TE Vwgh Erkenntnis 2002/10/17 2002/07/0081

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Veröffentlicht am 17.10.2002
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Index

L37132 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Kärnten;
L82402 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Kärnten;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §63 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AWO Krnt 1994 §55;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des Abfallwirtschaftsverbandes S in S, vertreten durch Dr. Helmut Binder, Rechtsanwalt in Villach, Widmanngasse 43, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 27. Mai 2002, Zl. 7-A-KO- 1/3/02, betreffend einen abfallwirtschaftspolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 16. September 1994 wurde der beschwerdeführenden Partei die abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung nach der Kärntner-Abfallwirtschaftsordnung für die Errichtung einer Kompostierungsanlage auf dem Deponiegelände S, Grundstücke Nr. 7/1, 2/4 und 5/5 der KG B erteilt.

Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 14. Februar 1997 wurden geringfügige Abweichungen bei der Kompostierungsanlage nachträglich genehmigt.

Mit einem weiteren Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 27. Mai 1997 wurde der beschwerdeführenden Partei die abfallwirtschaftsrechtliche Betriebsbewilligung für die Kompostierungsanlage erteilt.

Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 1. September 2000 wurde schließlich der beschwerdeführenden Partei die abfallwirtschaftsrechtliche Errichtungsgenehmigung sowie die Betriebsbewilligung für die Änderung bzw. Erweiterung der bestehenden Kompostierungsanlage in Form der Errichtung eines zusätzlichen Flächenfilters sowie einer Rückbelüftung in der Nachrottehalle erteilt.

Am 5. September 2001 führten Organe des Amtes der Kärntner Landesregierung eine unangemeldete Überprüfung der Anlage der beschwerdeführenden Partei durch.

Auf Grund der Ergebnisse dieser Überprüfung traf die belangte Behörde unter dem Datum des 18. September 2001 folgende Erledigung:

"Verfahrensanordnung:

im Zusammenhang mit den von der Kärntner Landesregierung als Abfallwirtschaftsbehörde erlassenen Bescheiden vom 16. 9. 1994, Zahl: 8W-Müll-818/12/94, vom 14. 2. 1997, Zl.: 8W-Müll-56/4/1997, vom 27. 5. 1997, Zahl: 8W-Müll-56/11/1997, und vom 1. 9. 2000, Zahl: 8W-Müll-56/29/2000.

Spruch:

Gemäß § 55 Abs. 1 und Abs. 4 Kärntner Abfallwirtschaftsordnung (K-AWO, LGBl. 1994/34 idgF wird (die beschwerdeführende Partei) aufgefordert, nachstehende Anordnungen zu erfüllen, um den der Rechtsordnung entsprechenden, dh den bescheidgemäßen Zustand herzustellen:

1. Die am Betriebsgelände vorgefundene Nachrotte nördlich der Kompostierungsanlage in Form einer Mietenkompostierung auf unbefestigtem Untergrund ist zu entfernen.

2.

Erfüllungsfrist: 30. November 2001

3.

Die Kondensationsanlage der Abluftreinigung bei der westlich situierten Biofilteranlage ist zu reinigen.

              4.              Erfüllungsfrist: sofort

Begründung:

...

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist ein abgesondertes Rechtsmittel

nicht zulässig."

In der Begründung heißt es, beim Ortsaugenschein am 5. September 2001 sei festgestellt worden, dass sich nördlich der Kompostierungsanlage eine eben ausgeschobene, jedoch unbefestigte Fläche mit einer Ausdehnung von ca. 18.000 m2 befinde. Auf dieser Fläche seien an diesem Tag 23 Kompostmieten gewesen. Die Dreiecksmieten hätten eine Höhe von ca. 1,5 m und eine Breite von ca. 3 m und wiesen eine Länge bis zu ca. 50 m auf. Das aufgesetzte Material sei sehr stark mit Kunststoffteilen verunreinigt gewesen, die bei starkem Wind, wie dies am Tag der Überprüfung der Fall gewesen sei, in die Umgebung vertragen worden seien. Um dies einigermaßen zu verhindern, sei ein Fangnetz in östlicher Richtung errichtet worden.

Auf der unbefestigten Lagerfläche seien große Lachen von verunreinigten Oberflächen- und Niederschlagswässern gestanden. Da die gesamte Fläche nicht versiegelt sei, könnten diese verunreinigten Oberflächenwässer ungehindert in den Untergrund gelangen und das Grundwasser verunreinigen.

Laut genehmigtem Bauprojekt sollte die gesamte Nachrotte in der teilweise überdachten Nachrottehalle auf asphaltiertem Untergrund stattfinden. In diesem Bereich sei sichergestellt, dass die anfallenden verunreinigten Oberflächenwässer erfasst und ordnungsgemäß in die Sickerwasseraufbereitungsanlagen eingeleitet würden. Aus den Unterlagen gehe nicht hervor, dass eine Nachrotte nördlich der Kompostierungsanlage, wie diese bei der Überprüfung vorgefunden worden sei, geplant oder bewilligt worden wäre. Aus dem genehmigten Verfahrensablauf (Bescheid vom 29. März 1994) gehe ebenfalls hervor, dass die Nachrotte des Materials auf Nachrotteflächen, die überdacht seien, stattfinden solle.

Weiters sei beim Ortsaugenschein festgestellt worden, dass die äußerste, westlich situierte Biofilteranlage bzw. das aus dieser Anlage austretende Kondensatwasser direkt über den unmittelbar angrenzenden asphaltierten Bereich in das angrenzende Gewässer eingeleitet worden sei. In dieser Kondensatanlage hätten sich deutliche Ablagerungen von biologischem Material und Schäume gebildet. Dies sei offensichtlich auf den organischen Anteil von Stoffen aus der Abluft aus der Kompostierungsanlage zurückzuführen und komme auch darin zum Ausdruck, dass das Kondensatabwasser entsprechend den Ausführungen in einer näher bezeichneten Niederschrift eine Belastung von ca. 1700 mg CSB/l bzw. rund 600 BSB 5/l aufweise.

Im Bescheid vom 29. März 1994 sei unter dem Punkt Verfahrensablauf beschrieben, dass das in der Anlage anfallende Abwasser in Form von Kondensatwasser aus der Abluftreinigung, Abwasserdurchreinigungsarbeiten sowie das kommunale Abwasser bis zur Inbetriebnahme der Industriesickeraufbereitungsanlage zur kommunalen Kläranlage verführt werde.

Werde eine bewilligte Abfallbehandlungsanlage nicht entsprechend dem Gesetz, der Errichtungsgenehmigung, der Betriebsbewilligung oder der Betriebsordnung betrieben oder würden sonst beim Betrieb der Anlage Mängel oder Missstände festgestellt, so habe die Landesregierung dem Inhaber der Anlage die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes oder die Beseitigung des Mangels oder Missstandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.

Die vorgefundene Mietenkompostierung auf unbefestigtem Untergrund sei daher zu entfernen, da keinerlei Genehmigung hiefür vorliege.

Eine Einleitung in den benachbarten Vorfluter sei projektsgemäß nicht vorgesehen. Entsprechend den Ausführungen des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Partei resultiere der Austritt des Kondensatwassers aus der Abluftbehandlungsanlage aus einer Ansammlung von Schlamm bzw. Feinstaub aus der Kompostierungsanlage in der Kondensatanlage. Die sich daraus ergebende Verstopfung führe zum unbeabsichtigten Austritt von Kondensatwasser. Dies werde in der Regel dadurch verhindert, dass dreimal im Jahr eine komplette Reinigung der Kondensationsanlage durchgeführt werde. Offensichtlich sei die Notwendigkeit einer sofortigen Reinigung dieser Kondensationsanlage gegeben. Diese Reinigung sei unverzüglich vorzunehmen, um dadurch ein Austreten von Kondensatwasser aus der Abluftreinigung und damit verbundene Einleitung in das nahe gelegene Gewässer hintan zu halten.

Bei der Überprüfungsverhandlung am 5. September 2001 sei dem Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei, der sich während der Überprüfung am Betriebsgelände befunden habe, die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Verhandlungsniederschrift eingeräumt worden. Diese Möglichkeit sei von ihm jedoch nicht wahrgenommen worden, weshalb das Parteiengehör verwirkt sei.

Diese Erledigung wurde der beschwerdeführenden Partei zugestellt. Ein Rechtsmittel dagegen wurde nicht ergriffen.

Mit Schreiben vom 15. April 2002 beauftragte die beschwerdeführende Partei die Abteilung Umweltschutz und Technik des Amtes der Kärntner Landesregierung mit der Überprüfung, ob die Nachrotte, wie in der "Verfahrensanordnung" vom 18. September 2001 angeordnet, entfernt worden sei.

Mit Schreiben vom 23. April 2002 berichtete eine Amtssachverständige der genannten Abteilung, dass am 22. April 2002 ein Ortsaugenschein durchgeführt worden sei. Dabei sei festgestellt worden, dass die Mieten nach wie vor auf der unbefestigten Fläche nördlich der Kompostierungsanlage aufgesetzt seien. Die Verfahrensanordnung vom 18. September 2001, die eine Entfernung dieser Mieten beinhalte, sei somit nicht erfüllt worden.

Mit einem weiteren Schreiben vom 23. April 2002 berichtete dieselbe Sachverständige, am 22. April 2002 sei ein Ortsaugenschein durchgeführt worden, bei dem festgestellt worden sei, dass sich nördlich der Kompostierungsanlage eine eben abgeschobene, jedoch unbefestigte Fläche mit einer Ausdehnung von ca. 18.000 m2 befinde. Auf dieser Fläche seien ca. 20 Kompostmieten aufgesetzt. Die Dreiecksmieten hätten eine Höhe von ca. 1,5 m und eine Breite von ca. 3,0 m und eine Länge von bis zu ca. 50 m. Die Kompostmieten seien sehr stark mit Kunststoffen verunreinigt. Im westlichsten Bereich der unbefestigten Fläche befinde sich eine große Lache von verunreinigtem Oberflächen- und Niederschlagswasser. Da die gesamte Fläche nicht versiegelt sei, könnten diese verunreinigten Oberflächenwässer ungehindert in den Untergrund gelangen und das Grundwasser verunreinigen.

Am 2. Mai 2002 sei ein neuerlicher Ortsaugenschein durchgeführt worden, bei dem festgestellt worden sei, dass die Mieten nach wie vor auf der unbefestigten Fläche nördlich der Kompostierungsanlage aufgesetzt seien. Auch eine Lache mit verunreinigtem Oberflächen- bzw. Niederschlagswasser sei im westlichsten Bereich der unbefestigten Fläche vorhanden gewesen.

Diese Berichte der Amtssachverständigen wurden der beschwerdeführenden Partei nicht zur Kenntnis gebracht.

Am 27. Mai 2002 erließ die belangte Behörde gegenüber der beschwerdeführenden Partei den angefochtenen Bescheid mit folgendem Spruch:

"Gemäß § 55 Abs. 1 und Abs. 4 Kärntner Abfallwirtschaftsordnung (K-AWO), LGBl. 1994/34 idgF, wird (der beschwerdeführenden Partei) seitens der Kärntner Landesregierung aufgetragen, folgenden Missstand zu beseitigen:

Die am Betriebsgelände vorgefundene Nachrotte nördlich der Kompostierungsanlage in Form einer Mietenkompostierung auf unbefestigtem Untergrund ist zu entfernen.

Erfüllungsfrist: 30. Juni 2002."

In der Begründung heißt es, am 22. April 2002 sei bei der Kompostierungsanlage der beschwerdeführenden Partei durch einen Amtssachverständigen ein Ortsaugenschein vorgenommen worden. Dabei sei festgestellt worden, dass sich nördlich der Kompostierungsanlage eine eben abgeschobene, jedoch unbefestigte Fläche mit einer Ausdehnung von ca. 18.000 m2 befinde. Auf dieser Fläche seien ca. 20 Kompostmieten aufgesetzt. Die Dreiecksmieten hätten eine Höhe von ca. 1,5 m und eine Breite von ca. 3,0 m und wiesen eine Länge von bis zu 50 m auf. Die Kompostmieten seien sehr stark mit Kunststoffen verunreinigt gewesen. Im westlichen Bereich der unbefestigten Fläche habe sich eine große Lache von verunreinigtem Oberflächen- und Niederschlagswasser befunden. Da die gesamte Fläche nicht versiegelt sei, könnten diese verunreinigten Oberflächenwässer ungehindert in den Untergrund gelangen und das Grundwasser verunreinigen.

Am 2. Mai 2002 sei ein neuerlicher Ortsaugenschein durchgeführt worden. Dabei sei festgestellt worden, dass die Mieten nach wie vor auf der unbefestigten Fläche nördlich der Kompostierungsanlage aufgesetzt seien. Auch eine Lache mit verunreinigtem Oberflächen- bzw. Niederschlagswasser sei im westlichen Bereich der unbefestigten Fläche vorhanden gewesen.

Laut genehmigtem Bauprojekt sollte die gesamte Nachrotte in der teilweise überdachten Nachrottehalle auf asphaltiertem Untergrund stattfinden. In diesem Bereich sei sichergestellt, dass die anfallenden verunreinigten Oberflächenwässer erfasst und ordnungsgemäß in die Sickerwasseraufbereitungsanlagen eingeleitet werden. Aus den Unterlagen gehe nicht hervor, dass eine Nachrotte nördlich der Kompostierungsanlage, wie diese bei den Überprüfungen vorgefunden worden sei, geplant oder bewilligt worden wäre. Aus dem genehmigten Verfahrensablauf gehe ebenfalls hervor, dass die Nachrotte des Materials auf Nachrotteflächen, die überdacht seien, stattfinden solle.

Schon mit Verfahrensanordnung vom 18. September 2001 sei die beschwerdeführende Partei aufgefordert worden, die am Betriebsgelände vorgefundene Nachrotte - nördlich der Kompostierungsanlage in Form einer Mietenkompostierung auf unbefestigtem Grund situiert - bis zum 30. November 2001 zu entfernen.

Die vorgefundene Mietenkompostierung auf unbefestigtem Untergrund sei zu entfernen, da keine Genehmigung hiefür vorliege. Da die gesamte Fläche nicht versiegelt sei, könnten verunreinigte Oberflächenwässer ungehindert in den Untergrund gelangen und das Grundwasser verunreinigen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihrem Recht auf Betrieb einer bewilligten Kompostierungsanlage verletzt.

Die beschwerdeführende Partei bringt vor, die belangte Behörde habe am 22. April 2002 und am 2. Mai 2002 bereits einen Ortsaugenschein durchgeführt. Die dabei gemachten Feststellungen seien der beschwerdeführenden Partei aber nicht zur Kenntnis gebracht worden. Hätte die beschwerdeführende Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt, dann hätte sie darlegen können, dass es sich bei diesen Kompostmieten nicht um unzulässige Nachrotten, sondern um genehmigte Endproduktzwischenlager handle.

Die belangte Behörde übersehe auch aktenwidrig, dass im geplanten bewilligten Verfahrensablauf die Endproduktzwischenlagerung im Bereich der Kompostierungsanlage selbstverständlich vorgesehen sei. Die gegenteiligen Annahmen der belangten Behörde seien aktenwidrig.

Der angefochtene Bescheid sei auch mit einer der Vollstreckung durch Ersatzvornahme entgegenstehenden Unbestimmtheit seines Spruches behaftet.

Die in Rede stehende Kompostierungsanlage sei mit Genehmigungsbescheid vom 16. September 1994 bewilligt worden. Bescheidgrundlage sei u.a. ein technischer Bericht mit Kostenschätzung. In diesem technischen Bericht sei ausdrücklich festgehalten, dass die kurzfristige Zwischenlagerung des Endproduktes bei der Anlage erfolge. Es sei daher zwischen Nachrotte und Fertigkompostlagerung zu unterscheiden. Diese Unterscheidung habe die belangte Behörde nicht vorgenommen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 55 Abs. 1 K-AWO unterliegen Abfallbehandlungsanlagen der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat die Abfallbehandlungsanlagen im Hinblick auf die Einhaltung der abfallwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen und der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungs- und Bewilligungsbescheide zu beaufsichtigen. Der ordnungsgemäße Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage ist in regelmäßigen Abständen an Ort und Stelle zu überprüfen. Der Überprüfung sind die erforderlichen Sachverständigen beizuziehen.

Wird eine bewilligte Abfallbehandlungsanlage nicht entsprechend der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung, der Errichtungsgenehmigung, der Betriebsbewilligung oder der Betriebsordnung betrieben oder werden sonst beim Betrieb der Anlage Mängel oder Missstände festgestellt, so hat nach § 55 Abs. 2 K-AWO die Landesregierung dem Inhaber der Anlage die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes oder die Beseitigung des Mangels oder Missstandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Bei Gefahr in Verzug hat die Landesregierung auf Kosten des Inhabers der Anlage die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen sofort zu veranlassen und erforderlichenfalls den Betrieb der betroffenen Anlagenteile bis zur Beseitigung des Mangels oder des Missstandes einzustellen.

Die belangte Behörde hat mit der als "Verfahrensanordnung" bezeichneten Erledigung vom 18. September 2001, die sie auch im angefochtenen Bescheid ins Treffen führt, die beschwerdeführende Partei aufgefordert, die am Betriebsgelände vorgefundene Nachrotte nördlich der Kompostierungsanlage in Form einer Mietenkompostierung auf unbefestigtem Untergrund zu entfernen.

Im angefochtenen Bescheid vom 27. Mai 2002 wurde der beschwerdeführenden Partei aufgetragen, die am Betriebsgelände vorgefundene Nachrotte nördlich der Kompostierungsanlage in Form einer Mietenkompostierung auf unbefestigtem Untergrund zu entfernen.

Der Gegenstand der behördlichen Aufforderung in der Verfahrensanordnung und des behördlichen Auftrages im angefochtenen Bescheid sind also ident. Dies ergibt sich auch aus der Begründung der Verfahrensanordnung auf der einen und der Begründung des angefochtenen Bescheides auf der anderen Seite.

Die Erledigung vom 18. September 2001 ist mit "Verfahrensanordnung" überschrieben. Sie gliedert sich in einen Spruch, eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung.

Der Spruch enthält die "Aufforderung", bestimmte "Anordnungen" zu erfüllen. Für die Erfüllung dieser Anordnungen wird auch eine Frist gesetzt.

Die "Verfahrensanordnung" enthält auch eine Rechtsmittelbelehrung, in der davon die Rede ist, dass es sich um einen Bescheid handelt.

Die "Verfahrensanordnung" stellt sich ihrem Inhalt nach eindeutig als Bescheid dar. Dafür spricht nicht nur die Gliederung in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung und der Umstand, dass sich die Verfahrensanordnung in der Rechtsmittelbelehrung selbst als Bescheid bezeichnet, sondern vor allem der Inhalt des Spruches, der eine normative Anordnung enthält, nämlich die Aufforderung an die beschwerdeführende Partei, bestimmte Anordnungen innerhalb einer bestimmten Frist zu erfüllen und sich dabei auf Bestimmungen der K-AWO stützt, die eindeutig eine Bescheiderlassung vorsehen.

Die Bezeichnung "Verfahrensanordnung" kann einer Erledigung mit normativem Inhalt nicht den Charakter als Bescheid nehmen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 2002, 2001/16/0560).

Somit hat die belangte Behörde bereits mit Bescheid (Verfahrensanordnung) vom 18. September 2001 der beschwerdeführenden Partei aufgetragen, die auf dem Betriebsgelände vorgefundene Nachrotte nördlich der Kompostierungsanlage in Form einer Mietenkompostierung auf unbefestigtem Untergrund zu entfernen.

Denselben Inhalt weist auch der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 27. Mai 2002 auf.

Hat die Behörde in einem neuerlichen Abspruch in derselben Sache bloß die vorangegangene (vom Beschwerdeführer nicht bekämpfte und daher ihm gegenüber rechtskräftige) Entscheidung wiederholt, so wurde der Beschwerdeführer durch diese inhaltliche Rechtswidrigkeit in seinen Rechten nicht verletzt (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 1990, 89/08/0200, vom 17. Mai 2001, 2001/07/0034, u.v.a.).

Der angefochtene Bescheid stellt sich - mit Ausnahme der Fristsetzung - als inhaltsgleiche Wiederholung des Bescheides vom 18. September 2001 dar.

Durch diese Wiederholung wurde die rechtliche Stellung der beschwerdeführenden Partei nicht verschlechtert. Durch die Einräumung einer neuen Frist für die Durchführung der Anordnung wurde ihre Position vielmehr sogar verbessert. Der angefochtene Bescheid verletzt die beschwerdeführende Partei nicht in ihrem im Beschwerdepunkt geltend gemachten Recht auf Betrieb einer bewilligten Kompostierungsanlage.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 17. Oktober 2002

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Einwendung der entschiedenen Sache Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070081.X00

Im RIS seit

30.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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