TE AsylGH Erkenntnis 2013/07/05 E10 421714-1/2011

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Veröffentlicht am 05.07.2013
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Spruch

E10 421714-1/2009/14E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. der Islamischen Republik PAKISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2011, Zl. 1110.491-BAT, nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 67/2012 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

 

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

 

I.1. Bisheriger Verfahrenshergang

 

I.1.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan (in weiterer Folge "Pakistan" genannt). Sie wurde am 12.9.2011 am XXXX einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und gemäß den Bestimmungen des FPG festgenommen. Anlässlich einer Einvernahme am 13.9.2011 beim fremdenpolizeilichen Büro der BPD Wien brachte sie vor, am 10.9.2011 ins Bundesgebiet eingereist zu sein. Sie wollte nach Italien weiterreisen, weil sie dort einen Asylantrag stellen wollte, da sie in Pakistan Probleme mit dem Geheimdienst hätte. Im weiteren Verlauf der Einvernahme brachte sie vor, nunmehr in Österreich einen Asylantrag stellen zu wollen.

 

In weiterer Folge wurde die bP ebenfalls am 13.9.2011 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Hierbei gab sei an, "Ende November/Anfang Dezember 2010" an die pakistanisch/iranische Grenze gereist zu sein, welche sie zu Fuß überquerte. In weiterer Folge sei sie über verschiedene Länder nach Österreich gereist, wo sie am 9. oder 10.9.2011 angekommen wäre.

 

Sie wäre gemeinsam mit (ihrem Neffen) XXXX gereist, welcher ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte.

 

Zu Hause hätte die bP einen pakistanischen Reisepass.

 

Zu ihrem Ausreisegrund brachte sie vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen vor, Probleme mit dem Geheimdienst ISI gehabt zu haben, weil sie im Zuge ihrer Geschäftstätigkeit als Händler für Geschenke Waren von einem Mann bezogen hätte, welcher als indischer Spion entlarvt worden wäre. Man habe in der Zwischenzeit das Geschäft der bP geplündert und auch bei ihr zu Hause nach ihr gesucht. Anfang Dezember, glaublich am 8. Oder 10.12.2011 sei ein Mitarbeiter der bP verschwunden. Gefragt, wie sie hiervon erfahren hätte, wo sie doch selbst bereits Ende November/Anfang Dezember ausgereist wäre, gab sei an, sie wäre damals doch noch in Pakistan, konkret in Lahore gewesen. Von ihrer Familie wisse sie, dass dieser Mitarbeiter nicht wieder aufgetaucht wäre.

 

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte sie in weiterer Folge vor einem Organwalter der belangten Behörde im Wesentlichen Folgendes vor:

 

(EV vom 16.9.2011)

 

"...

 

LA: Was waren die Gründe dafür, dass sie ihr Heimatland verlassen haben?

 

AW: Ich und mein Neffe haben gemeinsam in Gujrat in einem Einkaufszentrum namens "XXXX" auf der XXXX ein Geschäft eröffnet. Wir haben einen Verkäufer gehabt. Wir haben die Ware aus Peshawar gekauft. Dort in der Nähe von XXXX habe wir einen Verkäufer kennen gelernt der uns sagte, er könne uns in Zukunft Waren verkaufen. Wir haben von ihm zweimal Waren gekauft. Wir waren auf einer Hochzeit in Lahore, dort haben wir erfahren, dass der ISI bei der Wohnung meines Neffen war und alles durchsucht hat. Die ISI haben gesagt, dass der Verkäufer ein indischer Spion war. Der Verkäufer hat zu den Leuten der ISI gesagt, dass ich und mein Neffe ihn bei seiner Spionagetätigkeit unterstützt haben. Das stimmt alles nicht, wir haben nicht gewusst, dass er ein Spion war. Von Lahore sind wir nach Karachi geflüchtet. Die Leute der ISI haben gesagt, sie werden uns festnehmen, weil wir Spione sind. Unser Leben ist durch das ISI in großer Gefahr. Das ist alles.

 

..."

 

Der bP wurden im Rahmen der Befragung die Widersprüche zwischen den Angaben der bP und ihrem Neffen vorgehalten.

 

I.1.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).

 

I.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP als nicht glaubhaft und führte hierzu aus:

 

"...

 

So gaben sie an, dass ihr Geschäft durch den pakistanischen Geheimdienst am 06.12., oder 07.12.2010 demoliert worden wäre. Widersprüchlich dazu gaben sie bei ihrer Erstbefragung jedoch an, dass dies am 08.12., oder 10.12.2010 gewesen wäre. Auf Vorhalt erwiderten sie, dass sie acht Monate auf Reise gewesen wären und sie keine genaue Erinnerung daran mehr hätten. Auf Nachfrage gaben sie hierzu an, dass diese Vorfälle welche in Verbindung mit dem pakistanischen Geheimdienst stehen und sie betreffen würden, für sie etwas Besonderes in ihrem Leben darstellen würde. Wenn nun nach ihren Angaben die Suche nach ihrer Person für sie etwas Besonderes in ihrem Leben darstellen würde, bzw. ein reales Erlebnis wäre, so kann unter Beachtung dessen, dass sie dieses Erlebnis zum Verlassen ihres Heimatlandes bewogen hätte nicht nachvollzogen werden, dass sie kein Datum eines sie betreffenden Vorfalles angeben können, noch dazu wo sich dieser Vorfall erst vor wenigen Monaten zugetragen hätte. Dazu gaben sie an, dass der Vorfall bei dem der pakistanische Geheimdienst ihr Geschäft demoliert hätte, glaublich am 07.12.2010 passiert wäre. Diese Aussage steht jedoch im massiven Widerspruch zu den Angaben ihres Neffen welcher als Datum zu diesem Vorfall den 09.12.2010 angab. Sie beide wären gemeinsam auf einer Hochzeit in Lahore gewesen und hätten auf Nachfrage angegeben, sich mit ihrem Neffen über die Vorfälle abgesprochen, bzw. Informationen ausgetauscht zu haben. Daher sind die von ihnen gemachten Angaben keinesfalls glaubhaft nachvollziehbar. Wenn sie und ihr Neffe diese Situation tatsächlich erlebt hätten, so hätten sie gleich lautende Angaben zu einfachen Fragen geben können, welche sich bei Wahrheitsunterstellung ihres Vorbringens, auf massive Einschnitte in ihr Leben bezogen hätten.

 

Weiters gaben sie an, dass die Wohnung von ihrem Neffen durchsucht worden wäre. Ihr Neffe hat jedoch bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen lediglich angegeben, dass der pakistanische Geheimdienst an seiner Wohnadresse seine Person gesucht hätte, aber nicht das die Wohnung durchsucht worden sei. Auf Vorhalt dieser widersprüchlichen Angaben zwischen ihnen und ihrem Neffen erwiderten sie, dass sie erzählen würden, sie das wirklich gelaufen wäre. Dem wäre jedoch zu erwidern, dass, sofern sie beide hypothetisch angenommen dieselbe Situation tatsächlich erlebt hätten, ihre Zeitangaben gleich lautend wären und nicht derart massive Widersprüche zu erkennen gewesen wären. Zu den widersprüchlichen Zeitangaben wäre weiters darzulegen, dass sie als Zeitpunkt des Verlassens Pakistans den 13.12. oder 14.12.2010 anführten. Zu diesem Zeitpunkt hätten sie Karachi in Richtung Iran verlassen. Dem widersprechend gab ihr Neffe an, dass sie am 13.12.2010 von Lahore nach Karachi gefahren wären. Auf Vorhalt dieser erneuten widersprüchlichen Zeitangabe erwiderten sie, dass sie sich nur an das Datum erinnern könnten, was aber nicht geeignet war, ihren Widerspruch nachvollziehbar aufzuklären. Sie wären beide gemeinsam auf einer Hochzeit in Lahore gewesen und hätten gemeinsam zum selben Zeitpunkt Pakistan verlassen. Wenn sie nun tatsächlich gemeinsam eine Situation erlebt und Pakistan gemeinsam verlassen hätten, wäre sie beide in der Lage gewesen gleich lautende Angaben zu machen, bzw. ihre Widersprüche nachvollziehbar aufzuklären.

 

Weiters gaben sie an, dass sie am 07.12.2010 von einem anderen gegenwärtig in Pakistan verweilenden Neffen einen Anruf erhalten hätten. Dieser hätte ihnen mitgeteilt, dass ihr Mitarbeiter namens XXXX verschwunden wäre und ihr Geschäft vom pakistanischen Geheimdienst demoliert worden wäre. Ihr Neffe gab dazu jedoch widersprüchlich an, dass er selber am 09.12.2010 denselben Anruf erhalten und erfahren hätte, dass der XXXX verschwunden und das Geschäft demoliert worden wäre. Diesen erneuten widersprüchlichen Angaben wäre zu entgegnen, dass hier zu erkennen war, dass sie keinesfalls die von ihnen geschilderte Situation erlebt haben, ansonsten die Zeitangaben zwischen ihnen und ihrem Neffe so massiv auseinander klaffen würden.

 

Auch ihre Funktion als einfacher Verkäufer macht es nicht nachvollziehbarer, dass sie als "indischer Spion" bezeichnet worden wären. Dazu gaben sie an, dass der pakistanische Geheimdienst nur Personen festnehmen würde, bei denen er sich ganz sicher sei. Diese Aussage kann ebenso keinesfalls stimmen, zumal sie und ihr Neffe nach ihren persönlichen Aussagen keine Spione wären. Lediglich aufgrund der Aussage einer einzelnen Person wird auch der pakistanische Geheimdienst nicht tätig. Dazu gaben sie an, dass sie dies oft in den Zeitungen gelesen hätten. Wenn dem tatsächlich so wäre, so wäre der pakistanische Geheimdienst ein äußerst schlechter, wenn seine Tätigkeiten in den Zeitungen lesen zu wäre.

 

Schließlich wäre noch daraufhin zu weisen das sie angaben, vom 06.12.2010 an in Lahore bei einer Hochzeit gewesen zu sein. Diese Hochzeitsfeierlichkeiten hätten drei Tage gedauert und wären sie die ganze Zeit über anwesend gewesen. Obwohl sie bereits am 07.12.2010 von den Vorfällen im Hinblick auf die Suche nach ihnen durch den pakistanischen Geheimdienst erfahren hätten, hätten sie den Feierlichkeiten bis zu deren Ende beigewohnt, um danach in Ruhe Pakistan zu verlassen. Wenn sie tatsächlich vom pakistanischen Geheimdienst gesucht worden wären, so hätte sie dieser auch bei ihren Verwandten gefunden, sondern die Sucht bei nahen, oder auch fernen Verwandten wohl nahe liegend wäre.

 

Ferner war ihr Vorbringen äußerst vage und allgemein gehalten. Sie waren nicht in der Lage, aus eigenem eine konkrete Situation zu beschreiben. Erst auf mehrmalige Nachfragen hin waren sie im Stande, Ereignisse zu beschreiben wobei diese jedoch mit Widersprüchen versehen waren und es ihnen zu keiner Zeit gelang, diese aufzuklären. Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen oder Ereignissen, zeichnet sich jedoch gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich erlebte Situationen detailliert und oft weit ausholend, unter Angabe der eigenen Gefühle, oder unter spontaner Rückerinnerung an unwesentliche Dinge oder anderer Umstände berichten.

 

Weiters ist die Schilderung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen Lebensgeschichte vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte einbaut, sodass man die eigenen Emotionen beziehungsweise die eigene Erlebniswahrnehmung versucht zu erklären. Auch allenfalls sich selbst beim Erzählen emotionalisiert, sowie Handlungsabläufe oder die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte versucht zu erklären oder darzulegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg so verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland deshalb fluchtartig zu verlassen.

 

Im konkreten Fall vermochten Sie jedoch diesen Vorraussetzungen für die Qualifizierung eines solchen tatsächlich Erlebten nicht zu entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Voraussetzungen und insbesondere durch den persönlichen Eindruck, den Sie bei der Einvernahme hinterließen, ist die von Ihnen vor der Asylbehörde präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge und insbesondere unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen, als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren.

 

..."

 

I.1.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf das Bundesasylamt ausführliche, zum Teil überschießende Feststellungen.

 

I.1.2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP dar.

 

I.1.2.4. Hinsichtlich des Inhaltes des angefochtenen Bescheides im Detail wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

 

I.1.3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

 

Im Wesentlichen wurde Folgendes vorgebracht:

 

Die bP wiederholte ihr bisheriges Vorbringen in seinen Grundzügen und zog hieraus den Schluss, die belangte Behörde gehe rechts- und tatsachenirrig davon aus, dass der Antrag der bP sei abzuweisen sei. Die Widersprüche in den Angaben ergaben sich aus dem Umstand, dass sie mehrere Monate auf der Reise gewesen wäre, sich daher an die genauen Daten nicht mehr erinnern könne und sie aus einem Kulturkreis stamme, in dem auf die Nennung von genauen Daten kein besonderer Wert gelegt werde. Sie hätte Pakistan auch nicht in aller Ruhe verlassen, sondern hätte am zweiten Tag der Hochzeitsfeiern gegen Abend erfahren, dass sie von ISI gesucht werde. Sie wäre hierauf am nächsten Tag mit ihrem Neffen nach Karachi gefahren und hätte ihre Ausreise organisiert.

 

Ebenso stünde der bP keine innerstaatliche Fluchtalternative offen.

 

Weiters bestünde der Verdacht, dass die bP an Hepatitis C erkrankt sei. Dies würde gerade abgeklärt.

 

I.1.5. Die Beschwerdeakte wurde vorerst der ho. Gerichtsabteilung C8 und aufgrund der Bestimmungen der Geschäftsverteilung für das Jahr 2012 der ho. Gerichtsabteilung E10 zugewiesen.

 

Mit ho. Schreiben vom 5.6.2013 wurden den Verfahrensparteien die ho. Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan zur Kenntnis gebracht. Ebenso wurde die bP eingeladen, ihr Vorbringen zu bescheinigen, wobei sie ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass sich diese Einladung auch auf ihr Privat- und Familienleben gem. Art. 8 EMRK bezieht.

 

Zum oa. Schreiben gingen keine Stellungnahmen ein.

 

I.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:

 

I.2.1. Die beschwerdeführende Partei

 

Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen männlichen pakistanischen Staatsbürger, welcher die Sprachen Urdu und Punjabi beherrscht und sich zum Mehrheitsglauben des sunnitischen Islam bekennt. Die bP ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten in dessen Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.

 

Im Bundesgebiet ist behauptetermaßen der Neffe der bP aufhältig. Die Identität dieser Person steht nicht fest. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde mit ho. Erk. vom 13.6.2013, Zl. E11 421712-1/2011/17E als unbegründet abgewiesen. Im gegenständlichen Erkenntnis ging der erkennende Senat davon aus, dass das Vorbringen der bP sich als nicht glaubhaft darstelle.

 

Die Identität der bP steht ebenfalls nicht fest.

 

Die bP stammt aus dem Bundesstaat Punjab. Die Herkunftsregion der bP liegt nicht in einer regionalen Problemzonen [Khyber Pakhtunkhwa und FATA, Belutschistan, Karatschi, Kaschmir (Azad Jammu und Kashmir, Gilgit-Baltistan)] und besteht für diese Region etwa seitens des deutschen Auswärtigen Amtes keine spezielle Reisewarnung. (http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00SiHi/Pakistan Sicherheit.html?nn=344362# doc344284bodyText1). Selbiges gilt für das Außenministerium der Schweiz (http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/travad/hidden/hidde2/pakist.html). Seitens der vom österreichischen Außenministerium herausgegebenen partiellen Reisewarnung ist die oa. Region, aus welcher die bP stammt, nicht mitumfasst.

 

 

(http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/pakistan-de.html).

 

I.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistan

 

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan schließt sich das ho. Gericht den aus den Feststellungen der belangten Behörde ableitbaren Kernaussagen an. Hieraus ergibt sich zusammengefasst im Wesentlichen folgendes Bild:

 

Pakistan ist abwechselnd von demokratisch gewählten Regierungen und von Militärdiktaturen regiert worden. Im Herbst 2008 kehrte Pakistan zu demokratischen Verhältnissen zurück, nachdem der seit 1999 regierende Militärherrscher Musharraf das Land verlassen hatte, um einem drohenden Amtsenthebungsverfahren zuvorzukommen. Als sein Nachfolger wurde am 06.09.2008 Asif Ali Zardari, Witwer der am 27.12.2007 bei einem Attentat getöteten Benazir Bhutto und Ko-Vorsitzender der Pakistan People's Party PPP, zum neuen Präsidenten Pakistans gewählt. Pakistan wird seitdem von einer Koalitionsregierung unter Führung der PPP regiert.

 

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 2.11.2012, Stand: September 2012)

 

Allgemeine Sicherheitslage

 

Das Hauptaugenmerk der Armee liegt mehr und mehr auf der Bekämpfung der Taliban und anderer jihadistischer Gruppen, die sich in den vergangenen Jahren zur zentralen Bedrohung des Landes entwickelt haben. 2009 ging die Armee mit zwei größeren Militäroperationen (im Sommer 2009 im Swat-Tal und im Oktober 2009 in Süd-Wasiristan) gegen die Taliban vor, die ihrerseits Anschläge auf militärische Einrichtungen auch außerhalb der umkämpften Gebiete ausübten (z.B. Selbstmordanschlag auf eine Kaserne in Mardan, Khyber-Pakhtunkhwa, am 10. Februar 2011 mit 32 Toten).

 

Pakistan ist mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen konfrontiert. In den vergangenen Jahren hatten Talibangruppen in Teilen der sog. "Stammesgebiete" an der Grenze zu Afghanistan eigene Herrschaftsstrukturen etabliert und ihre extrem konservative Interpretation der Scharia durchgesetzt. Wesentliche Menschenrechte und Grundfreiheiten werden in diesen Gebieten verletzt; die Willkür der Taliban richtet sich nicht nur gegen politische Gegner, sondern auch gegen Schiiten und andere Minderheiten. Dabei kommt es auch immer wieder zu

 

Auseinandersetzungen mit so genannten "Lashkars" (Bürgerwehren, mit denen sich einzelne

 

Stämme oder Dörfer gegen die Bedrohung der Taliban zur Wehr setzen).

 

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: September 2012)

 

Seit Ende April 2009 haben sich die militärischen Auseinandersetzungen zwischen dem pakistanischen Militär und den Taliban verschärft. Zuvor hatten die Taliban eine Vereinbarung mit der Provinzregierung von Khyber Pakhtunkhwa im Februar 2009 genutzt, um die Herrschaft im Swat-Tal zu übernehmen und anschließend in zwei Nachbardistrikte vorzurücken. Die Armee antwortete daraufhin am 26. April 2009 mit einer Gegenoffensive und beendete die Taliban-Herrschaft im Swat-Tal. Von Oktober bis Dezember 2009 wurden die Taliban aus Süd-Wasiristan (FATA) vertrieben, einer Region, die von ihnen jahrelang kontrolliert worden war. Daneben finden auch in anderen Teilen der FATA immer wieder Gefechte statt. Die Taliban reagieren auf diese Militäroperationen mit Terroranschlägen, von denen v.a. Khyber Pakhtunkhwa und FATA betroffen sind, die sich aber auch gegen Ziele in pakistanischen Großstädten wie z.B. Karachi, Lahore und Faisalabad richten. Die Terroranschläge halten auch im Jahr 2012 an. Sie zielen vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der Taliban, religiöse Minderheiten sowie Muslime, die nicht der strikt konservativen Scharia-Auslegung der Taliban folgen, wie z.B. die Sufis.

 

Die pakistanische Regierung steht in dieser Auseinandersetzung vor großen Herausforderungen: Um die militärischen Erfolge zu konsolidieren und einer Rückkehr der Taliban vorzubeugen, müssen in den zurück gewonnenen Gebieten funktionierende zivile Verwaltungsstrukturen etabliert werden, das gilt v.a. für das Rechtssystem. Außerdem muss die wirtschaftliche Entwicklung dieser Gebiete vorangetrieben werden. Schließlich gilt es, die große Zahl interner Flüchtlinge zu bewältigen, die im Sommer 2009 auf die Zahl von 2,7 Mio. angestiegen war. Mittlerweile sind die Bewohner des Swat-Tals wieder zurückgekehrt. Dennoch wird die Zahl der Binnenflüchtlinge, vor allem aufgrund der weitergehenden Kämpfe in den FATA, immer noch auf knapp eine Mio. geschätzt.

 

(AA - Auswärtiges Amt: Pakistan - Innenpolitik, Stand: Oktober 2012, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff

 

14.2.2013)

 

Militante und terroristische Gruppen, darunter die Tehrik-e-Taliban Pakistan (TTP), eine militante Dachorganisation, zielten auf Zivilisten, Journalisten, Schulen, lokale Führungspersönlichkeiten, Sicherheitskräfte und Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden ab. Außerdem waren auch Angehörige von religiösen Minderheiten ein Ziel.

 

Die Regierung versuchte durch verschiedene Maßnahmen die Bevölkerung zu schützen. So wurden Aktionen gesetzt, um die terroristischen Gruppen zu schwächen und die Rekrutierung durch militante Gruppen einzuschränken. Es wurde gegen Mitglieder krimineller Banden und Kommandanten der TTP vorgegangen. Die Regierung betreibt auch weiterhin ein Zentrum zur Rehabilitation und Erziehung ehemaliger Kindersoldaten in Swat.

 

(USDOS - United States Department of State: Country Report on Human Rights Practices

 

2011, 24.5.2012)

 

Die Sicherheitslage im Punjab, in Kaschmir und Islamabad hat sich im Jahr 2011 wesentlich verbessert. In den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa, Belutschistan und den FATA ist die Zahl der gewalttätigen Zwischenfälle im Jahr 2011 jedoch gestiegen. Insgesamt gab es im Jahr

 

2011 in Pakistan 1.966 terroristische Anschläge. Dabei wurden 2.391 Menschen getötet. Zählt man die Opfer der terroristischen Anschläge, der militärischen Operationen, der Drohnen, der ethno-politischen Gewalt, der Gewalt zwischen verschiedenen Stämmen und der grenzüberschreitenden Gewalt zusammen, wurden im Jahr 2011 in Pakistan bei 2.985

 

Zwischenfällen 7.107 Menschen getötet und 6.736 verletzt.

 

Sicherheitsanalysten führen verschiedenen Gründe an, welche die Militanten davon abhielten, ihre Angriffe auszudehnen, wie die militärischen Operationen in Teilen der FATA, die gestiegene Überwachung durch die Rechtsdurchsetzungsbehörden und die Verhaftung von 4.219 Terror-Verdächtigen, aber auch die US-Drohnen, die Gespräche zwischen den Militanten und dem Staat und die Dezentralisierung der TTP.

 

Von den 1.966 terroristischen Anschlägen in ganz Pakistan 2011 fielen allein auf die beiden Unruheprovinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan sowie die FATA zusammengenommen 1.827. Aus Karachi wurden 58 berichtet, aus den anderen Teilen der Provinz Sindh 21, aus dem Punjab 30, aus Gilgit-Baltistan 26, vier aus Islamabad und keine aus Azad Jammu und Kaschmir.

 

(Pak Institute for Peace Studies: Pakistan Security Report 2011, 4.1.2012, http://san-

 

pips.com/download.php?f=108.pdf, Zugriff 4.2.2013)

 

Militante, nationalistische und gewalttätige konfessionell motivierte Gruppen führten 2012 in Pakistan 1577 Terrorattacken aus, welche 2.050 Menschen töteten und 3.822 verletzten. Über 61 Prozent - 971 - wurden durch religiös motivierte militante Gruppen, hauptsächlich Tehrik-e-Taliban Pakistan, ausgeführt, die dabei 1.076 Menschen töteten und 2.227 verletzten. Die belutschischen und Sindhi nationalistischen Rebellengruppen führten 404

 

Anschläge durch, bei denen 437 Menschen getötet und 823 verletzt wurden. In 202 in Bezug auf die Glaubensausrichtung stehenden Terrorakten, die von verbotenen Gruppen, wie der TTP und mit ihr in Beziehung stehenden Gruppen ausgeführt wurden, wurden 537

 

Menschen getötet und 772 verletzt.

 

Mit 474 wurde die höchste Anzahl an Terroranschlägen 2012 aus Belutschistan berichtet, welches seit Jahren ein Unruheherd nationalistischer Rebellen und interkonfessioneller Gewalt ist. Die durch die Taliban und Militante heimgesuchten Khyber Pakhtunkhwa und die FATA sind die zweit- und drittbrisanteste Region des Landes mit 456 respektive 388 Terroranschlägen. 187 Terroranschläge wurden aus Karatschi gemeldet und 28 aus anderen Teilen Sindhs, 26 aus Gilgit Baltistan, 17 aus dem Punjab und eine aus der Bundeshauptstadt Islamabad. Das zweite Jahr in Folge gab es keinen berichteten Terroranschlag aus Azad Jammu und Kaschmir.

 

Es gab diverse Taktiken durch die Terroristen: eine erhebliche Zahl dieser Anschläge, 587 bzw. 37 Prozent, waren gezielte Tötungen (in diesem Wert sind 177 Fälle politisch motivierter gezielter Tötungen nicht inkludiert). Andere signifikante Taktiken waren u.a. Selbstmordanschläge (33), improvisierte Sprengkörper (375 Anschläge), ferngesteuerte Bombenexplosionen (139), Handgranaten

(75) oder Köpfungen (9).

 

Die höchste Anzahl an berichteten Todesopfern bei Anschlägen gab es in der FATA und in Belutschistan, 631 Personen wurden in jeder der beiden Regionen getötet, 1.095 wurden in der FATA bei den Attentaten verletzt, 1.032 in Belutschistan. In Khyber Pakhtunkhwa wurden bei Anschlägen 401 Menschen getötet und 1.081 verletzt. Eine signifikante Anzahl von Toten bei Terrorakten wird auch von Karatschi berichtet, 272 Tote und 352 Verletzte. Terroranschläge töteten 17 Menschen im inneren Sindh und 22 in Gilgit Baltistan.

 

Werden die Todesopfer von Terroranschlägen, Operationen durch die Sicherheitskräfte und deren Zusammenstöße mit Militanten, ethnopolitische Gewalt, Drohnenangriffe, Gewalt zwischen den Stämmen und zwischen den Militanten, interreligiöse Zusammenstöße, religiös-kommunale Gewalt, grenzübergreifende Zusammenstöße und Attacken sowie Zusammenstöße zwischen kriminellen Banden bzw. zwischen diesen und der Polizei zusammengerechnet wurde 2012 5.047 Menschen getötet und 5.688 in 2.217 Anschlägen und Zusammenstößen unterschiedlicher Art verletzt.

 

2012 war ein Jahr der gemischten Reaktionen durch den Staat und die Gesellschaft auf kritische Sicherheitsbedrohungen in Pakistan. Der Trend eines Rückgangs der Anzahl der Vorfälle von Gewalt und Todesopfern, der 2010 begann, hielt auch 2011 und 2012 an. Es entwickelte sich etwas Klarheit über die institutionelle Herangehensweise für den Umgang mit der Terrorismusbedrohung, aber die Ermordung des Khyber Pakhtunkhwa Ministers Bilour und der Anschlag auf die junge Friedensaktivistin vom Swat-Tal Malala Yousafzai, dämpfte den Optimismus. Auf den Umstand, dass die Sicherheitsbehörden, die lange nicht den wachsenden Einfluss von Extremisten auf das Land erkennen wollte, diesen nun formal als Bedrohung anerkannte, muss aufgebaut werden. Koordination und Vertrauen mangeln zwischen den verschiedenen Geheimdienst- und Rechtsdurchsetzungsabteilungen. Die öffentliche Meinung ist noch geteilt, wie mit den Terroristen in den Stammesgebieten umgegangen werden soll, aber die militärischen Offensiven im Swat und in Südwasiristan reduzierten die Bedrohung des Terrorismus auf das Land. Ein Rückgang von Terroranschlägen im Land um 24 Prozent wurde nach diesen Operationen erfasst.

 

Vor den allgemeinen Wahlen sind die politischen Parteien nicht gewillt, eine klare Haltung einzunehmen. Viele Herausforderungen haben das Potential die interne Sicherheit in der nächsten Zeit zu schwächen. Der Anstieg der Gewalt zwischen den Glaubensrichtungen, die höheren ethnopolitischen Spannungen in Karatschi, die Tehrik-e-Taliban Pakistan und ihre Verbündeten, die Situation in Belutschistan bleiben ernste Sicherheitsherausforderungen für das Jahr 2013, besonders vor dem Hintergrund der anstehenden allgemeinen Wahlen 2013. (Pak Institute for Peace Studies: Pakistan Security Report 2012, 4.1.2013, herunterzuladen unter http://san-pips.com/index.php?action=reports&id=psr_list_1, Zugriff 5.2.2013)

 

Immer wieder kommt es im Berichtszeitraum zu teils schweren Anschlägen und Attentaten, die in einer Gewaltwelle zum Jahresende kulminieren. Auch im 4. Quartal stehen viele Attentate im Zusammenhang mit dem Konflikt zwischen Sunniten und Schiiten. Die meisten Angriffe ereignen sich in Karatschi, doch auch in der Provinz Belutschistan sterben zahlreiche Menschen. Ende November werden landesweit die Sicherheitsmaßnahmen anlässlich des Aschura-Festes in bislang ungekanntem Ausmaß erhöht. Dennoch kommt es während dem zehntägigen Trauerritual der Schiiten zu zahlreichen Anschlägen in ganz Pakistan, bei denen Dutzende Menschen ums Leben kommen. In einer landesweiten Welle der Gewalt sterben in der vorletzten Woche des Jahres 2012 mindestens 75 Menschen durch Anschläge. Beobachter verbinden die drastische Zunahme der Gewalt mit den bevorstehenden Parlamentswahlen. Militante Kräfte würden versuchen, die politische Lage zu destabilisieren und den Wahltermin zu torpedieren.

 

(HSS - Hanns-Seidel-Stiftung: Quartalsbericht, Pakistan IV/2012, 17.1.2013,

http://www.hss.de/fileadmin/media/downloads/QB/Pakistan_QB_2012_IV.pdf, Zugriff11.2.203).

 

Innerstaatliche Fluchtalternative

 

Für Angehörige aller Gruppen gilt, dass ein Ausweichen in der Regel das Aufgeben der wirtschaftlichen Basis mit sich bringt. In den Städten, vor allem den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Karachi, Peshawar oder Multan, leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Lande. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben.

 

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 2.11.2012, Stand: September 2012)

 

Pakistan ist ein großes Land und es ist für jeden einfach, Schutz zu finden, vor allem in den großen Städten, und dies auch ohne Hilfe der Regierung. Wenn eine Person ein gesuchter Täter ist, suchen die Polizeibehörden immer nach ihr.

 

(Email-Antwort des VA der ÖB Islamabad, vom 22.8.2012)

 

Grundversorgung

 

Die Auswirkungen der globalen Wirtschaftskrise, politische und Sicherheitssorgen sowie die Fluten belasten Pakistan stark. Nachdem es sich von der 2008/2009 globalen Krise erholte, verzeichnete es 2009/10 ein Wachstum von 3,8 Prozent des BIP. Durch die Fluten von 2010, verschärft durch einen globalen Anstieg der Lebensmittel- und Ölpreise, verlangsamte sich die ökonomische Aktivität und erhöhte sich die Inflationsrate. Das Wachstum des BIP fiel dadurch auf 2,4 Prozent im Jahr 2010/11.

 

(World Bank: Country Partnership Strategy Progress Report for The Islamic Republic Of Pakistan For The Period Fy2010-14, 16.11.2011, http://wwwwds.worldbank.org/external/default/WDSContentServer/WDSP/IB/2011/12/01/000333037_2

 

0111201005343/Rendered/PDF/652860CASP0R200Official0Use0Only090.pdf, Zugriff 12.2.2013)

 

Unter Annahme einer Bevölkerungsgröße von 177,276 Millionen Menschen, liegt die Anzahl der erwerbstätigen Personen bei geschätzten 53,78 Millionen Menschen. Im Landwirtschaftssektor sind etwa 41 Prozent aller Erwerbstätigen beschäftigt, in der Industrie

 

21,2% und im Servicesektor 37.8%. Etwa 7,4% der arbeitsfähigen Bevölkerung gelten als offiziell arbeitslos. Der Dienstleistungssektor wird in Zukunft die meisten Arbeitsplätze bereitstellen, aber auch im Bereich der Industrie wird mit einem Zuwachs der Beschäftigungszahlen gerechnet. Im Landwirtschaftssektor werden die Regierungsprogramme die auf ländliche Entwicklung abzielen zu einer Verbesserung der Erwerbssituation führen. Die Telekommunikations- und die Baubranche haben ihre Expansion fortgesetzt und viele formelle und informelle Arbeitsplätze geschaffen, der soziale Bereich und der Handel holen in dieser Hinsicht auf. Die Expansion des Telekommunikationssektors und der Baubranche haben zu einem besseren Stellenangebot geführt, das Baugewerbe profitierte von Aufträgen aus der Privatwirtschaft aber auch von staatlichen Straßenbauprogrammen.

 

(IOM - Internationale Organisation für Migration: Länderinformationsblatt Pakistan, August 2012)

 

Beschäftigungsförderungsprogramme

 

Die Regierung hat erkannt, dass eine solide Grundlage für die Wirtschaft und schnelleres Wachstum einen direkten Einfluss auf die Beschäftigungssituation hat und deshalb verschiedene Maßnahmen getroffen, um das wirtschaftliche Wachstum zu beschleunigen. Eine Reihe initiierter Projekte wird eine positive Auswirkung auf die Schaffung neuer Arbeitsplätze haben. Hierzu zählen unter anderem die Verbesserung der physischen Infrastruktur, die Ausweitung des landwirtschaftlichen Potenzials des Landes und die Anwendung neuer Ressourcen zur Bekämpfung der Armut.

 

¿ Das Tameer-e-Pakistan-Programm wurde als Maßnahme zur Verringerung der Armut initiiert und dient dazu, die Einkommensquellen für arme Menschen zu verbessern und Beschäftigungsmöglichkeiten im gesamten Land zu schaffen.

 

¿ Small and Medium Enterprise (SME/Kleine und mittelständische Unternehmen) ist arbeitsintensiv und spielt eine wichtige Rolle bei der Schaffung von Arbeitsplätzen. Die SME Bank wurde am 1.Januar 2002 mit dem primären Ziel der finanziellen und geschäftlichen Unterstützung kleiner und mittelständischer Unternehmen gegründet. Die aktuelle Regierung hat bisher keine weiteren Beschäftigungsprogramme in Leben gerufen.

 

Berufsausbildung - Weil sie die zentrale Rolle gut ausgebildeter und technisch geschulter Fachkräfte für eine gute volkswirtschaftliche Entwicklung des gesamten Landes erkannt hat, hat die Regierung die Nationale Kommission zur beruflichen und technischen Bildung(NAVTEC) in Leben gerufen. Aufgabe der Kommission ist es, politische Richtlinien für die berufliche und technische Bildung zu erarbeiten und in diesem Bereich regulierend tätig zu sein, damit der nationale und internationale Bedarf an Fachkräften besser gedeckt werden kann.

 

Es gibt im privaten Sektor viele NGOs und Institute, die berufliche Aus- und Weiterbildungen anbieten

 

(IOM - Internationale Organisation für Migration: Länderinformationsblatt Pakistan, August 2012)

 

Soziale Wohlfahrt

 

Overseas Pakistanis Foundation (OPF) - Die OPF wurde 1979 im Rahmen des Emigrations Erlasses gegründet. Ihr Ziel ist die Unterstützung der im Ausland lebenden Pakistanis und ihre Familien bei den unterschiedlichsten Problemen. Ihre Angebote umfassen ökonomische Hilfen, medizinische Versorgung und Hilfe [Anmerkung: Zielgruppe der OPF sind im Ausland arbeitende Pakistanis und ihre in Pakistan gebliebenen Familien, ein Ziel dabei sind auch Dienstleistungen für zurückkehrende Migranten. Sie untersteht dem Ministerium fürAuslandspakistanis]

 

Die Pakistan Bait-ul-Mal (PBM) ist eine autonome Behörde, die einen erheblichen Beitrag zur Bekämpfung der Armut durch die verschiedenen Maßnahmen für die ärmsten Mitglieder der Gesellschaft leistet und Unvermögende, Witwen, Waisen, Invaliden sowie schwache und andere bedürftige Menschen unterstützt. Die PBM vertritt Richtlinien und Programme, die einen angemessenen Ausgleich zwischen den sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnissen der benachteiligten Mitglieder der Gesellschaft schaffen [sollen].

 

Der NCRDP (National Council for the Rehabilitation of Disabled Persons) und PCRDP (Provincial Council for the Rehabilitation of Disabled Persons) wurden eingerichtet, um die Beschäftigung, das Wohl und die Rehabilitation behinderter Personen sicherzustellen.

 

(IOM - Internationale Organisation für Migration:

Länderinformationsblatt Pakistan, August

 

2012 / Anmerkung aus: Overseas Pakistanis Foundation, o.D. http://www.opf.org.pk/home.aspx, Zugriff 19.2.2013)

 

Rückkehrer

 

Zurückgeführte Personen haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags nicht mit staatlichen Repressalien zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen. Aus Ländern wie der Türkei, Griechenland und Großbritannien, werden regelmäßig Abschiebungen nach Pakistan durchgeführt.

 

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 2.11.2012, Stand: September 2012)

 

Rückkehrhilfe und -projekte

 

Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche

 

Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen.

 

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 2.11.2012, Stand: September 2012)

 

Kehren sie in ihren Familienverband zurück, ist ihre Grundversorgung im Rahmen dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit gesichert.

 

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)

 

Seit Dezember 2012 implementiert die Internationale Organisation für Migration (IOM) Wien das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden nach Pakistan", welches vom Österreichischen Bundesministerium für Inneres finanziert wird.

 

Im Rahmen dieses Projekts werden pakistanische Staatsangehörige, die in Österreich (i) Asylwerber/innen, (ii) asylberechtigt, (iii) subsidiär schutzberechtigt, oder (iv) nicht oder nicht mehr aufenthaltsberechtigt sind, bei ihrer freiwilligen Rückkehr und nachhaltigen

 

Reintegration in ihrem Herkunftsland unterstützt. Die Maßnahmen, die die Rückkehrer/innen bei ihren Reintegrationsbemühungen begleiten, werden gemeinsam mit den Teilnehmer/innen erarbeitet und sind auf deren individuelle Bedürfnisse und Fähigkeiten abgestimmt. Das Projekt dauert von 1. Dezember 2012 bis 30. November 2013. Unterstützt werden können bis zu 30 Personen, die bis 30. September 2013 freiwillig nach Pakistan zurückkehren. IOM implementiert folgende Aktivitäten:

 

Rückkehrunterstützung:

 

Reintegrationsunterstützung:

 

Finanzielle Unterstützungsleistung: Bei der Ankunft in Pakistan wird ein Betrag von EUR 300,- für jede/n Projektteilnehmer/in, sowie zusätzlich EUR 300,- für jedes mitzurückkehrende Familienmitglied bereitgestellt, um akute Bedürfnisse nach der Rückkehr abzudecken.

 

Reintegrationsunterstützung:

 

IOM unterstützt Reintegrationsmaßnahmen durch Sachleistungen bis zu einem Maximalwert von EUR 3.000,-:

 

¿ Berufsberatung und Arbeitsvermittlung;

 

¿ Berufliche und schulische Aus- und Weiterbildungsangebote, z.B. als Mechaniker/in, Computertechniker/in, Frisör/in, Installateur/in, Elektriker/in, Landwirt/ in etc.;

 

¿ Unterstützung bei der Neugründung von Kleinbetrieben (z.B. im Bereich Landwirtschaft, Transport, Lebensmittel, Schweißarbeit, Schneiderei, Verkauf, Holzarbeit, Kosmetik, Autoservices, Internet-Cafés etc.) sowie Geschäftsgründungs- und Managementseminare;

 

¿ Unterstützung beim Ankauf von Werkzeugen und Ausrüstungen

 

Das Startkapital wird nicht in bar an die Teilnehmer/innen, sondern direkt an die Dienstleister/innen und Verkäufer/ innen ausbezahlt.

 

Sonderunterstützung: Projektteilnehmer/innen mit besonderen Bedürfnissen (z.B. Alleinerzieher/innen, unbegleitete Minderjährige, Betroffene von Menschenhandel, Personen mit gesundheitlichen Beschwerden etc.) können weitere Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen.

 

Monitoring

 

IOM in Pakistan führt kontinuierliches Monitoring mit den Projektteilnehmer/innen vor Ort durch.

 

(IOM: Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden nach Pakistan, Informationsblatt)

 

1.2.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

 

Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP in Pakistan Probleme mit ISI hatte, indem sie verdächtigt gewesen sei, ein Spion für Indien zu sein.

 

Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

II.1. Beweiswürdigung

 

II.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

 

II.1.2. Die Feststellungen zur Person der bP ergeben sich -vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen.

 

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des § 38 AVG bedeutet.

 

Im gegenständlichen Fall ist im besonderen Maße darauf hinzuweisen, dass sich die bP in einem Alter befindet, in dem sie im Besitz einer NIC (bzw. CNIC) sein muss. Es ist daher davon auszugehen, dass sie bei entsprechendem, im Verfahren ihr zumutbaren Engagement im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren (hier § 15 Abs. 1 AsylG) in der Lage wäre, ihre Identität nicht bloß mündlich - und somit nicht weiter überprüfbar- zu behaupten, sondern auch in nachvollziehbarer Weise zu bescheinigen. Eine derartige Mitwirkungshandlung seitens der bP ist bis dato jedoch unterblieben.

 

Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die die bP bereits am Beginn des Verfahrens durch die Ausfolgung eines Merkblattes in einer ihr verständlichen Sprache über die Wichtigkeit der vollständigen und richtigen Bekanntgabe der Identität und der Vorlage von Bescheinigungsmitteln aufgeklärt wurde.

 

Der Umstand, dass die Identität bis dato nicht festgestellt werden konnte ist letztlich auf die mangelnde Mitwirkung der bP an der Identitätsfeststellung zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen daher von der bP zu vertreten.

 

II.1.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des AsylGHs einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, welches es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyseder Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden- aufzuzeigen. Zur weiteren Überlegung im Detail in Bezug auf die Abwägung dieser verschiedenen Quellen wird auf das ho. Erk. vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010, verwiesen.

 

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (vgl. ho. Erk. vom 1.8.2012 Gz. E10 414843-1/2010 mwN).

 

Auch die bP trat den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.

 

II.1.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene freie Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.

 

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Eine Tatsache darf in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (vgl. ho. Erk. vom 1.8.2012 Gz. E10 414843-1/2010 mwN und präzisierenden Ausführungen).

 

Einleitend weist das ho. Gericht darauf hin, dass den seitens der belangten Behörde durchgeführten Belehrungen ein suggestiver Charakter zukommt, indem etwa das der bP ausgefolgte Merkblatt über die Rechte und Pflichten von Asylwerbern eine genaue Anleitung darüber enthält, unter welchen gesetzlichen und sonstigen Voraussetzungen der Status eines Asylberechtigten erlangt werden kann und wie damit das künftige Vorbringen im Asylverfahren gestaltet werden sollte, um Aussicht auf Erfolg zu haben, (vgl.

auszugsweise den Inhalt des oa. Merkblattes: " ... Voraussetzung für

eine Asylgewährung in Österreich: ... Sie können glaubhaft machen,

dass Sie begründete Furcht haben, in Ihrem Herkunftsstaat verfolgt zu werden. Und zwar auf Grund Ihrer Rasse, Ihrer Religion, Ihrer Nationalität, Ihrer politischen Gesinnung oder Ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Sie können sich nicht unter den Schutz Ihres Herkunftslandes begeben oder wollen es wegen Ihrer Furcht nicht tun. ..." weshalb von einer hinreichenden "Anleitung" - die überdies die Ermittlung der materiellen Wahrheit hinsichtlich eines Sachverhaltes der erst ermittelt werden soll erheblich zu erschweren geeignet ist - bereits dadurch ausgegangen werden kann (vgl. die ho. kritischen Anmerkungen zur Suggestion in den Asylverfahren als eine der "Hauptsünden" der Einvernahmetechnik v. 9.1.2012, E9420066-1/2011).

 

Ebenso ist festzuhalten, dass den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ein gewisser suggestiver Charakter zukommt, welcher sich in der Formulierung der Beschwerde durch die bP -oder wie hier durch jene Person oder Organisation welche die bP bei der Formulierung der Beschwerde unterstützte- niederschlägt und somit jedenfalls nicht mehr von einer freien Schilderung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalts ausgegangen werden kann. Die bP -oder die genannte Person oder Organisation- kennt ab dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Argumente der belangten Behörde und ist in der Formulierung des Rechtsmittels bestrebt, diese Argumente zu relativieren. Hierin liegt der suggestive Charakter.

 

Die negativen Ausflüsse derartiger Suggestion zeigen sich sichtlich hier im konkreten Verfahren, wo offensichtlich wird, dass die bP, offenbar infolge dieser Suggestion, einerseits versucht, im Rahmen der Einvernahme vor einem Organwalter des Bundesasylamtes einen Sachverhalt als ausreisekausal darzustellen, den sie vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht einmal ansatzweise erwähnte bzw. Ungereimtheiten in ihrem Vorbringen in der Beschwerdeschrift zu verschleiern versucht und sie offenbar als gedankliches Konstrukt an Tatbestandsmerkmale für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten anzupassen versucht, aber mit der Realität wenig zu tun hat.

 

Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, wenn dieses anführt, die Angaben der bP stellen sich aufgrund der dargelegten Widersprüche als nicht glaubhaft dar. Das erkennende Gericht schließt sich diesen Ausführungen an. Ergänzend stellt das erkennende Gericht fest, dass sich bereits in den Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erhebliche Diskrepanzen bestehen, indem die bP vorerst die Ausreise aus Pakistan zu einem Zeitpunkt behauptete, welcher vor dem behauptetermaßen ausreisekausalen Ereignissen gelegen wäre. Erst nach einem entsprechenden Vorhalt revidierte die bP ihr Vorbringen in die entsprechende Richtung, ohne dies jedoch näher zu begründen. Wenn sie in der Beschwerde vorbringt, die Widersprüche in den Angaben ergaben sich aus dem Umstand, dass sie mehrere Monate auf der Reise gewesen wäre, sich daher an die genauen Daten nicht mehr erinnern könne und sie aus einem Kulturkreis stamme, in dem auf die Nennung von genauen Daten kein besonderer Wert gelegt werde, ist festzuhalten, dass es ihr möglich gewesen wäre, die Widersprüche genau in dieser Weise bereits in der Einvernahme vor der belangten Behörde und nicht erst nach entsprechender Suggestion in der Beschwerdeschrift, welche mit Unterstützung einer in Asylsachen versierten Person oder Organisation abgefasst wurde, aufzuklären, falls die Ursache tatsächlich hierin begründet sei.

 

Auch ist der belangten Behörde beizupflichten, dass es sich als befremdlich darstellt, wenn die bP einerseits befürchtet, vom ISI, welcher über beträchtliche logistische Fahndungs-möglichkeiten verfügt, und hierbei sogar umzukommen, sie aber dennoch den Hochzeitsfeiern einen weiteren Tag beiwohnt und somit vergleichsweise leicht greifbar bleibt und erst dann "untertaucht".

 

Insgesamt ist der belangten Behörde somit beizupflichten, dass sich das Vorbringen der bP im Rahmen ihrer freien Schilderung -und auch darüber hinaus sich als vage und allgemein gehalten darstellt. Es ist davon auszugehen, dass sie sich auf wenige allgemein gehaltene Ausführungen beschränkte, welche nicht den Anforderungen der Realkennzeichen eines den Tatsachen entsprechenden Vorbringens erfüllen. So zeichnet sich doch die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich -wie im gegenständlichen Fall objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weitschweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung, Zeit-Ort-Verknüpfungen und an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten.

 

Im konkreten Fall vermochte die bP jedoch diesen Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht zu entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen ist festzustellen, dass die präsentierte Fluchtgeschichte entgegen den Einschätzungen der belangten Behörde wenig detailreich und zu oberflächlich dargelegt wurde um sie als glaubhaft zu qualifizieren.

 

Geht man nämlich davon aus, dass diese Umstände die bP zum Verlassen ihres Heimatortes bzw. ihres bisherigen Lebensbereichs und somit zur Aufgabe sämtlicher sozialer Bindungen und der wirtschaftlichen Existenzgrundlage gezwungen hätte, so wäre nach menschlichem Ermessen davon auszugehen, dass sie spontan ohne Rückfragen diese von ihr behaupteten bedrohlich erscheinenden Umstände, wie der Handlungsablauf der Geschehnisse, konkrete Aussagen dieser Personen, Bedrohungshandlungen, Gefühle, Emotionen usw., detailliert beschreiben hätte, was aber nicht der Fall war.

 

Es ist auch darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe der Behörde ist, durch Nachfragen derartige Details zu erfragen, vielmehr entspricht es der Erfahrung, dass Personen, die einen ins Treffen geführten Sachverhalt tatsächlich erlebt haben, aus freien Stücken bereit sind, eine Vielzahl von Details ihrer Fluchtgeschichte zu Protokoll zu geben, ohne dass seitens des Einvernehmenden immer wieder nachgefragt und der Asylwerber aufgefordert bzw. gedrängt werden muss, konkrete Einzelheiten seiner Fluchtgeschichte zu erzählen bzw. dies auch unter Angaben seiner Befürchtungen und Gefühle zu schildern. Die Angaben der bP waren nach Ansicht des AsylGH folglich als vage und wenig detailreich zu bezeichnen.

 

Bei einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens ist es der bP somit nicht gelungen, ihre Fluchtgeschichte dergestalt zu präsentieren, wie dies eine durchschnittliche Maßfigur tun würde. Sämtliche oben angeführten Erläuterungen deuten darauf hin, dass sie ihre Heimat nicht aufgrund von Verfolgungshandlungen verlassen hat, vielmehr entsteht der Eindruck, dass sie aufgrund anderer, nicht genannter Überlegungen ihre Heimat verließ, weshalb insgesamt die seitens der bP geschilderten Fluchtgründe als unglaubwürdig zu würdigen sind.

 

Der seitens der belangten Behörde verfassten Niederschrift, welcher -wie bereits erwähnt- die Beweiskraft des § 15 AVG zukommt und in der der einvernehmende Organwalter sichtlich bemüht war, das Geschehen möglichst

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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