TE Vwgh Erkenntnis 2013/8/27 2011/06/0044

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Veröffentlicht am 27.08.2013
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Index

L82007 Bauordnung Tirol;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO Tir 2001 §40 Abs1;
BauO Tir 2001 §40 Abs4;
BauO Tir 2001 §41;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der O GmbH in K, vertreten durch Dr. Wendling GmbH Rechtsanwaltskanzlei in 6370 Kitzbühel, Kirchplatz, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 2. März 2009, Zl. Ve1-8-1/451-3, betreffend Abbruchanzeige (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde K, vertreten durch Rechtsanwälte Brüggl & Harasser Partnerschaft in 6370 Kitzbühel, Rathausplatz 2/II), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde beschloss in seiner Sitzung vom 11. Juni 2007, den Entwurf eine Verordnung über die Festlegung einer Schutzzone gemäß §§ 8 und 11 des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003, LGBl. Nr. 89 (SOG), für die Zeit vom 2. Juli 2007 bis 1. August 2007 zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Dies erfolgte mit Kundmachung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 2. Juli 2007. Als "charakteristisches Gebäude" innerhalb der geplanten Schutzzone war unter anderem das "Hotel T" ausgewiesen.

Die Verordnung über die Schutzzone wurde vom Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde in seiner Sitzung vom 6. April 2009 beschlossen und nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde mit Bescheid vom 15. Juni 2009 vom Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde am 23. Juni 2009 kundgemacht (Anschlag bis 9. Juli 2009).

Im Akt befindet sich der an die Beschwerdeführerin gerichtete Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 26. Juni 2008, Zl. Ve1-8- 1/451-1. Aus der Begründung dieses Bescheides ergibt sich, dass mit Ansuchen vom 1. März 2007, bei der Behörde eingelangt am 8. März 2007, der Abbruch des Hotels T beantragt worden ist. Mit Schreiben vom 16. November 2007 ist ein Devolutionsantrag eingebracht worden. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2007 ist das Ansuchen vom 8. März 2007 durch den Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde abgewiesen worden. In diesem Bescheid ist im Wesentlichen ausgeführt worden, dass das gegenständliche Gebäude als charakteristisches Gebäude im Verordnungsentwurf gemäß § 8 Abs. 3 SOG festgelegt worden sei. Mit dem genannten Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 26. Juni 2008 (der Beschwerdeführerin nach dem im Akt befindlichen Rückschein zugestellt am 1. Juli 2008) ist die dagegen erhobene Vorstellung der nunmehrigen Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen worden. Die Gemeindebehörde sei zu Recht zu dem Schluss gekommen, dass der Abbruch (wie auch eine beantragte Baubewilligung) zu versagen gewesen sei.

In Ergänzung zur seinerzeitigen Vorstellung hatte die nunmehrige Beschwerdeführerin in einem e-mail an die Vorstellungsbehörde vom 30. Juni 2008 dargelegt, dass ihr die Behörde mit Schreiben vom 21. Juni 2007 (eingelangt am 27. Juni 2007) Mitteilung gemäß § 4 Abs. 2 erster Satz SOG von der Absicht gemacht habe, das Hotel T zu einem charakteristischen Gebäude zu erklären. Innerhalb der in § 4 Abs. 3 lit. b SOG genannten Frist, also bis 27. Juni 2008, sei kein Bescheid der Behörde erster Instanz ergangen, mit dem das Hotel T zum charakteristischen Gebäude erklärt worden wäre. Damit bestehe keine vorläufige Bewilligungspflicht nach § 4 SOG mehr und auch keine Unzulässigkeit des Abbruches gemäß § 40 Abs. 4 letzter Satz der Tiroler Bauordnung 2001 (TBO 2001).

Mit Eingabe vom 30. Juni 2008 (e-mail) zeigte die Beschwerdeführerin beim Bauamt der mitbeteiligten Stadtgemeinde den Abbruch des Hotels T gemäß §§ 40 und 41 TBO 2001 an.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 17. Juli 2008 wurde diese Abbruchanzeige gemäß § 40 Abs. 1 und 4 TBO 2001 als unzulässig zurückgewiesen. In der Bescheidbegründung wurde darauf verwiesen, dass der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde in seiner Sitzung vom 11. Juni 2007 die Auflage eines Entwurfes für die Festlegung einer Schutzzone gemäß § 8 SOG beschlossen habe. In diesem Verordnungsentwurf sei das Hotel T als charakteristisches Gebäude festgelegt. Die Eigentümerin sei mit Schreiben vom 21. Juni 2007 gemäß § 11 Abs. 2 SOG über die Auflage des Entwurfes verständigt worden. Sie habe dazu am 6. August 2007 Stellung genommen. Eine behördliche Mitteilung nach § 4 Abs. 2 erster Satz SOG sei nicht erfolgt, da sich die Mitteilungspflicht auf jene Fälle beziehe, in denen Gebäude außerhalb von Schutzzonen mit schriftlichem Bescheid zu charakteristischen Gebäuden erklärt werden sollten. Das Hotel T befinde sich jedoch innerhalb der im Verordnungsentwurf festgelegten Schutzzone. Gemäß § 40 TBO 2001 bestehe ein absolutes Abbruchverbot. Das baurechtliche Abbruchverfahren sei auf diese Arten von Gebäuden nicht anwendbar. Die Zulässigkeit eines Abbruches könne daher nicht im Wege einer Abbruchanzeige erwirkt werden.

Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 24. September 2008 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 40 Abs. 1 und 4 TBO 2001 abgewiesen. Die Begründung entsprach im Wesentlichen jener des erstinstanzlichen Bescheides des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 17. Juli 2008.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung, welche mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das gegenständliche Gebäude sei als charakteristisches Gebäude im Entwurf für eine Schutzzonenverordnung enthalten. Ab der Auflage eines solchen Entwurfes bedürften Änderungen solcher Gebäude einer vorläufigen Bewilligung, und § 20 erster Satz SOG lege fest, dass charakteristische Gebäude in ihren für sie typischen architektonischen Elementen zu erhalten seien. Im Zuge des noch anhängigen Verordnungsverfahrens werde endgültig festzulegen sein, ob es sich um einen charakteristischen Bau handle. In ein laufendes Verfahren könne nicht so eingegriffen werden, dass die geplante Unterschutzstellung vereitelt werde, indem das Gebäude vorher entfernt werde. Über die (auch nur im Entwurf vorhandene) Verordnung habe die Vorstellungsbehörde nicht abzusprechen. Ausgehend von der zum Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung durch den Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde maßgebenden Sach- und Rechtslage könne der Vorstellung nicht Folge gegeben werden.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 9. März 2011, B 402/09, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der vor dem Verwaltungsgerichtshof auftragsgemäß ergänzten Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht mit dem Antrag, den Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift, ebenso wie die mitbeteiligte Stadtgemeinde, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die Beschwerdeführerin hat repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bringt vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen vor, mit der ursprünglichen Eingabe vom 1. bzw. 8. März 2007 habe sie zweifellos ein gemeinsames Ansuchen für einen Abbruch und einen Neubau im Sinne des § 40 Abs. 2 TBO 2001 gestellt. Eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin datiere vom

5. bzw. 9. Oktober 2007. Diese Erklärung sei als Zurückziehung des gemeinsamen Antrages auf Abbruchgenehmigung und Bewilligung des Neubaues und gleichzeitig als Einbringung einer Abbruchanzeige nach § 40 Abs. 1 TBO 2001 zu verstehen und sei daher den Regelungen des § 41 TBO 2001 unterlegen. Auf diese Abbruchanzeige sei bis zum Bescheid des im Devolutionsweg zuständig gewordenen Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 13. Dezember 2007, mit dem das Ansuchen um Abbruch und Neubau abgewiesen worden sei, nicht reagiert worden. Dieser Bescheid sei mit Vorstellungsbescheid der Tiroler Landesregierung vom 26. Juni 2008 bestätigt worden. Diese Entscheidungen seien zwar rechtskräftig, dies vermöge jedoch nichts daran zu ändern, dass die mit Eingabe vom 5. bzw. 9. Oktober 2007 erfolgte Abbruchanzeige gemäß § 41 Abs. 5 TBO 2001 auf Grund der nicht erfolgten Untersagung binnen einem Monat bzw. binnen vier Monaten als von der Baubehörde erster Instanz zustimmend erledigt zu betrachten sei. In weiterer Folge führe dies zur Rechtswidrigkeit des nunmehr angefochtenen Bescheides. Die Beschwerdeführerin habe rechtsirrtümlich mit Eingabe vom 30. Juni 2008 eine zweite Abbruchanzeige eingebracht. Weder der Sachverhalt noch die Rechtslage hätten sich seit der Abbruchanzeige vom 5. bzw. 9. Oktober 2007 geändert. Nach wie vor habe sich der Entwurf über die Schutzzonenverordnung im Stadium der Auflage befunden. Die Beschlussfassung darüber sei erst mit Gemeinderatsbeschluss vom 6. April 2009 erfolgt. Die Behörde erster Instanz hätte daher die Abbruchanzeige gemäß § 68 Abs. 1 (gemeint: AVG) wegen entschiedener Sache zurückweisen müssen. Auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung habe sie jedoch in der Sache selbst entschieden und, bei gleichem Sachverhalt und gleicher Rechtslage, eine gegenüber der Behandlung der Abbruchanzeige vom 5. bzw. 9. Oktober 2007 entgegengesetzte Entscheidung getroffen und die Eingabe betreffend den Abbruch unter Berufung auf § 40 Abs. 1 und 4 TBO 2001 als unzulässig zurückgewiesen. Die belangte Behörde hätte daher die entschiedene Sache aufgreifen, den Berufungsbescheid des Stadtrates aufheben sowie aussprechen müssen, dass die Abbruchanzeige vom 30. Juni 2008 gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen sei.

Der Wortlaut des § 40 Abs. 4 TBO 2001 in der Fassung LGBl. Nr. 73/2007 habe ein Abbruchverbot für die in einem Verordnungsentwurf für eine Schutzzone festgelegten charakteristischen Gebäude nicht vorgesehen. § 20 erster Satz SOG habe die Erhaltung typischer architektonischer Elemente im Auge, nicht aber ein Abbruchverbot als solches. Eine diesbezügliche Regelung sei im SOG nicht enthalten. Erst mit der Novelle LGBl. Nr. 40/2009, in Kraft getreten am 29. Mai 2009, sei die Lücke beseitigt worden. Nach § 40 Abs. 4 TBO 2001 in der Fassung der genannten Novelle sei nunmehr der Abbruch von charakteristischen Gebäuden unzulässig. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides habe es aber im SOG auch in Verbindung mit der TBO 2001 keine Bestimmung gegeben, die den Abbruch von in einem Verordnungsentwurf gelegenen charakteristischen Gebäuden untersagt hätte. Die belangte Behörde hätte daher der Abbruchanzeige vom 30. Juni 2008 gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz, in eventu Abs. 4 und 5 (gemeint offenbar: TBO 2001) ausdrücklich zustimmen müssen oder zumindest der Beschwerdeführerin eine mit einem Zustimmungsvermerk versehene Ausfertigung der Unterlagen auszuhändigen gehabt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides sei zwar auf die Vorstellungsentscheidung der belangten Behörde vom 26. Juni 2008 Bezug genommen worden, nicht ermittelt worden sei aber, welcher konkrete Verfahrensablauf dieser Vorstellungsentscheidung vorausgegangen sei.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides seien auch Gutachten des örtlichen Raumplaners und eines beigezogenen kunstgeschichtlichen Sachverständigen erwähnt. Diese Gutachten seien der Beschwerdeführerin in keinem Stadium des Verfahrens zur Kenntnis gebracht worden.

Der Beschwerdeergänzung beigelegt ist die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 5. Oktober 2007, eingelangt beim Stadtamt der mitbeteiligten Stadtgemeinde am 9. Oktober 2007. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag auf Abbruchgenehmigung und der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung seien zu trennen. Für den Antrag auf Abbruchgenehmigung bedürfe es keiner vorangegangenen Begutachtung, sondern diesem sei vorweg, ohne weitere Prüfung, zu entsprechen. Das SOG erfasse einen Abbruch überhaupt nicht. Ein Sachverständigengutachten im Sinne des § 41 Abs. 2 TBO 2001 sei nicht einzuholen, weil die Verordnung erst als Entwurf vorliege und noch nicht in Kraft stehe, also in diesem Zusammenhang unbeachtlich sei. Sollten die Unterlagen für die Abbruchanzeige als zu gering angesehen werden, würden über Anforderung selbstverständlich entsprechende Nachreichungen erfolgen. Es werde daher im Sinne der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde, alle Anträge unverzüglich zu erledigen, gebeten, die Anzeige über den Abbruch rasch zur Kenntnis zu nehmen. Weiters wurde in diesem Schreiben auf das Bauansuchen und auf ein Gutachten des Sachverständigenbeirates eingegangen. Schließlich wurde der Antrag gestellt, unverzüglich die Anzeige des beabsichtigten Abbruches zur Kenntnis zu nehmen und sodann die Anberaumung einer Bauverhandlung über das Bauansuchen vorzunehmen.

§ 40 TBO 2001 idF LGBl. Nr. 89/2003 und 73/2007 lautet:

"§ 40

Anzeigepflicht, Unzulässigkeit des Abbruchs

(1) Der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist, sofern er nicht nach den Abs. 4 und 5 unzulässig ist, der Behörde anzuzeigen.

(2) Steht der Abbruch eines Gebäudes oder Gebäudeteiles im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, so kann anstelle der Anzeige nach Abs. 1 im Bauansuchen auch um die Erteilung der Bewilligung für den Abbruch des betreffenden Gebäudes oder Gebäudeteiles angesucht werden. In diesem Fall ist über die Zulässigkeit des Abbruchs in der Baubewilligung zu entscheiden. Dabei ist abweichend vom Abs. 3 der Abbruch eines Gebäudeteiles zulässig, wenn er mit Baumaßnahmen im Zusammenhang steht, die auf die Erhaltung von aus landeskultureller Sicht wichtigen Bauelementen Bedacht nehmen und der Festigung der verbleibenden Bausubstanz dienen.

(3) Der Abbruch eines Gebäudes oder Gebäudeteiles ist unzulässig, wenn dessen Instandhaltung oder Instandsetzung wirtschaftlich vertretbar ist und an der Erhaltung des Gebäudes oder Gebäudeteiles ein besonderes landeskulturelles Interesse besteht.

(4) Der Abbruch von charakteristischen Gebäuden nach § 3 Abs. 1 des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 sowie von Gebäuden, für die eine Mitteilung der Behörde nach § 4 Abs. 2 erster Satz des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 vorliegt, ist unzulässig. § 4 Abs. 3 des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 gilt sinngemäß.

(5) Im Übrigen ist der Abbruch von denkmalgeschützten Gebäuden oder Gebäudeteilen, für deren Abbruch eine rechtskräftige denkmalschutzrechtliche Bewilligung nicht vorliegt, unzulässig."

§ 41 TBO 2001 idF LGBl. Nr. 89/2003 lautet:

"§ 41

Abbruchanzeige

(1) Die Abbruchanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen. Der Abbruchanzeige sind ein Lageplan und eine Beschreibung der technischen Ausführung des Abbruchs, der Sicherungsmaßnahmen und der abschließenden Vorkehrungen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Der Lageplan hat jedenfalls die Katastergrenzen und die Grundstücksnummer des Grundstückes, auf dem der Abbruch vorgenommen werden soll, und die Grundstücksnummern der angrenzenden Grundstücke zu enthalten. Bei denkmalgeschützten Gebäuden ist weiters die denkmalschutzrechtliche Bewilligung für den Abbruch anzuschließen.

§ 22 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.

(2) Die Behörde hat den angezeigten Abbruch zu prüfen.

(3) Ergibt die Prüfung, dass der Abbruch nach § 40 Abs. 3 unzulässig ist, so hat die Behörde dessen Ausführung innerhalb eines Monats nach Vorliegen der vollständigen Abbruchanzeige mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Ist der Abbruch zulässig und sind zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Sicherheit von Sachen oder zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen der Nachbarn, insbesondere durch Lärm und Staub, Auflagen oder Bedingungen notwendig, so hat die Behörde innerhalb derselben Frist die Zustimmung zum Abbruch mit schriftlichem Bescheid mit entsprechenden Auflagen oder unter entsprechenden Bedingungen zu erteilen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein Bescheid nach dem ersten oder zweiten Satz nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.

(4) Ist die Behörde nicht in der Lage, innerhalb der im Abs. 3 erster Satz genannten Frist abschließend zu prüfen, ob der Abbruch zulässig ist oder ob Auflagen oder Bedingungen notwendig sind, so hat sie dem Abbruchwerber innerhalb dieser Frist mitzuteilen, dass der Abbruch vorerst nicht ausgeführt werden darf. Besteht Grund zur Annahme, dass eine solche Mitteilung nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat sie die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.

(5) Wird die Ausführung des Abbruchs nicht innerhalb der im Abs. 3 erster Satz genannten Frist oder im Falle des Abs. 4 nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Vorliegen der vollständigen Abbruchanzeige untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Abbruchs ausdrücklich zu, so darf er ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde dem Abbruchwerber eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der eingereichten Unterlagen auszuhändigen."

Die §§ 3 und 4 SOG, LGBl. Nr. 89/2003, lauten:

"2. Abschnitt

Charakteristische Gebäude

§ 3

Voraussetzungen, Verfahren

(1) Die Behörde kann Gebäude außerhalb von Schutzzonen (§ 8), die aufgrund ihrer für eine bestimmte Epoche typischen, wissenschaftlich anerkannten architektonischen Elemente für das charakteristische Gepräge des Stadt- oder Ortsbildes von besonderer Bedeutung sind und deren Instandhaltung oder Instandsetzung im Hinblick auf ihren Bauzustand wirtschaftlich vertretbar ist, mit schriftlichem Bescheid zu charakteristischen Gebäuden erklären.

(2) Vor der Erklärung eines Gebäudes zum charakteristischen Gebäude ist ein Gutachten des Sachverständigenbeirates (§ 24) einzuholen.

(3) Charakteristische Gebäude sind in den Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen ersichtlich zu machen.

§ 4

Bewilligungspflichtige Vorhaben;

vorläufige Bewilligungspflicht

(1) Bei charakteristischen Gebäuden bedürfen einer Bewilligung der Behörde:

     a)        der Zubau;

     b)        der Umbau und die sonstige Änderung, wenn dadurch

für das Gebäude typische architektonische Elemente berührt werden;

     c)        andere bauliche Maßnahmen, wenn dadurch das äußere

Erscheinungsbild des Gebäudes berührt wird, wie insbesondere:

     1.        die Anbringung und die wesentliche Änderung von

Antennentragmasten und sonstigen Außenantennenanlagen,

     2.        die Anbringung und die wesentliche Änderung von

Werbeeinrichtungen mit Ausnahme von gesetzlich vorgeschriebenen

Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen und damit im

unmittelbaren Zusammenhang stehenden Ankündigungen,

     3.        die Anbringung und die wesentliche Änderung von

Beleuchtungseinrichtungen, Markisen, Leitungen, Verblendungen und

dergleichen,

     4.        der Austausch von Fenstern, Außentüren und Toren,

     5.        die Erneuerung von Fassaden, Fassadenanstrichen und

Dacheindeckungen.

(2) Die Behörde kann die Absicht, ein Gebäude zu einem charakteristischen Gebäude zu erklären, dem Eigentümer des Gebäudes bzw. dem Bauberechtigten schriftlich mitteilen. Ab der Zustellung dieser Mitteilung bedürfen Vorhaben nach Abs. 1 vorläufig einer Bewilligung der Behörde. Ab dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem das Gebäude zum charakteristischen Gebäude erklärt wird, gilt eine vorläufig erteilte Bewilligung als Bewilligung im Sinne des Abs. 1.

(3) Die vorläufige Bewilligungspflicht endet mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem das Gebäude zum charakteristischen Gebäude erklärt wird. Im Übrigen endet die vorläufige Bewilligungspflicht:

     a)        mit der Zustellung der Mitteilung an den Eigentümer

des Gebäudes bzw. den Bauberechtigten, dass das Verfahren nach § 3

Abs. 1 nicht eingeleitet oder eingestellt wird;

     b)        mit dem Ablauf eines Jahres nach der Zustellung der

Mitteilung im Sinne des Abs. 2 erster Satz, wenn das Gebäude nicht

innerhalb dieser Frist in erster Instanz zum charakteristischen

Gebäude erklärt wird;

     c)        mit dem Ablauf von zwei Jahren nach der Zustellung

der Mitteilung im Sinne des Abs. 2 erster Satz.

(4) In den Fällen des Abs. 3 lit. a, b und c ist ein im Zeitpunkt des Endens der vorläufigen Bewilligungspflicht anhängiges Bewilligungsverfahren einzustellen."

§ 8 SOG, LGBl. Nr. 89/2003, lautet auszugsweise:

"3. Abschnitt

Geschützte Zonen

§ 8

Schutzzonen

(1) Die Gemeinden können Stadtteile, Ortsteile und Gebäudegruppen, die wegen ihres eigenartigen, für das Stadt- oder Ortsbild charakteristischen Gepräges als Gesamtensemble erhaltenswert sind, durch Verordnung als Schutzzonen festlegen.

...

(3) In Verordnungen über Schutzzonen sind die innerhalb der Schutzzone gelegenen charakteristischen Gebäude festzulegen.

..."

Gemäß § 11 Abs. 1 erster Satz SOG ist der Entwurf einer Verordnung über eine Schutzzone oder Umgebungszone auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsichtnahme während vier Wochen aufzulegen.

§ 20 SOG sieht vor, dass charakteristische Gebäude vom Eigentümer oder vom Bauberechtigten in ihren für sie typischen architektonischen Elementen zu erhalten sind. Kommt der Eigentümer oder Bauberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde die erforderlichen Instandsetzungsmaßnahmen innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Nach der insoweit unbestrittenen Aktenlage wurde mit Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 13. Dezember 2007 der Beschwerdeführerin der Abbruch des Hotels T versagt. Die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 26. Juni 2008 als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid blieb unbekämpft.

Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt und es sich auch aus der Aktenlage und der Rechtslage ergibt, ist weder hinsichtlich des Sachverhaltes noch hinsichtlich der Rechtslage seit der Versagung des Abbruches mit dem Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 13. Dezember 2007 bis zur Entscheidung des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 24. September 2008 über die nunmehr verfahrensgegenständliche Eingabe vom 30. Juni 2008 eine wesentliche Änderung eingetreten. Damit liegt aber, entsprechend auch den Ausführungen der Beschwerdeführerin, Identität der Sache vor (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG IV, S 1166, Rz 24).

Es ist somit bereits rechtskräftig durch den Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 13. Dezember 2007 entschieden worden, dass der Abbruch des Hotels T unzulässig ist. Im Zusammenhang mit dem Vorliegen von res iudicata ist es nicht von Bedeutung, ob dieser Bescheid rechtmäßig war, auch nicht in Bezug auf die Frage, ob er zutreffend auf das Ansuchen vom 1. bzw. 8. März 2007 oder auf eine Eingabe vom 5. bzw. 9. Oktober 2007 gestützt worden war.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bescheid, der in einer schon entschiedenen Sache nochmals eine Sachentscheidung trifft, inhaltlich rechtswidrig (vgl. zB das hg. Erkenntnis vom 20. November 2007, Zl. 2006/05/0278, mwN).

Im vorliegenden Fall wurde nun mit dem von der Berufungsbehörde bestätigten Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 17. Juli 2008 die Abbruchanzeige vom 30. Juni 2008 "als unzulässig zurückgewiesen". Spruchgemäß lag somit eine Zurückweisung vor, die sich allerdings, wie sich aus der Begründung dieses Bescheides ergibt, nicht auf § 68 Abs. 1 AVG stützte. Auch wenn man entgegen ihrem Spruch diese Entscheidung als eine solche in der Sache ansieht, scheidet jedoch eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin aus, zumal damit lediglich die ihr gegenüber rechtskräftige Entscheidung vom 13. Dezember 2007 wiederholt worden ist (sogar auch in Bezug auf die wesentlichen Begründungselemente des Bescheides). Eine Verschlechterung der Rechtsposition der Beschwerdeführerin durch die nochmalige, inhaltsgleiche Entscheidung ist insofern nicht zu erkennen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. Februar 1990, Zl. 89/08/0200, vom 24. Mai 2002, Zl. 2001/18/0012, vom 17. Oktober 2002, Zl. 2002/07/0081, und vom 20. November 2008, Zl. 2006/21/0048).

Angesichts des ihr gegenüber rechtskräftigen Bescheides des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 13. Dezember 2007 kann die Beschwerdeführerin aber auch durch den nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein. Angesichts dessen erübrigt es sich, auf das Beschwerdevorbringen näher einzugehen.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 27. August 2013

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011060044.X00

Im RIS seit

25.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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