TE Vfgh Beschluss 2013/10/2 B1059/2013

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Veröffentlicht am 02.10.2013
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof, Asylgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Sicherheitsrecht

Leitsatz

Folge - Interessenabwägung

Spruch

Dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird Folge gegeben.

Begründung

Begründung

1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 12. September 2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß §77 Abs2 SPG aufgetragen, an einem näher benannten Tag zu einer näher bezeichneten Zeit bei der Polizeiinspektion Eferding zu erscheinen und sich einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen. Für den Fall des Nichterscheinens ohne wichtigen Grund wurde die zwangsweise Vorführung angedroht.

Begründend wird im Bescheid ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Verdacht stehe, durch unerlaubten Umgang mit Suchtgiften gegen §27 Abs1 SMG verstoßen zu haben. "Aufgrund des Wesens von Suchtmitteldelikten und der immanenten hohen Wiederholungsgefahr ist eine erkennungsdienstliche Behandlung zur Vorbeugung weiterer Verstöße, die durch eine sichere und rasche Klärung von bereits gesetzten Tathandlungen erreicht werden kann, erforderlich."

1.2. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird ua. der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Ausgeführt wird in der Beschwerde insbesondere, dass der Beschwerdeführer bei einer Gelegenheit unentgeltlich Cannabis konsumiert habe und dass die Staatsanwaltschaft Wels mit Verständigung vom 6. September 2013 gemäß §35 SMG vorläufig von der Verfolgung zurückgetreten sei. Durch die uneingeschränkte Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung mit dem angefochtenen Bescheid werde der Beschwerdeführer sogar zur Duldung der Abnahme seiner DNA verpflichtet. Die Anlasstat hätte aber nicht einmal einen gefährlichen Angriff iSd §16 SPG dargestellt.

Zwingende öffentliche Interessen würden schon im Hinblick auf die bagatellhafte Anlasstat nicht vorliegen. Mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides sei für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, weil in sein Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten eingegriffen und er als Verbrecher "abgestempelt" werde. Auf Grund der klein strukturierten Verhältnisse in der Lebensumgebung des Beschwerdeführers sei eine auf lange Zeit nicht wieder gutzumachende Herabsetzung des guten Rufes wahrscheinlich.

2. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

3. Da im vorliegenden Fall keine zwingenden öffentlichen Interessen bestehen und nach Abwägung aller berührten Interesse vom Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils auszugehen ist, ist dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B1059.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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