Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch (Senat gemäß § 11a ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Stiftung F*****, vertreten durch Kuhn Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert Stifter-Straße 65, 1201 Wien, vertreten durch Dr. Josef Milchram und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Rückforderung von Zuschuss gemäß § 53b ASVG, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. November 2013, GZ 9 Rs 135/13h-14, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 12. August 2013, GZ 25 Cgs 115/12b, 231/12m, 116/12z, 117/12x, 118/12v-10, bestätigt wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch (Senat gemäß Paragraph 11 a, ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Stiftung F*****, vertreten durch Kuhn Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert Stifter-Straße 65, 1201 Wien, vertreten durch Dr. Josef Milchram und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Rückforderung von Zuschuss gemäß Paragraph 53 b, ASVG, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. November 2013, GZ 9 Rs 135/13h-14, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 12. August 2013, GZ 25 Cgs 115/12b, 231/12m, 116/12z, 117/12x, 118/12v-10, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschluss vom 23. 4. 2014, 10 ObS 9/14t, wird in seiner Begründung dahin berichtigt, dass er auf Seite 6 unten zu lauten hat:
„In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass der Empfänger einer Leistung nach § 53b ASVG keine Leistung aus dem Versicherungsverhältnis erhalte.“„In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass der Empfänger einer Leistung nach Paragraph 53 b, ASVG keine Leistung aus dem Versicherungsverhältnis erhalte.“
Das Erstgericht hat den Parteien die Beschlussausfertigungen abzufordern und die Berichtigung darauf ersichtlich zu machen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berichtigungserfordernis hinsichtlich des in Fettdruck hervorgehobenen Worts „keine“ (statt irrig: „eine“) beruht - wie sich aus der Rechtsbeurteilung des Ersturteils ergibt (Seite 10) - auf einem offensichtlichen Schreibfehler. Die Unrichtigkeit ist von Amts wegen gemäß § 430 ZPO iVm § 419 ZPO zu korrigieren.Das Berichtigungserfordernis hinsichtlich des in Fettdruck hervorgehobenen Worts „keine“ (statt irrig: „eine“) beruht - wie sich aus der Rechtsbeurteilung des Ersturteils ergibt (Seite 10) - auf einem offensichtlichen Schreibfehler. Die Unrichtigkeit ist von Amts wegen gemäß Paragraph 430, ZPO in Verbindung mit Paragraph 419, ZPO zu korrigieren.
Textnummer
E108370European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:010OBS00009.14T.0715.000Im RIS seit
07.10.2014Zuletzt aktualisiert am
07.10.2014