RS Vfgh 2013/9/13 B188/2013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2013
beobachten
merken

Index

91/02 Post

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
PoststrukturG §17, §17a
BDG 1979 §36, §38, §40

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Versetzung eines der Telekom Austria zugewiesenen Beamten wegen Unterlassung der Ermittlungstätigkeit und Ignorieren des Parteienvorbringens hinsichtlich der tatsächlichen Existenz des zugewiesenen Arbeitsplatzes und der damit verbundenen Aufgaben

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der ihm zugewiesene Arbeitsplatz gar nicht existiere bzw unklar sei, welche Aufgaben mit dem neuen Arbeitsplatz verbunden seien, nicht auseinandergesetzt.

Auch wenn die Frage der Bewertung des Arbeitsplatzes selbst nicht Gegenstand des Versetzungsverfahrens ist (vgl VfGH 28.09.1998, B279/98), hätte die belangte Behörde im Lichte des Vorbringens des Beschwerdeführers, anhand der rechtlichen bzw innerdienstlichen Vorschriften ("Geschäftseinteilung" iSd §36 Abs1 BDG 1979) darlegen müssen, ob der Arbeitsplatz existiert und welcher Dienstzulagengruppe er zugeordnet ist; andernfalls wäre nämlich eine Beurteilung, ob es sich überhaupt um eine einer Versetzung gleichzuhaltende qualifizierte Verwendungsänderung gemäß §40 Abs3 BDG 1979 handelt und dass diese im konkreten Fall zulässig ist, faktisch unmöglich.

Dem angefochtenen Bescheid ist nicht zu entnehmen, welcher - tatsächlich existente - konkrete Arbeitsplatz (mit welchen Aufgaben) dem Beschwerdeführer zugewiesen wird.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Versetzung, Verwendungsänderung, Post- und Telegraphenverwaltung, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B188.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten