TE Vfgh Beschluss 2013/11/22 G66/2013

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Veröffentlicht am 22.11.2013
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
BDG 1979 §20 Abs1 Z3a, §284 Abs82
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BDG 1979 § 20 heute
  2. BDG 1979 § 20 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 20 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. BDG 1979 § 20 gültig von 31.07.2016 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  6. BDG 1979 § 20 gültig von 12.02.2015 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  7. BDG 1979 § 20 gültig von 01.01.2014 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  8. BDG 1979 § 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  9. BDG 1979 § 20 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  10. BDG 1979 § 20 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  11. BDG 1979 § 20 gültig von 25.04.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  12. BDG 1979 § 20 gültig von 01.01.2012 bis 24.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  13. BDG 1979 § 20 gültig von 29.12.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  14. BDG 1979 § 20 gültig von 01.01.2010 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  15. BDG 1979 § 20 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  16. BDG 1979 § 20 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. BDG 1979 § 20 gültig von 10.08.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  18. BDG 1979 § 20 gültig von 01.03.1999 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/1999
  19. BDG 1979 § 20 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1994
  20. BDG 1979 § 20 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 24/1991
  21. BDG 1979 § 20 gültig von 22.07.1989 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  22. BDG 1979 § 20 gültig von 01.10.1988 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  23. BDG 1979 § 20 gültig von 01.01.1980 bis 30.09.1988

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes betreffend die ex lege Auflösung des Dienstverhältnisses durch rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht mangels aktueller Betroffenheit des Antragstellers

Spruch

I.              Der Antrag wird zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag wird zurückgewiesen.

II.              Die Kosten werden nicht zugesprochen.römisch zwei. Die Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung

I. Antrag und Vorverfahrenrömisch eins. Antrag und Vorverfahren

1. Gestützt auf Art140 Abs1 letzter Satz B-VG begehrt der Antragsteller, §20 Abs1 Z3a Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl 333 idF BGBl I 120/2012 (Dienstrechts-Novelle 2012) als verfassungswidrig aufzuheben.1. Gestützt auf Art140 Abs1 letzter Satz B-VG begehrt der Antragsteller, §20 Abs1 Z3a Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 120 aus 2012, (Dienstrechts-Novelle 2012) als verfassungswidrig aufzuheben.

1.1. Der Antragsteller begründet die Antragslegitimation damit, dass er in einem vor dem LG Leoben geführten Strafverfahren wegen der Begehung einer Straftat nach §205 Abs1 StGB zu einer Freiheitstrafe von zehn Monaten verurteilt wurde, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die dem Urteil zugrunde liegende Straftat hat der Antragsteller am 30. Dezember 2012 begangen. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

1.2. Mit Schreiben des Streitkräfteführungskommandos vom 6. Mai 2013 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass sein Dienstverhältnis zufolge "rechtskräftiger Verurteilung durch ein inländisches Gericht" auf Grund des mit 1. Jänner 2013 in Kraft getretenen §20 Abs1 Z3a BDG 1979 ex lege aufgelöst werde.

1.3. Durch die Anwendung des mit 1. Jänner 2013 in Kraft getretenen §20 Abs1 Z3a BDG 1979 sei der Antragsteller daher aktuell und unmittelbar betroffen, weil sein Dienstverhältnis mit der strafgerichtlichen Verurteilung ex lege aufgelöst worden und er seitdem arbeitslos sei; ein anderer zumutbarer Weg, die Bedenken hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit der genannten Bestimmung an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, bestehe nicht.

2. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung und beantragte die Zurückweisung des Antrages, in eventu (mit näherer Begründung) die Abweisung. Zur Zulässigkeit des Antrages wird ausführt, dass die vom Antragsteller angefochtene Norm im Zeitpunkt der Tatbegehung am 30. Dezember 2012 noch nicht in Kraft gewesen sei, weshalb diese "wie im Antrag zutreffend ausgeführt wird […] keine Auswirkungen auf das Dienstverhältnis des Antragstellers haben" könne. Eine ex lege-Auflösung des Dienstverhältnisses sei daher nicht erfolgt und der Antragsteller durch die angefochtene Bestimmung somit nicht aktuell in seiner Rechtssphäre betroffen.

3. Mit Schreiben des Streitkräfteführungskommandos vom 10. September 2013 wurde der Antragsteller aufgefordert, seinen Dienst mit 16. September 2013 wieder anzutreten. Mit Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom 3. Oktober 2013 wurde die vorliegende Suspendierung aufgehoben.

4. Mit Replik vom 15. November 2013 begehrte der Antragsteller den Zuspruch der Kosten für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis gelangen sollte, dass der Antragsteller durch die angefochtene Norm nicht mehr aktuell und unmittelbar in seinen Rechten betroffen sei.

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

§20 Abs1 BDG 1979, BGBl 333 idF BGBl I 120/2012, lautet wie folgt (der angefochtene Teil der Bestimmung ist hervorgehoben):§20 Abs1 BDG 1979, BGBl 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 120 aus 2012,, lautet wie folgt (der angefochtene Teil der Bestimmung ist hervorgehoben):

"Auflösung des Dienstverhältnisses

§20. (1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch

1. Austritt,

2. Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses,

3. Entlassung,

3a. rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den §§92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB,

4. – 7. […]"

Hinsichtlich des Inkrafttretens des §20 Abs1 Z3a bestimmt §284 Abs82 BDG 1979 Folgendes:

"[§284.] (82) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 120/2012 treten in Kraft: "[§284.] (82) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 2012, treten in Kraft:

1. […]

2. §20 Abs1 Z3a, §§65 und 66 samt Überschriften, §73 Abs2 Z1, §73 Abs7, §75a, §75d Abs1 und 2, §112 Abs1, §112 Abs4a, §141 Abs1, §145d Abs1, §152b Abs1, §169 Abs1 Z9, §173 Abs1 Z8, §241a Abs4, Anlage 1 Z24.1 und Anlage 1 Z26.1 mit 1. Jänner 2013,

3. – 7. […]"

III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit des Antrages erwogen:

1. Gemäß Art140 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

1.1. Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).

1.2. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg 11.730/1988, 15.863/2000, 16.088/2001, 16.120/2001). Diese die Zulässigkeit begründenden Prozessvoraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof vorliegen (vgl. zB VfSlg 14.074/1995, jüngst dazu VfGH 1.10.2013, G27/2012). 1.2. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert vergleiche zB VfSlg 11.730/1988, 15.863/2000, 16.088/2001, 16.120/2001). Diese die Zulässigkeit begründenden Prozessvoraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof vorliegen vergleiche zB VfSlg 14.074/1995, jüngst dazu VfGH 1.10.2013, G27/2012).

2. Der Antrag ist nicht zulässig:

2.1. Durch die Dienstrechts-Novelle 2012, BGBl I 120/2012, wurde in §20 Abs1 BDG 1979 eine Z3a eingefügt, nach der das Dienstverhältnis auch durch eine rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den §§92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB aufgelöst wird. Diese Bestimmung ist gemäß §284 Abs82 Z2 BDG 1979 mit 1. Jänner 2013 in Kraft getreten. Die Auflösung des Dienstverhältnisses nach §20 Abs1 Z3a BDG 1979 ist eine Rechtsfolge der rechtskräftigen Verurteilung, und zwar unabhängig vom Strafausmaß. Sie muss weder im strafgerichtlichen Urteil noch durch einen Bescheid der Dienstbehörde ausgesprochen werden, sondern erfolgt unmittelbar auf Grund des Gesetzes.2.1. Durch die Dienstrechts-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, 120 aus 2012,, wurde in §20 Abs1 BDG 1979 eine Z3a eingefügt, nach der das Dienstverhältnis auch durch eine rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den §§92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB aufgelöst wird. Diese Bestimmung ist gemäß §284 Abs82 Z2 BDG 1979 mit 1. Jänner 2013 in Kraft getreten. Die Auflösung des Dienstverhältnisses nach §20 Abs1 Z3a BDG 1979 ist eine Rechtsfolge der rechtskräftigen Verurteilung, und zwar unabhängig vom Strafausmaß. Sie muss weder im strafgerichtlichen Urteil noch durch einen Bescheid der Dienstbehörde ausgesprochen werden, sondern erfolgt unmittelbar auf Grund des Gesetzes.

2.2. Wie die Bundesregierung in ihrer Äußerung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.6.2013, 2013/09/0059 und 2013/09/0038) ausführt, kommt diese Bestimmung wegen des auch für strafrechtliche Unrechtsfolgen geltenden Rückwirkungsverbotes nur für rechtskräftige Verurteilungen wegen Straftaten zur Anwendung, die nach dem Inkrafttreten des §20 Abs1 Z3a BDG 1979 begangen werden.

2.3. Der Antragsteller wurde wegen einer Straftat verurteilt, die er am 30. Dezember 2012 begangen hat. Die Tat wurde also zu einem Zeitpunkt begangen, zu dem die angefochtene Bestimmung noch nicht in Kraft war. Im Licht der dargestellten Rechtslage wurde der Antragsteller mit Schreiben des Streitkräfteführungskommandos vom 10. September 2013 aufgefordert, seinen Dienst mit 16. September 2013 wieder anzutreten; mit Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom 3. Oktober 2013 wurde auch die Suspendierung aufgehoben.

3. Dem Antragsteller fehlt somit im vorliegenden Fall die erforderliche aktuelle Betroffenheit durch die genannte Bestimmung und damit – schon aus diesem Grund – die Legitimation zu deren Anfechtung, weshalb der Antrag schon deshalb zurückzuweisen ist.

IV. Ergebnisrömisch vier. Ergebnis

1. Der Antrag ist daher zurückzuweisen.

2. Der vom Antragsteller begehrte Kostenersatz ist nicht zuzusprechen, da Prozesskostenersatzansprüche in Verfahren gemäß Art140 B-VG nur für obsiegende Antragsteller vorgesehen sind (§65a VfGG; vgl. VfGH 21.2.2013, G45/12 mwN). 2. Der vom Antragsteller begehrte Kostenersatz ist nicht zuzusprechen, da Prozesskostenersatzansprüche in Verfahren gemäß Art140 B-VG nur für obsiegende Antragsteller vorgesehen sind (§65a VfGG; vergleiche VfGH 21.2.2013, G45/12 mwN).

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Dienstrecht, Dienstverhältnis, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:G66.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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