RS OGH 2024/10/16 16Ok4/13; 16Ok4/24k; 16Ok6/23b

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Veröffentlicht am 02.12.2013
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Rechtssatz

Zur Bemessung einer Geldbuße:

a) Wichtiger Bemessungsfaktor für die Höhe der Geldbuße sind der räumliche Umfang des betroffenen Markts, die kumulierten Marktanteile der beteiligten Unternehmen, die Art des Verstoßes und der Grad des Verschuldens der beteiligten Unternehmen.

b) In die Bemessung der Geldbuße hat auch einzufließen, wie hoch die relevanten Gesamtumsätze der Kartellanten waren und wie lange und intensiv ihre jeweilige Beteiligung am Kartell war.

c) Zu berücksichtigen ist auch die Rolle als Anführer oder reiner Mitläufer in einer Gruppe von Kartellanten.

Entscheidungstexte

  • RS0129154">16 Ok 4/13
    Entscheidungstext OGH 02.12.2013 16 Ok 4/13
  • RS0129154">16 Ok 4/24k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.10.2024 16 Ok 4/24k
    vgl; Beisatz: Die nach § 30 Abs 1 KartG maßgebliche Leistungsfähigkeit fließt in der Berücksichtigung des Gesamtumsatzes in die Bemessung ein. (T1)
    Beisatz: Die Höhe der Geldbuße ist nicht gleichsam mechanisch aus der gegen einen Mitbewerber des betroffenen Konzerns im Zuge eines abgeschlossenen Settlement-Verfahrens festgesetzten Geldbuße abzuleiten. Abgesehen davon, dass in solchen Fällen die Bundeswettbewerbsbehörde gemäß § 36 Abs 2 KartG eine Geldbuße in bestimmter Höhe beantragt, über die das Kartellgericht nicht hinausgehen kann, weshalb solchen Entscheidungen von vornherein nur geringe Aussagekraft zukommt, unterliegen die in Settlement-Verfahren verhängten Geldbußen idR keiner Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. (T2)
  • RS0129154">16 Ok 6/23b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.10.2024 16 Ok 6/23b
    vgl; Beisatz: Eine Betrachtung nur des tatbezogenen Umsatzes reicht nicht aus, weil damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des betroffenen Unternehmens nicht ausreichend berücksichtigt werden kann. (T3)
    Beisatz: Es ist auch auf die durch die Rechtsverletzung erzielte Bereicherung und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des dem Kartellverbot Zuwiderhandelnden Bedacht zu nehmen; ebenso auf seine Mitwirkung an der Aufklärung der Rechtsverletzung. (T4)
    Beisatz: Es sind auch Erschwerungs- und Milderungsgründe zu berücksichtigen. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129154

Im RIS seit

07.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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