrift (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26) behandelt werden soll, gilt nach völlig zweifelsfreier Rechtslage nicht nur für Rechtsanwälte und Notare, sondern ? zufolge des § 98 Abs 15 Z 3 GOG idF BGBl I 2012/26 ab 1. 10. 2012 ? gleichermaßen für Kredit? und Finanzinstitute. Die für Rechtsanwälte und Notare dazu entwickelte Rechtsprechung muss daher ab 1. 10. 2012 auch für Kredit- und Finanzinstitute herangezogen werden.Die mit dem BGBl römisch eins 2012/26 erfolgte Änderung, wonach nach dem Willen des Gesetzgebers das gesetzwidrige Absehen von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs durch zur Nutzung Verpflichtete als Verletzung einer zwingend einzuhaltenden Formvorschrift (Paragraph 89 c, Absatz 6, GOG in der Fassung BGBl römisch eins 2012/26) behandelt werden soll, gilt nach völlig zweifelsfreier Rechtslage nicht nur für Rechtsanwälte und Notare, sondern ? zufolge des Paragraph 98, Absatz 15, Ziffer 3, GOG in der Fassung BGBl römisch eins 2012/26 ab 1. 10. 2012 ? gleichermaßen für Kredit? und Finanzinstitute. Die für Rechtsanwälte und Notare dazu entwickelte Rechtsprechung muss daher ab 1. 10. 2012 auch für Kredit- und Finanzinstitute herangezogen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129241Im RIS seit
27.02.2014Zuletzt aktualisiert am
21.02.2019