RS OGH 2013/11/21 1Ob157/13i

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Veröffentlicht am 21.11.2013
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Norm

IO §25b Abs2
  1. IO § 25b heute
  2. IO § 25b gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010

Rechtssatz

Der Anwendungsbereich des § 25b Abs 2 IO ist derart zu reduzieren, dass er eine Vertragsklausel, wonach der zum Zweck der Sanierung des Schuldners erklärte Verzicht eines Gläubigers auf fällige unbesicherte Forderungen auflösend bedingt durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners bzw eines Unternehmens seiner Gruppe sein soll, nicht unzulässig macht.Der Anwendungsbereich des Paragraph 25 b, Absatz 2, IO ist derart zu reduzieren, dass er eine Vertragsklausel, wonach der zum Zweck der Sanierung des Schuldners erklärte Verzicht eines Gläubigers auf fällige unbesicherte Forderungen auflösend bedingt durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners bzw eines Unternehmens seiner Gruppe sein soll, nicht unzulässig macht.

Entscheidungstexte

  • RS0129170">1 Ob 157/13i
    Entscheidungstext OGH 21.11.2013 1 Ob 157/13i
    Veröff: SZ 2013/109

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129170

Im RIS seit

12.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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