RS Vfgh 2013/9/13 B389/2013

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Veröffentlicht am 13.09.2013
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Index

L2400 Gemeindebedienstete

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Wr DienstO 1994 §20
AVG §66 Abs4
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch willkürliche Verneinung der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides über die Rechtswidrigkeit einer Weisung betreffend die Enthebung einer Ärztin von ihrer Funktion als Leiterin einer Krankenhausambulanz infolge Annahme der Klärung der Frage in einem gerichtlichen Verfahren

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 11.09.2012 (mit dem die Rechtmäßigkeit der Weisung festgestellt wurde) gemäß §66 Abs4 AVG ersatzlos behoben, somit dem Berufungsantrag der Beschwerdeführerin Rechnung getragen und einen sie belastenden Bescheid beseitigt. Im vorliegenden Fall ist jedoch eine Verletzung der Rechtssphäre der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid dennoch nicht ausgeschlossen, weil die ersatzlose Behebung des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien gemäß §66 Abs4 AVG dazu führt, dass der Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin wieder offen ist und die erstinstanzliche Behörde an die im angefochtenen Bescheid geäußerte Rechtsansicht in Bezug auf die Zulässigkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheides über den Antrag der Beschwerdeführerin gebunden ist (vgl zu Vorstellungsbescheiden VfSlg 14954/1997, 17224/2004). Die Beschwerde ist daher zulässig.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 11.09.2012 (mit dem die Rechtmäßigkeit der Weisung festgestellt wurde) gemäß §66 Abs4 AVG ersatzlos behoben, somit dem Berufungsantrag der Beschwerdeführerin Rechnung getragen und einen sie belastenden Bescheid beseitigt. Im vorliegenden Fall ist jedoch eine Verletzung der Rechtssphäre der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid dennoch nicht ausgeschlossen, weil die ersatzlose Behebung des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien gemäß §66 Abs4 AVG dazu führt, dass der Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin wieder offen ist und die erstinstanzliche Behörde an die im angefochtenen Bescheid geäußerte Rechtsansicht in Bezug auf die Zulässigkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheides über den Antrag der Beschwerdeführerin gebunden ist vergleiche zu Vorstellungsbescheiden VfSlg 14954/1997, 17224/2004). Die Beschwerde ist daher zulässig.

Die belangte Behörde hat ihren Bescheid ausschließlich damit begründet, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Rechtswidrigkeit der Weisung vom 10.09.2007 deshalb unzulässig sei, weil diese Frage von der Beschwerdeführerin im Zivilverfahren releviert und damit das Gericht in die Lage versetzt worden sei, über die den Gegenstand des Feststellungsantrages bildende Frage zu befinden. Die belangte Behörde hat sich jedoch nicht damit auseinandergesetzt, ob - über die im Gerichtsweg geltend gemachten Schadenersatzansprüche hinaus - ein weiteres rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Weisung besteht. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass diese Weisung, mit der die Beschwerdeführerin ua ihrer Funktion als Vorständin der Ambulanz für Physikalische Medizin und Rehabilitation im Krankenhaus des SMZ Floridsdorf enthoben wurde, deren Rechte und Pflichten aus ihrem - den vorgelegten Verwaltungsakten zufolge noch aktiven - öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, insbesondere deren Dienstpflichten (vgl VfSlg 19381/2011), berührt. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die belangte Behörde selbst in früheren - eine im Wesentlichen gleichlautende Weisung gegenüber der Beschwerdeführerin betreffenden - Entscheidungen denkmöglich davon ausgegangen ist, dass ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer derartigen Weisung besteht (vgl. die gegenüber der Beschwerdeführerin ergangenen Erkenntnisse VfSlg 18994/2010 und 19381/2011).Die belangte Behörde hat ihren Bescheid ausschließlich damit begründet, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Rechtswidrigkeit der Weisung vom 10.09.2007 deshalb unzulässig sei, weil diese Frage von der Beschwerdeführerin im Zivilverfahren releviert und damit das Gericht in die Lage versetzt worden sei, über die den Gegenstand des Feststellungsantrages bildende Frage zu befinden. Die belangte Behörde hat sich jedoch nicht damit auseinandergesetzt, ob - über die im Gerichtsweg geltend gemachten Schadenersatzansprüche hinaus - ein weiteres rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Weisung besteht. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass diese Weisung, mit der die Beschwerdeführerin ua ihrer Funktion als Vorständin der Ambulanz für Physikalische Medizin und Rehabilitation im Krankenhaus des SMZ Floridsdorf enthoben wurde, deren Rechte und Pflichten aus ihrem - den vorgelegten Verwaltungsakten zufolge noch aktiven - öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, insbesondere deren Dienstpflichten vergleiche VfSlg 19381/2011), berührt. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die belangte Behörde selbst in früheren - eine im Wesentlichen gleichlautende Weisung gegenüber der Beschwerdeführerin betreffenden - Entscheidungen denkmöglich davon ausgegangen ist, dass ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer derartigen Weisung besteht vergleiche die gegenüber der Beschwerdeführerin ergangenen Erkenntnisse VfSlg 18994/2010 und 19381/2011).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Weisung, Verwaltungsverfahren, Feststellungsbescheid, Rechte subjektive öffentliche, Bindung (der Verwaltungsbehörden an Bescheide), VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B389.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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