Norm
ASVG §107Rechtssatz
Wählt der Versicherungsträger für die Rückführung einer im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses erfolgten Überzahlung nicht den Weg der Aufrechnung (§ 103 Abs 1 ASVG), sondern den der Rückforderung nach § 107 Abs 1 ASVG, kann er sich nur auf die dort genannten Rückforderungsgründe stützen.Wählt der Versicherungsträger für die Rückführung einer im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses erfolgten Überzahlung nicht den Weg der Aufrechnung (Paragraph 103, Absatz eins, ASVG), sondern den der Rückforderung nach Paragraph 107, Absatz eins, ASVG, kann er sich nur auf die dort genannten Rückforderungsgründe stützen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129141Im RIS seit
22.01.2014Zuletzt aktualisiert am
01.07.2014