TE Vfgh Beschluss 2013/12/11 U1666/2012

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Veröffentlicht am 11.12.2013
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
AsylG 1997 §7, §8
AVG §38
VfGG §86, §88

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der verfügten Aussetzung des Asylverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss eines anhängigen Auslieferungsverfahrens als gegenstandslos; Wegfall der Beschwer infolge rechtskräftiger Beendigung des Auslieferungsverfahrens; Ablehnung der Beschwerde hinsichtlich der Abweisung des Asylantrags; Kostenzuspruch

Spruch

I.              Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. der Entscheidung des Asylgerichtshofes richtet.

II.              Im Übrigen wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

III.              Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Begründung

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe alevitischen Glaubens, reiste am 23. Juni 2005 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am folgenden Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er sich 2003 einer illegalen Organisation (TIKKO) angeschlossen habe, die der militärische Arm der MKP sei, die eine kommunistische Revolution einleiten wolle. Wegen des Drucks, den der türkische Geheimdienst auf seine Familie ausgeübt habe, habe er aus der Organisation austreten wollen. Weil diese ihn nicht gehen lassen habe wollen, sei er 2005 geflohen. Er werde sowohl von der TIKKO als auch von den türkischen Behörden gesucht. Im Falle eines Aufgriffs hätten die Behörden Informationen über die MKP verlangt. Hätte er diese weitergegeben, hätte er die MKP fürchten müssen; hätte er dies nicht getan, hätte er mit Folter und Inhaftierung rechnen müssen. Weiters gelte er als fahnenflüchtig. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er, vom türkischen Militär an die Front gestellt zu werden, wo er Gefahr laufe, im Kampf gegen die PKK zu fallen.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. Juni 2008 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß §7 Asylgesetz 1997 (im Folgenden: AsylG 1997), BGBl 76/1997 (Spruchpunkt I.) abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß §8 Abs1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß §8 Abs2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 25. Juli 2012 betreffend Spruchpunkt I. gemäß §7 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. setzte der Asylgerichtshof das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des anhängigen Auslieferungsverfahrens gemäß §38 AVG aus (Spruchpunkt II.).

3.1. Begründend führte der Asylgerichtshof zur Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten u.a. aus, dass die Organisation TIKKO eine bewaffnete Guerilla-Gruppe einer terroristischen Vereinigung sei. Bereits die Mitgliedschaft in dieser Organisation sei nach türkischem Recht ebenso strafbar wie die von dieser Organisation begangenen Straftaten. Der Beschwerdeführer sei bei einem durch Mitglieder der TIKKO verübten Mord anwesend gewesen. Gegen ihn und 22 weitere Personen sei Anklage wegen des "Versuchs der Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung mit Gewalt" erhoben worden. Der Beschwerdeführer werde mittels internationalen Haftbefehls gesucht; die Türkei habe seine Auslieferung beantragt.

Die Verfolgung wegen einer von einem Asylwerber begangenen Straftat stelle keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling dar, weil es sich um legitime Strafverfolgung handelt. Die Abgrenzung zur asylrechtlich relevanten Verfolgung sei die (Un-)Verhältnismäßigkeit der Strafe bzw. die diskriminierende Anwendung allgemeiner Rechtsvorschriften. Die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung bzw. der Verdacht der Beteiligung an einem Mord würde auch in anderen Staaten zu einem Strafverfahren führen. Dem Beschwerdeführer drohe zwar lebenslange Freiheitsstrafe, es sei aber nicht erkennbar, dass diese Strafe gänzlich unangemessen wäre. Ermittlungen des Asylgerichtshofes hätten ergeben, dass Mitglieder der TIKKO im Rahmen des Strafverfahrens und -vollzugs nicht anders behandelt würden als "sonstige" Straftäter, abgesehen von der regelmäßigen Verhängung der Untersuchungshaft und ihrer Unterbringung in "Typ-F-Gefängnissen", die aber überwiegend als vorbildlich beschrieben würden.

Dass bereits vier Mitangeklagte freigesprochen worden seien, spreche dagegen, dass mit einer politisch motivierten Verurteilung zu rechnen sei. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei ein Austritt aus der TIKKO möglich. Der Staat stelle für Personen, die Informationen über terroristische Straftaten oder Täter lieferten, die Kronzeugenregelung und weitere Schutzmöglichkeiten zur Verfügung. Es bestehe kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass der türkische Staat in diesem Fall nicht schutzfähig oder schutzwillig sei.

3.2. Zur Aussetzung des Verfahrens hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides führte der Asylgerichtshof aus:

"Sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen, ist die Behörde gemäß §38 AVG berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Aus dem unmissverständlichen Wortlaut des §38 AVG folgt, dass das Ermessen, zur Klärung einer Vorfrage das Verfahren mit einem im Instanzenzug anfechtbaren verfahrensrechtlichen Bescheid auszusetzen, nur dann zulässig ausgeübt wird, wenn die Vorfrage bereits den Gegenstand eines anhängigen oder zugleich anhängig zu machenden Verfahrens bei der zur Entscheidung der Vorfrage zuständigen Behörde bildet.

[…] Im gegenständlichen Fall ist gegen den BF bei der Staatsanwaltschaft W. unter der Zahl […] ein Auslieferungsverfahren anhängig. Zum Verhältnis von Auslieferungs- und Asylverfahren ist zunächst anzumerken, dass sich nach Ansicht des AsylGH aus den einzelnen gesetzlichen Regelungen relativ klar ergibt, dass – vereinfacht ausgedrückt – das Auslieferungsverfahren eine Art Vorrang vor dem Asylverfahren genießt. In diesem Sinne führte der OGH etwa zuletzt aus, der bloßen 'Stellung als Asylwerber' könne im Auslieferungsverfahren keine besondere Bedeutung beigemessen werden, 'weil weder die MRK noch eines ihrer Zusatzprotokolle ein Recht auf politisches Asyl in einem Konventionsstaat garantiert' (OGH 08.07.2008, 14 Os 67/08x; siehe auch OGH 01.04.2008, 11 Os 46/08m). Daraus folgt auch, dass nach Ansicht des OGH selbst der Status des Asylberechtigten nicht eine Entscheidung im Auslieferungsverfahren präjudiziert, geht es im Auslieferungsverfahren doch primär – wenn auch nicht ausschließlich (§19 Z3 ARHG) – um die gemäß der EMRK gewährleisteten Rechte. Dieser Vorrang des Auslieferungsverfahrens spiegelt sich auch sehr deutlich in der Regelung des §13 ARHG wieder, wonach es unzulässig ist, einen Ausländer, gegen den ein Auslieferungsverfahren anhängig ist oder eingeleitet werden wird, auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen – gemeint sind damit offensichtlich asyl- und fremdenrechtliche Regelungen – außer Landes zu bringen. Vor diesem Hintergrund wäre es dem AsylGH wohl verwehrt, eine Person vor Abschluss des Auslieferungsverfahrens in den ersuchenden Staat auszuweisen, würde dadurch ja die dem Gericht zukommende Auslieferungsentscheidung faktisch vorweggenommen werden. Andererseits könnte das für die Auslieferung zuständige Gericht seine Entscheidung ohne Bindung an allenfalls bereits ergangene Entscheidungen der Asylbehörden treffen bzw. könnte die Auslieferung auch während eines anhängigen Asylverfahrens bewilligen, wobei sich das Gericht im ersten Fall allerdings wohl mit der Argumentation der Asylbehörden auseinandersetzen müsste.

Aufgrund der dargestellten Erwägungen wurde im gegenständlichen Fall das Verfahren hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheids bis zum rechtskräftigen Abschluss des Auslieferungsverfahrens ausgesetzt. Im Auslieferungsverfahren sind nämlich im Wesentlichen die Kriterien zu prüfen, die auch der Refoulemententscheidung zugrunde zu legen sind (insbesondere Art3 EMRK, wobei im Auslieferungsverfahren ein weiterer Fokus auf Art6 EMRK hinzukommt), sodass die diesbezügliche – 'Vorrang' genießende – Auslieferungsentscheidung des Gerichts nach Ansicht des AsylGH in gegenständlichem Verfahren eine Vorfrage iSd §38 AVG darstellt; eine Entscheidung des AsylGH, den BF in den ersuchenden Staat auszuweisen, würde wohl gar eine iSd §13 ARHG unzulässige, faktische Vorwegnahme der Auslieferungsentscheidung bedeuten, sodass auch in dieser Hinsicht das Verfahren auszusetzen war. Hingegen hegt der AsylGH in Anbetracht der dargestellten Judikatur des OGH, wonach der Asylstatus der betroffenen Person das Auslieferungsverfahren nicht zu präjudizieren vermag bzw. in Anbetracht der in der Judikatur des OGH vorgenommenen Betonung, dass die EMRK eben kein Recht auf politisches Asyl im Konventionsstaat garantiere (so etwa OGH 08.07.2008, 14 Os 67/08x und OGH 01.04.2008, 11 Os 46/08m), keine Bedenken daran, die Asylentscheidung selbständig und ohne Abwarten der Auslieferungsentscheidung zu treffen.

Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass die vom VfGH jüngst mit Erkenntnis vom 25.02.2011, Zahl: U1789/09, gebilligte Vorgangsweise des AsylGH, das Verfahren (gänzlich) abzuschließen und lediglich eine allfällige Ausweisung in analoger Anwendung des §10 Abs3 AsylG bis zum Abschluss des Auslieferungsverfahrens aufzuschieben, in gegenständlichem Fall nicht in Betracht kommt: So lag dem erwähnten Verfahren vor dem VfGH ein „Dublin-Fall“ zugrunde, sodass sich die asylbehördliche Prüfung der Zulässigkeit der Rückverbringung lediglich auf den Dublin-Staat bezog und erfolgte die – aufgeschobene – Ausweisung ebenfalls in den Dublin-Staat, wodurch das Auslieferungsverfahren und das Asylverfahren keinerlei Überschneidungen hatten und nur die Ausweisung in den Dublin-Staat aufgrund des in §13 ARHG normierten Vorrangs des Auslieferungsverfahrens zunächst aufzuschieben war. Im vorliegenden Fall geht es jedoch sowohl im Asyl- als auch im Auslieferungsverfahren um die Rückverbringung in ein- und denselben Staat."

4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf Art144a B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) und im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (Art3 EMRK) gerügt und die kostenpflichtige Aufhebung der Entscheidung beantragt wird.

5. Der Asylgerichthof legte die Verwaltungs- und Gerichtsakten vor und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Mit Schriftsatz vom 29. April 2013 reichte der Asylgerichtshof ein Schreiben der Bundesministerin für Inneres samt den darin zitierten Beschlüssen nach, wonach das Landesgericht Wels die Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung in der Türkei mit Beschluss vom 17. September 2012 für zulässig erklärt und das Oberlandesgericht Linz der gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 21. November 2012 keine Folge gegeben habe. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erneuerung des Strafverfahrens sei mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 14. Februar 2013 zurückgewiesen worden. Die Bundesministerin für Justiz habe auf dieser Grundlage die Auslieferung des Beschwerdeführers unter dem Vorbehalt der Spezialität bewilligt.

6. Der Beschwerdeführer erklärte sich hierauf mit Schriftsatz vom 19. November 2013 in Bezug auf Spruchpunkt II. der angefochtenen Entscheidung für klaglos gestellt. Ungeachtet dessen sei die Aussetzung des Verfahrens rechtsgrundlos gewesen und erachte sich der Beschwerdeführer in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere in jenem auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, als verletzt.

II. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1. Zur Aussetzung des Verfahrens gemäß §38 AVG (Spruchpunkt II.):

1.1. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen (zB VfSlg 15.209/1998), dass ein Beschwerdeverfahren dann als gegenstandslos einzustellen ist, wenn selbst eine den angefochtenen Bescheid aufhebende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes keine Änderung der Rechtsstellung des Beschwerdeführers (mehr) zu bewirken vermag, sodass durch den angefochtenen Bescheid auch keine fortwirkende Verletzung der geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte oder sonstiger Rechte wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm gegeben sein kann.

1.2. Ein Aussetzungsbeschluss nach §38 AVG verliert seine Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunktes, bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist, also bei einer Aussetzung bis zur rechtskräftigen Beendigung eines bestimmten Verfahrens mit dessen rechtskräftiger Beendigung (vgl. VfSlg 17.291/2005; ferner VwGH 18. Dezember 1990, 90/11/0193; 24. Februar 1992, 90/15/0090).

1.3. Da nach Erhebung der vorliegenden Beschwerde das im Aussetzungsbeschluss vom Asylgerichtshof für präjudiziell erachtete Auslieferungsverfahren rechtskräftig beendet wurde, ist dieser Aussetzungsbeschluss nunmehr weggefallen. Ein die angefochtene Entscheidung in diesem Umfang aufhebendes Erkenntnis hätte bei dieser Sach- und Rechtslage nur mehr theoretische Bedeutung.

1.4. Der Beschwerdeführer ist somit – wie sich auch aus seiner (ihm gemäß §86 VfGG aufgetragenen) Stellungnahme vom 19. November 2013 ergibt – durch Spruchpunkt II. der angefochtenen Entscheidung nicht mehr beschwert, weshalb die Beschwerde insoweit als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren hierüber in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen ist.

2. Zur Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.):

2.1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde gemäß Art144a BVG ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144a Abs2 BVG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

2.2. Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.

2.3. Demgemäß wird beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Entscheidung richtet, abzusehen.

III. Ergebnis

1. Das Verfahren ist, soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Entscheidung richtet, mangels Beschwer gemäß §88a iVm §86 VfGG einzustellen.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG und §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz leg.cit. ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. Verfahrenskosten sind im vorliegenden Fall ungeachtet des Umstandes zuzusprechen, dass die angefochtene Entscheidung nicht aufgehoben wurde, eine formelle Klaglosstellung somit nicht erfolgt ist. Der Verfassungsgerichtshof hat im Verfahren U1217/2012, das in dieser Hinsicht mit dem vorliegenden in allen wesentlichen Punkten vergleichbar ist, die angefochtene Entscheidung des Asylgerichtshofs, soweit damit das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des anhängigen Auslieferungsverfahrens gemäß §38 AVG ausgesetzt wurde, wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) aufgehoben, weil der Asylgerichtshof §38 AVG in qualifiziert unrichtiger Weise angewendet hat (VfGH 25.9.2013, U1217/2012). Aufgrund des dort fortgeschrittenen Verfahrensstadiums konnte die vorliegende Beschwerde in jenes Verfahren nicht einbezogen werden. Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers ist nur wegen Eintritt der Rechtskraft des gerichtlichen Auslieferungsverfahrens weggefallen. Auch in einem solchen Fall ist — wie wenn die belangte Behörde die angefochtene Entscheidung zwar nicht formell aufgehoben hat, aber die Wirkung der Entscheidung durch einen Akt des Gesetzgebers weggefallen ist (vgl. VfSlg 16.437/2002, 17.357/2004) — eine Klaglosstellung im Sinne des §88 VfGG anzunehmen. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- sowie der Ersatz der – entrichteten – Eingabegebühr in der Höhe von € 220,-- enthalten.

Schlagworte

Asylrecht, Ausweisung, Auslieferung, Aussetzung des Verfahrens, Beschwer, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:U1666.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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