RS Vwgh 2013/12/19 2012/03/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2013
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

StGB §206 Abs1;
StGB §207 Abs1;
StGB §211 Abs2;
StGB §212 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Es steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, in die Gefährdungsprognose im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG 1996 das gesamte Verhalten des Betroffenen einzubeziehen (Hinweis E vom 17. September 2003, 2001/20/0100), und es steht auch außer Zweifel, dass die von massiver Gewaltanwendung geprägten strafbaren Handlungen, die zur Verurteilung (im Jahr 1995) geführt haben, die Annahme rechtfertigen hätten können, der Bf werde durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Im gegenständlichen Fall hat sich die Behörde damit aber auf im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids etwa 18 Jahre zurückliegende Ereignisse gestützt. Dieser Zeitraum ist - angesichts des Fehlens weiterer Vorkommnisse bis zum Jahr 2010 - im Beschwerdefall jedenfalls als ausreichend lang anzusehen, um den Ereignissen im Jahr 1994 - auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Bf erst im November 1999 aus der Anstaltsunterbringung entlassen wurde - das entscheidende Gewicht als "Anlasstat" für die Verhängung eines Waffenverbots iSd § 12 Abs 1 WaffG zu nehmen (Hinweis E vom 26. April 2007, 2005/03/0022, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012030029.X01

Im RIS seit

07.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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