TE Vwgh Erkenntnis 2013/5/29 2010/16/0019

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Veröffentlicht am 29.05.2013
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien;
L37089 Dienstgeberabgabe Wien;
21/03 GesmbH-Recht;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
DienstgeberabgabeG Wr §6a Abs1;
GmbHG §18;
KommStG 1993 §6a Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2010/16/0020

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, die Hofräte Dr. Mairinger, Mag. Dr. Köller und Dr. Thoma und die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerden 1. des V und 2. des WV, beide in W, beide vertreten durch die Imre & Schaffer Rechtsanwaltspartnerschaft OG in 8200 Gleisdorf, Ludersdorf 201, gegen die Bescheide der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien jeweils vom 18. Dezember 2009, zu 1. Zl. ABK - 107/09 (hg. Zl. 2010/16/0019) und zu 2. Zl. ABK - 108/09 (hg. Zl. 2010/16/0020), betreffend Haftung für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von je EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Erstbeschwerdeführer war ab 10. Juli 2006, der Zweitbeschwerdeführer bereits ab 1. Jänner 1997 Geschäftsführer der A GmbH, über deren Vermögen mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 5. Juli 2007 der Konkurs eröffnet wurde. Mit Beschluss vom 30. Jänner 2008 wurde der Zwangsausgleich (Quote 20 %) bestätigt.

Mit Bescheiden jeweils vom 25. September 2008 wurden die Beschwerdeführer für den Rückstand an Kommunalsteuer samt Säumniszuschlag (EUR 5.716,85) und Dienstgeberabgabe (EUR 124,--) für den Zeitraum Jänner 2003 bis Mai 2007 haftbar gemacht und aufgefordert, diese infolge des Zwangsausgleichs uneinbringlich gewordenen Beträge zu entrichten.

Die Beschwerdeführer erhoben dagegen jeweils Berufung, in welcher sie im Wesentlichen übereinstimmend die Annahme ihres Verschuldens an der unterbliebenen Entrichtung der gegenständlichen Abgaben bestritten und zum Beweis für ihr Vorbringen den Konkursakt und die Jahresabschlüsse der A GmbH anführten und die Einvernahme zweier Rechtsanwälte als Zeugen sowie eine Parteienvernehmung beantragten.

Mit Schreiben jeweils vom 19. November 2008 forderte die Abgabenbehörde erster Instanz die Beschwerdeführer auf, eine monatlich per Fälligkeitstag der Abgaben (jeweils der 15. eines jeden Monats) gegliederte Liquiditätsaufstellung für Juli 2006 bis Juni 2007 vorzulegen. Diese müsse eine Auflistung der im jeweiligen Betrachtungszeitraum bestandenen und neu entstandenen Verbindlichkeiten in Gegenüberstellung mit einer Auflistung aller Zahlungen und sonstigen Tilgungen sowie eine Aufstellung der liquiden Mittel zum Fälligkeitstag enthalten.

In der Folge übermittelten die Beschwerdeführer dem Magistrat der Bundeshauptstadt Wien eine "Aufstellung" für den Zeitraum Juni 2006 bis Juni 2007, in welcher mit namentlichen Zuordnungen Kassa- und Bankbewegungen betrags- und datumsmäßig ausgewiesen wurden.

Mit Berufungsvorentscheidungen jeweils vom 21. April 2009 wurden die Berufungen der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen, weil die vorgelegte Aufstellung keine Auskunft darüber gebe, welche Verbindlichkeiten zu welchen Fälligkeitsterminen in welchem Ausmaß mangels ausreichender Geldmittel die Primärschuldnerin nicht habe begleichen können. Die Aufstellung enthalte keine Angaben über die der Gesellschaft im Haftungszeitraum zur Verfügung stehenden Mittel, sodass auch nicht nachvollziehbar sei, ob mit diesen Mitteln der Abgabengläubiger ohne Benachteiligung befriedigt worden sei.

In ihren dagegen erhobenen Vorlageanträgen wandten sich die Beschwerdeführer gegen die Feststellung, dass die Liquiditätsaufstellung keinen Nachweis der Gleichbehandlung darstelle. Das könne durch Einsichtnahme in den Konkursakt und Einvernahme der beantragten Zeugen widerlegt werden.

Mit Schreiben vom 4. August 2009 wies der Magistrat der Bundeshauptstadt Wien - unter Bezugnahme auf die Vorlageanträge und auf einen Auftrag der Magistratsdirektion der Stadt Wien (Geschäftsbereich Recht, Verfassungsdienst und EU-Angelegenheiten) - die Beschwerdeführer darauf hin, dass die bislang vorgelegten Unterlagen zur Berechnung des Quotenschadens untauglich seien, weil sie keine Auskunft darüber enthielten, welche Verbindlichkeiten zu welchen Fälligkeitsterminen (15. des Monats) in welchem Ausmaß mangels ausreichender Geldmittel von der Primärschuldnerin nicht haben beglichen werden können. Der monatliche Betrachtungszeitraum falle zwischen jeweils den 16. des Vormonats bis zum 15. des Fälligkeitsmonats. Die Auflistung habe die im jeweiligen Betrachtungszeitraum bestandenen und neu entstandenen Verbindlichkeiten in Gegenüberstellung mit einer Auflistung aller Zahlungen und sonstigen Tilgungen im Betrachtungszeitraum und eine Aufstellung der liquiden Mittel zum Fälligkeitstag zu enthalten. Die Beschwerdeführer würden daher aufgefordert, die bereits beigebrachte Aufstellung in der Hinsicht nachzubessern, dass der Verbindlichkeitenstand sowie die der Gesellschaft zur Verfügung stehenden Mittel und die tatsächlich befriedigten Verbindlichkeiten zum 15. des Monats ausgewiesen würden.

Mit Schreiben jeweils vom 19. August 2009 gaben die Beschwerdeführer dem Magistrat bekannt, dass "der Erstbehörde keine weiteren Urkunden mehr zur Vorlage gebracht werden, wobei der Inhalt der Aufforderung vom 04.08.2009 als Schikane betrachtet wird".

Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Berufungen der Beschwerdeführer jeweils als unbegründet abgewiesen und der Spruch der erstinstanzlichen Bescheide dahingehend geändert, dass eine Haftung über einen Rückstand an Kommunalsteuer in Höhe von EUR 5.609,61, an Säumniszuschlägen von EUR 107,23 sowie an Dienstgeberabgabe in Höhe von EUR 124,-- ausgesprochen werde. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen wörtlich übereinstimmend aus, die von den Beschwerdeführern vorgelegten Unterlagen enthielten zwar eine Auflistung von Kassa- und Bankeingängen sowie eine Aufstellung von Überweisungen betreffend den Zeitraum Juni 2006 bis Juni 2007, eine Gegenüberstellung der im jeweiligen Betrachtungszeitraum bestandenen und neu entstandenen Verbindlichkeiten samt deren Fälligkeiten mit den jeweils erfolgten Tilgungen habe jedoch gefehlt. Eine Berechnung des so genannten Quotenschadens sei somit nicht vorgenommen oder ermöglicht worden. Es sei nicht dargelegt worden, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen sei. Mit dem von den Beschwerdeführern als schikanös empfundenen Schreiben vom 4. August 2009 sei diesen nochmals die Möglichkeit eingeräumt worden, die bislang vorgelegten Unterlagen nachzubessern. Davon sei aber kein Gebrauch gemacht worden. Von der beantragten Einvernahme der Zeugen sowie der Einsichtnahme in den Konkursakt sei abzusehen gewesen, weil für den Nachweis des Betrages, der bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderung abzuführen gewesen wäre, die Vorlage der geforderten Liquiditätsaufstellung erforderlich gewesen wäre. Dass eine solche von den genannten Zeugen beigebracht hätte werden können, sei nicht behauptet worden. Im Übrigen lasse der Beweisantrag nicht erkennen, dass eine weitere relevante Tatsachenbehauptung unter Beweis gestellt hätte werden sollen. Was die Einvernahme der Beschwerdeführer betreffe, sei anzumerken, dass diese ohnehin ausreichend Gelegenheit gehabt hätten, am Verfahren mitzuwirken.

Bei der Ausübung des Auswahlermessens sei davon auszugehen gewesen, dass den jeweiligen Beschwerdeführer keine geringere Verantwortung treffe als den zweiten Geschäftsführer, welcher ebenfalls zur Haftung herangezogen worden sei. Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides sei jedoch insoweit abzuändern gewesen, als die Rechtsgrundlage zu präzisieren sowie eine Korrektur des Namens des Beschwerdeführers und des Firmenwortlauts der Primärschuldnerin sowie einer Rundungsdifferenz zu erfolgen gehabt hätte.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, mit welcher die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machen. Die Beschwerdeführer erachten sich immerhin erkennbar in ihrem Recht, nicht zur Haftung für Abgabenrückstände der A GmbH herangezogen zu werden, verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete jeweils eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung der beiden Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung erwogen:

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Nach § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 6a Abs. 1 des Kommunalsteuergesetzes - KommStG haften die in §§ 80 ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann.

Gemäß § 6a Abs. 1 des Gesetzes über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe, LGBl. Nr. 17/1970, haften die in den §§ 80 ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Dienstgeberabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinn des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war. Für die Haftung nach § 7 WAO und nach § 6a KommStG gilt nichts anderes (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2011, Zl. 2011/16/0027, mwN).

Es ist - entgegen dem Beschwerdevorbringen - Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge hat tragen können, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2002, Zl. 2002/17/0151, mwN)

Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, sie treffe an der Zahlungsunfähigkeit der A GmbH kein Verschulden, so verkennen sie, dass es darauf nicht ankommt. Das gilt auch für das Vorbringen der Beschwerdeführer, es sei aufgrund zahlreicher Gewährleistungsprozesse der Primärschuldnerin das Ausmaß der Befriedigung der offenen Forderungen nicht hinreichend genau kalkulierbar gewesen. Sie hätten jedenfalls dafür zu sorgen gehabt, dass die Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe der A GmbH zu ihren Fälligkeitszeitpunkten entrichtet werden. Diese Entrichtung ist aber unstrittig nicht erfolgt.

Die Beschwerdeführer rügen, sie hätten sämtliche Forderungen nach Maßgabe der vorhandenen Mittel befriedigt. Die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit ihren diesbezüglichen Vorbringen und den von ihnen angebotenen Beweismitteln auseinander gesetzt.

Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Der Geschäftsführer haftet für die nicht entrichteten Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der Geschäftsführer für die in Haftung gezogenen Abgaben zur Gänze (vgl. wieder das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2002, Zl. 2002/17/0151, mwN).

Gegen die Gleichbehandlungspflicht verstößt ein Geschäftsführer, der Abgabenschulden bei Fälligkeit nicht vollständig entrichtet, dann nicht, wenn die Mittel, die ihm zur Verfügung stehen, nicht für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft ausreichen, er aber die Abgabenschulden im Vergleich zur Summe der anderen Verbindlichkeiten nicht schlechter behandelt und diesem Verhältnis entsprechend anteilig erfüllt; insoweit ist auch das Ausmaß der Haftung bestimmt. Dies setzt allerdings voraus, dass der Geschäftsführer im Verfahren betreffend seine Heranziehung zur Haftung die Grundlagen für die behördliche Feststellung des zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zur Bezahlung der Abgabenschuld zur Verfügung stehenden Anteils an liquiden Mitteln beigebracht hat (vgl. wieder das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2002, Zl. 2002/17/0151, mwN).

Der Vertreter hat den Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, zu erbringen. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden. Dem Vertreter obliegt es auch, entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch Erstellung und Aufbewahrung von Ausdrucken - zu treffen. Es ist dem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht oder nicht zur Gänze entrichten kann, schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, sich - spätestens dann, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige Abgabenschulden unberichtigt aushaften - jene Informationen zu sichern, die ihm im Falle der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglichen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. September 2012, Zl. 2009/16/0181, mwN).

Selbst bei Zutreffen der Behauptungen der Beschwerdeführer, wonach es im Ausgleichsverfahren der A GmbH zu keinen Anfechtungen (durch die Gläubiger) gekommen sei, wird dadurch noch kein Nachweis über die tatsächliche Gleichbehandlung des Abgabengläubigers erbracht. Dasselbe gilt auch für das Vorbringen, wonach weder nach § 158 StGB (Begünstigung eines Gläubigers) noch nach § 159 StGB (Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen) Strafverfahren eingeleitet worden seien. Auch aus dem Vorliegen solcher Umstände ergibt sich nämlich noch nicht, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Dass im Haftungszeitraum liquide Mittel zur Gänze gefehlt hätten, behaupten die Beschwerdeführer nicht.

Die belangte Behörde hat die Auffassung vertreten, dass die von den Beschwerdeführern vorgelegte Aufstellung über den Zeitraum Juni 2006 bis Juni 2007 nicht den oben genannten Anforderungen an die Nachweisführung entsprochen habe. Dies wurde den Beschwerdeführern auch durch die als Vorhalt zu wertenden Berufungsvorentscheidungen und durch die Vorhalte des Magistrats der Stadt Wien jeweils vom 4. August 2009 zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführer behaupten nicht, dass sich aus der vorgelegten Aufstellung die Gleichbehandlung des Abgabengläubigers ergebe. Der von ihnen in diesem Zusammenhang geltend gemachte Umstand, dass der letztgenannte Vorhalt nicht von der Abgabenberufungskommission selbst gefertigt wurde, sondern vom Magistrat, vermag den Beschwerden nicht zu einem Erfolg zu verhelfen. Nach § 203 des Gesetzes über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR), LGBl. Nr. 21/1962, obliegt die Entscheidung über Berufungen zwar der Abgabenberufungskommission als Abgabenbehörde zweiter Instanz. Nach § 222 WAOR hat aber der Magistrat die Bürogeschäfte der Abgabenberufungskommission zu führen. Es kann daher nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn der Magistrat, der im Beschwerdefall nach § 47 WAOR auch als Abgabenbehörde erster Instanz entschieden hatte, die Beschwerdeführer unter Fristsetzung zur Nachbesserung der von ihnen bereits vorgelegten Aufstellung aufgefordert hat, zumal in den Beschwerden auch nicht die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels dargetan wird.

Zur Rüge, es sei ihren Beweisanträgen auf Beischaffung des Konkursaktes und der Jahresabschlüsse der A GmbH sowie der Einvernahme diverser Rechtsanwälte nicht entsprochen worden, ist darauf hinzuweisen, dass die Beweisanträge kein Beweisthema (keinen Sachverhalt, der unter Beweis zu stellen wäre) enthielten. Das Berufungsvorbringen, dass den jeweiligen Beschwerdeführer "kein Verschulden an der mangelnden Entrichtung der gegenständlichen Abgaben durch die Abgabenpflichtige trifft und er daher nicht gem. § 7 Abs 1 iVm § 54 Abs 1 WAO persönlich für die Abgabenbeträge in der Gesamthöhe von EUR 5.716,85 haftet", enthält rechtliche Wertungen, schildert aber keinen durch die (dazu) beantragten Beweismittel zu beweisenden Sachverhalt.

Die Beschwerden erweisen sich somit als unbegründet und waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 29. Mai 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010160019.X00

Im RIS seit

27.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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