TE AsylGH Erkenntnis 2013/05/03 D14 255158-3/2009

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Veröffentlicht am 03.05.2013
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Spruch

D14 255158-3/2009/11E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und durch die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2009, FZ. 04 19.609-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2012 zu Recht erkannt:

 

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 hinsichtlich Spruchpunkt I und II des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

 

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 10 Abs. 2 iVm. Abs. 5 Asylgesetz 2005 auf Dauer unzulässig ist.

Text

Entscheidungsgründe:

 

I. Verfahrensgang

 

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation (Dagestan) und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann XXXX(Zl. D14 255157-3/2009) und den gemeinsamen minderjährigen Kindern XXXX(Zlen. D14 255159-3/2009, D14 255160-3/2009 und D14 255161-3/2009) illegal in das Bundesgebiet ein und stellten sie allesamt am 25.09.2004 Anträge auf Gewährung von Asyl.

 

Am XXXX und am XXXX wurden die beiden minderjährigen Kinder XXXX(Zlen. D14 302679-2/2009 und D14 313054-2/2009) im Bundesgebiet geboren und für diese ein Asylantrag bzw. Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

 

I.2. Hiezu wurde sie erstmals am 06.10.2004 vor der Erstaufnahmestelle West niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrer Familie per Taxi und Bahn aus dem Herkunftsstaat ausgereist und habe in Polen einen Asylantrag gestellt. Von dort seien sie über Tschechien in das Bundesgebiet eingereist. In Polen seien lediglich ihrem Ehemann Fragen gestellt worden. Die Beschwerdeführerin erklärte, dass sie glaublich im Mai 2004 einen Visumsantrag gestellt habe, der jedoch abgelehnt worden sei. Sie und ihre Familie hätten nach Österreich reisen wollen. Sie habe den Visumsantrag in Dagestan gestellt, der mit der Begründung abgelehnt worden sei, dass sie in Tschetschenien geboren worden sei. Der Inlandspass der Beschwerdeführerin befinde sich zuhause. Die Beschwerdeführerin habe auch einen Russischen Reisepass besessen, der in Polen verblieben sei. Der Russische Reisepass sei von den zuständigen Behörden in Dagestan im Jahr 2004 ausgestellt worden, wobei ihr Ehemann nach XXXX gefahren und mit den Reisepässen zurückgekommen sei.

 

Ob sie legal aus dem Herkunftsstaat ausgereist sei, wisse die Beschwerdeführerin nicht. Ein Schlepper sei dabei gewesen. Sie seine über einen Grenzkontrollposten in Polen eingereist. Sie seien an der polnischen Grenze kontrolliert worden.

 

Die Beschwerdeführerin habe in diesem Jahr aufgrund der Verfolgung ihres Ehemannes erstmals den Gedanken zur Ausreise gefasst. Die Flucht sei erfolgt, weil der Ehemann sein Leben retten habe wollen. Nach eigenen Fluchtgründen befragt, erklärte sie, dass sie lediglich wegen ihres Ehemannes ausgereist sei.

 

Sie persönlich betreffende Probleme habe sie im Herkunftsstaat nicht gehabt.

 

Für den Fall einer Rückkehr habe die Beschwerdeführerin keinerlei Befürchtungen für sich selbst. Ihre Kinder würden jedoch den Vater verlieren. Auch ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe.

 

In der Folge wurden Dublin-Konsultationen mit Polen geführt.

 

Im Zulassungsverfahren wurde die Beschwerdeführerin am 18.10.2004 ein weiteres Mal niederschriftlich einvernommen. Dabei ergänzte sie, dass sie keine körperlichen oder psychischen Beschwerden habe.

 

I.3. Mit Bescheid der Erstaufnahmestelle West vom 27.10.2004, Zl. 04 19.609-EASt West, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Asylantrages der Beschwerdeführerin Polen zuständig ist. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht berufen.

 

I.4. Mit Bescheid vom 10.05.2005, Zl. 255.158/0-XI/38/04, gab der Unabhängige Bundesasylsenat der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 27.10.2004 statt. Der Asylantrag wurde zugelassen, der bekämpfte Bescheid behoben und der Antrag auf Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

 

Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 04.11.2005 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte sie, dass sie zuletzt vor der Ausreise mit ihren Kindern und ihrem Ehemann in Dagestan gelebt habe. Sie hätten dort alle bis zur Ausreise am 18.08.2004 gelebt. Befragt, ob sie immer mit ihrem Ehemann und den Kindern zusammengelebt habe, bestätigte dies die Beschwerdeführerin. Sie seien immer zusammen gewesen.

 

Ihr Ehemann habe eine Rente bezogen. Er habe außerdem in einem Geschäftslokal als Nachtwächter gearbeitet. Diesen Beruf habe er gehabt, als sie ihren Ehemann geheiratet habe. Danach habe er nicht mehr gearbeitet. Zuletzt hätten sie von der Rente des Ehemannes gelebt.

 

Zu den Gründen für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihr Ehemann Probleme gehabt habe. Im Herkunftsstaat gebe es Maskierte, die Leute mitnehmen würden. Ihr Ehemann habe aber nicht gekämpft oder irgendetwas angestellt. Ihr Ehemann sei am 08.03.1999 oder 2000 mitgenommen worden. Sie könne sich nicht mehr so genau erinnern. Die Beschwerdeführerin sei zuhause gewesen, als er mitgenommen worden sei. Es seien 2 maskierte Personen gekommen und hätten ihn mitgenommen. Er sei über 20 Tage weggewesen. Mit den Verwandten habe sie für die Freilassung ihres Ehemannes demonstriert. Als sie demonstriert hätten, seien sie von den Nachbarn angerufen worden, dass der Beschwerdeführer schon zuhause sei.

 

Der Grund für die Mitnahme ihres Ehemannes liege in den Ereignissen auf der Hochzeit seines Bruders begründet. Bei der Hochzeit seien tschetschenische Kämpfer aufgetaucht. Es sei zu Schießereien gekommen. Es sei auch jemand erschossen worden.

 

Die Beschwerdeführerin sei bei der Festnahme im März 2000 nicht belangt worden.

 

Ihr Ehemann sei einmal mitgenommen worden. Danach seien noch einige Male Leute gekommen und hätten nach ihrem Ehemann gefragt. Sie wisse nicht, wer diese Leute gewesen seien. Es habe sich um Maskierte gehandelt, die Russisch gesprochen hätten. Die Leute seien 2 bis 3 Mal zu nicht mehr bekannten Zeitpunkten gekommen. Es sei schon lange her, weshalb sie sich auch nicht mehr an das Jahr erinnern könne.

 

Ihr Ehemann habe sich zu diesen Zeitpunkten gerade bei den Verwandten versteckt gehalten. Er sei schon zum Übernachten nachhause gekommen. Er habe sich aber öfter versteckt. Ihr Ehemann habe sich nicht immer zuhause aufgehalten.

 

Die Beschwerdeführerin habe für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Befürchtungen.

 

Zum Gesundheitszustand befragt, erklärte sie, dass ihr manchmal das Herz wehtue, was aber auch in Zusammenhang mit ihrem Ehemann stehen könnte. Sie stehe nicht in ärztlicher Behandlung.

 

I.5. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 16.03.2006, Zl. 04 19.609-BAT, in Spruchteil I unter Berufung auf § 7 AsylG 1997 ab; in Spruchteil II stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig sei; zu Spruchpunkt III wurde die Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die als Berufung eingebrachte Beschwerde, in welcher sie sich zur Gänze auf das Vorbringen ihres Ehemannes stützte.

 

I.6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.11.2008, Zl. D14 255158-2/2008/7E, wurde in Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.03.2006 dieser gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

 

Am 06.03.2009 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen. Eingangs erklärte sie, sich physisch und psychisch in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Sie sei aktuell nicht in psychischer Behandlung. Sie übernehme die Vertretung ihrer Kinder. Diese seien gesund und hätten die Fluchtgründe ihres Ehemannes. Sie hätten auch dieselben Rückkehrbefürchtungen wie ihr Ehemann.

 

Im Herkunftsstaat verfüge die Beschwerdeführerin über Angehörige in Dagestan und Tschetschenien. Ihre Eltern, ihr Bruder und ihre Schwester würden in Dagestan leben. Eine Tante und die Großmutter mütterlicherseits würden sich in Tschetschenien aufhalten.

 

Abgesehen von ihren Familienangehörigen habe sie keine Verwandten außerhalb des Herkunftsstaates. Die Beschwerdeführerin sei Hausfrau und habe vor der Eheschließung bei ihren Eltern und danach im Dorf ihres Ehemannes gelebt. Sie hätten anfangs bei den Schwiegereltern gelebt und hätten im Jahr 1996 oder 1997 ein eigenes Haus geschenkt bekommen. Ab damals hätten sie immer dort gelebt. Die letzten Jahre vor der Ausreise habe ihr Ehemann irgendwo bei Verwandten gelebt. Er habe nicht zuhause gelebt, da er Angst bekommen habe, nachdem er mitgenommen worden sei.

 

Er sei im Morgengrauen des 08.03.2000 mitgenommen worden. Damals seien Maskierte in Militäruniformen eingedrungen und hätten ihren Ehemann abgeholt. Er sei 21 Tage weggewesen. Als er zurückgekommen sei, habe er kaum gehen können und sich in der Folge bei Verwandten versteckt. Er sei immer nur ganz kurz nachhause gekommen.

 

Nach der Freilassung habe ihr Ehemann bei den Nachbarn gewartet. Er sei im Krankenhaus gewesen, da er kaum gehen habe können. Im Krankenhaus sei seine Invalidität festgestellt worden. Er selbst habe seine Rente nicht entgegengenommen. Manchmal sei die Beschwerdeführerin und manchmal sei die Schwiegermutter dort gewesen. Ihrem Schwager, der ebenfalls Invalide gewesen sei, sei die Pension manchmal nachhause gebracht geworden.

 

Befragt, ob jemals nach ihrem Ehemann gesucht worden sei, erklärte sie, dass es schon Passkontrollen gegeben habe, in deren Rahmen nach ihrem Ehemann gefragt worden sei. Auf Nachfrage, ob er namentlich gesucht worden sei, oder ob nach dem Aufenthalt ihres "Gatten" gefragt worden sei, meinte sie, dass sie nach dem "Mann" gefragt hätten. Einmal sei jemand im November 2000 bei ihrer Schwiegermutter gewesen. Sie seien maskiert gewesen. Der Ehemann sei gerade im Krankenhaus gewesen. Die Schwiegermutter habe in der Folge einen Herzinfarkt gehabt.

 

Die finanzielle Situation im Herkunftsstaat sei mittelmäßig gewesen.

 

Im Falle einer Rückkehr wisse die Beschwerdeführerin nicht, was passieren könnte.

 

Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Gründe ihres Ehemannes ausgereist.

 

In Österreich habe sich die Beschwerdeführerin nicht nachhaltig integriert. Ihre Kinder würden die Schule besuchen und bereits Deutsch sprechen. Zuhause würden sie Tschetschenisch sprechen, wobei die Kinder oft auf Deutsch antworten würden. Einiges verstehe die Beschwerdeführerin schon.

 

I.7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.03.2009, Zl. 04 19.609-BAT, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I) und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). In Spruchpunkt III wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

 

Das Bundesasylamt legte dem Bescheid Länderinformationen zum Herkunftsstaat zugrunde.

 

Die belangte Behörde bewertete das Vorbringen ihres Ehemannes, auf welches sich auch die Beschwerdeführerin gestützt habe - aus näher dargelegten Gründen - als unglaubwürdig.

 

Die Beschwerdeführerin sei gesund und hätten sich keine Hindernisse gegen ihre allfällige Abschiebung ergeben.

 

Die getroffene Ausweisungsentscheidung der Beschwerdeführerin stehe in Einklang mit Art. 8 EMRK.

 

I.8. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht (Poststempel vom 08.04.2009) Beschwerde erhoben, in der dieser vollinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde.

 

Die Beschwerdeführerin verwies betreffend die Beschwerdebegründung auf die Angaben ihres Ehemannes.

 

Nach entsprechendem Antrag wurde der Beschwerdeführerin mit Verfahrensanordnung vom 21.10.2011 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

 

Mit Faxeingabe vom 08.11.2011 wurden medizinische Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin übermittelt. Diese leide unter einer depressiven Phase, weshalb sie stationär behandelt worden sei. Die Ungewissheit ihres Aufenthalts wie auch jene ihres traumatisierten Ehemannes in Österreich stehe einer Besserung des Gesundheitszustandes entgegen, weshalb dringend um die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ersucht werde.

 

Folgende medizinische Unterlagen wurden vorgelegt:

 

Arztbericht und Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikum Mostviertel vom 21.10.2011 sowie Schilddrüsenbefund des Landesklinikum St. Pölten vom 21.10.2011.

 

I.9. Am 13.11.2012 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann zur Aktualität ihrer Fluchtgründe, zum Gesundheitszustand sowie zu einer mittlerweile erfolgten Integration der Familie befragt wurden, wobei betreffend integrative Aspekte auch die beiden ältesten Kinder befragt wurden (OZ 7Z).

 

An der Verhandlung nahm auch eine Vertreterin (ohne Zustellvollmacht) teil. Dabei wurden aktuelle Länderberichte zur Lage in der Russischen Föderation und insbesondere im Nordkaukasus verlesen und der Vertreterin zur schriftlichen Stellungnahme übergeben.

 

Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurde ein psychotherapeutischer Behandlungsbericht der XXXX betreffend den Ehemann vom 09.11.2012 vorgelegt.

 

Die Vertreterin stellte den Antrag, ein psychiatrisches Sachverständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, dass die Beschwerdeführerin an einer krankheitswertigen psychischen Störung leide.

 

Weiters stellte sie den Antrag auf Einholung eines neurologischen Gutachtens betreffend den Ehemann, zum Beweis dafür, dass der Ehemann infolge der Schläge auf dem Kopf im Rahmen der Gefangenschaft im Jahr 2000 an krankheitswerten Veränderungen leide und in der Gefangenschaft geschlagen und gefoltert worden sei.

 

Schließlich wurde ein Konvolut an Unterlagen über den Schul- und Kindergartenbesuch der Kinder vorgelegt.

 

Mit Faxnachricht vom 04.12.2012 wurde die in der Beschwerdeverhandlung in Aussicht gestellte Stellungnahme übermittelt.

 

In der Stellungnahme wurde vorerst dargelegt, dass bei richtiger Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zumindest die Ausweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie gemäß § 10 Abs. 2 iVm. Abs. 5 AsylG 2005 für auf Dauer unzulässig zu erklären gewesen wäre.

 

Insbesondere die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin hätten sich in dem nunmehr über 8 Jahre währenden Aufenthalt im Bundesgebiet nachhaltig integriert. Die lange Verfahrensdauer liege allein im Verhalten der Behörden begründet. Österreich sei für die minderjährigen Kinder die einzige Heimat. Bindungen zum Herkunftsstaat würden sich auf telefonische Anrufe zu besonderen Anlässen beschränken. Die beiden jüngsten Kinder seien überhaupt im Bundesgebiet geboren. Die ältesten Kinder hätten beinahe ihre gesamte Pflichtschulzeit in Österreich absolviert. Die minderjährigen Kinder hätten in all den Jahren zahlreiche Freundschaften geschlossen. Der älteste Sohn sei aktives Mitglied in einem Fußballverein. Bei den ältesten Kindern könne auch nicht mehr von einem anpassungsfähigen Alter ausgegangen werden, um sich im Falle einer Rückkehr nach Dagestan in der dortigen ihnen gänzlich fremden Gesellschaft zurechtzufinden. Vielmehr seien sie in Österreich aufgewachsen und seien westlich geprägt.

 

Die beiden ältesten Kinder hätten im Übrigen bereits konkrete und realistische Berufsziele. Die älteste Tochter wolle Krankenschwester werden und besuche zum Zweck der Vorbereitung auf die Krankenpflegeschule den Zweig Gesundheit und Soziales im Polytechnikum. Die zweitälteste Tochter wolle die Lehre zur Schneiderin in einer Modeschule absolvieren.

 

Die minderjährigen Kinder würden untereinander ausschließlich Deutsch sprechen. Mit ihren Eltern würden sie fallweise noch Tschetschenisch sprechen. Russisch würden die Kinder nicht sprechen, womit auch sprachliche Barrieren für den Fall einer Rückkehr bestehen würden, da in Tschetschenien und Dagestan Lehre und Unterricht in Russisch stattfinden würden. Das Bildungsniveau sei in Tschetschenien und Dagestan im Übrigen schlecht.

 

In der Folge wurden Judikatur des Asylgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) zum "anpassungsfähigen Alter" zitiert, das zwischen 7 und 11 Jahren liege. Aus der Judikatur des VfGH ergebe sich auch das große Gewicht des langjährigen Aufenthaltes vor allem für minderjährige Kinder, die den Großteil ihres Lebens im deutschsprachigen Bereich verbracht und dort (fast) die gesamte Schullaufbahn absolviert hätten.

 

Unter Zitierung weiterer Entscheidungen des EGMR und des VfGH wurde darauf verwiesen, dass Kinder im Asylverfahren einen von ihren Eltern losgelösten Anspruch hätten, dass ihr Antrag auf internationalen Schutz auch hinsichtlich einer mit einer Ausweisung verbundenen Verletzung von Art. 8 EMRK eigenständig geprüft werde.

 

Auch die Verankerung der Kinderrechte in der österreichischen Verfassung spreche für eine vorrangige Beachtung des Kindeswohles, ebenso wie europarechtliche und völkerrechtliche Verpflichtungen betreffend die Rechte von Kindern.

 

Die minderjährigen Kinder seien im Übrigen unbescholten und würden bei ihnen keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung vorliegen.

 

Bei richtiger Abwägung der Interessen müsste der erkennende Senat zum Ergebnis gelangen, dass die persönlichen Interessen der Kinder an einem weiteren Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Die Ausweisung der minderjährigen Kinder - aufgrund des Familienverfahrens - auch der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes sei demnach für auf Dauer unzulässig zu erklären.

 

Im Übrigen hätten sich auch die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in die österreichische Gesellschaft integriert. In diesem Zusammenhang wurden betreffend den Ehemann Deutschkenntnisse, die Bereitschaft gemeinnützige Arbeiten auszuüben sowie die Möglichkeit, einer Beschäftigung nachzugehen, genannt. Auch das jahrelange Engagement des Ehemannes im XXXX wurde erwähnt.

 

Der Ehemann müsse weiterhin regelmäßig zur Psychotherapie. Diese notwendige Behandlung stärke das persönliche Interesse des Ehemannes an einem Verbleib in Österreich im Lichte des Art. 8 EMRK.

 

Die Beschwerdeführerin sei mit der Kinderbetreuung beschäftigt und habe aufgrund ihres psychischen Zustandes nicht kontinuierlich Integrationsmaßnahmen setzen können.

 

Bei der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann würden im Übrigen die Voraussetzungen zur Gewährung von subsidiärem Schutz vorliegen, wobei insbesondere deren Gesundheitszustand einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehe. Betreffend die Beschwerdeführerin wurde der Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens wiederholt.

 

Entgegen den vorgehaltenen Länderinformationen sei die medizinische Versorgung für aus dem Nordkaukasus stammende Personen in der gesamten Russischen Föderation nicht gewährleistet. Dahingehend wurden Berichte unterschiedlicher Quellen zitiert. Insbesondere wurde problematisiert, dass der Zugang zur medizinischen Versorgung an einer Registrierung geknüpft sei. Auch wurde angezweifelt, ob im Herkunftsstaat abgesehen von einer Basisversorgung entsprechende Spezialbehandlungen zur Verfügung stehen würden.

 

Nachfolgende Unterlagen wurden der Stellungnahme beigefügt:

 

Erkenntnis des VfGH, Slg.Nr. 19612;

 

Bestätigung der XXXX vom 22.11.2012 betreffend den Ehemann;

 

Stellungnahme vom XXXX vom 26.11.2012 betreffend den Ehemann

 

Unterstützungsschreiben vom 10.11.2012 sowie

 

der bereits in Vorlage gebrachte psychotherapeutische Behandlungsbericht vom 09.11.2012 betreffend den Ehemann.

 

Schließlich wurden mit Faxeingaben vom 06.12.2012 und 11.12.2012 weitere Unterlagen zur Integration des Beschwerdeführers und seiner Familie vorgelegt:

 

Schreiben der Neuen Mittelschule des Sohnes XXXX vom 05.12.2012;

 

undatiertes Unterstützungsschreiben der Mitschüler der Tochter XXXX;

 

Bericht des Klassenvorstandes vom 07.12.2012 betreffend die Tochter XXXX sowie

 

Bestätigungen in Zusammenhang mit der vom Ehemann für den XXXXdurchgeführten Schneeräumung vom 07.12.2012.

 

I.10. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

 

Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, Zl. 04 19.609-BAT, beinhaltend sämtliche Befragungen vor dem Bundesasylamt, die Beschwerde sowie die dem Bundesasylamt vorgelegten Unterlagen, die Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 13.11.2012 sowie die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Stellungnahmen und Unterlagen, Einsicht in die Verwaltungsakten des Ehemannes und der Kinder, Zlen. 04 19.610-BAT, 04 19.611-BAT, 04 19.612-BAT, 04 19.613-BAT, 05 23.155-BAT und 07 01.711-BAT sowie durch Einsichtnahme in die Feststellungen des Asylgerichtshofs zur Lage im Herkunftsstaat bestehend aus nachfolgenden Quellen:

 

Bericht der Staatendokumentation betreffend Russische Föderation, Unterstützer und Familienangehöre (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien (20.04.2011);

 

Bundesasylamt, Bericht zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien aus Dezember 2011;

 

Konvolut an Berichten über Behandelbarkeit von psychischen Erkrankungen insbesondere zu posttraumatischen Belastungsstörungen bzw. Verfügbarkeit von Medikamenten;

 

Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes zu allgemeinen Lage in der Russischen Föderation vom Mai 2012;

 

Länderinformationsblatt des Bundesamtes von Migration und Flüchtlinge (Juni 2012) sowie

 

Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes zu Dagestan aus März 2011.

 

I.11. Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin wurde Folgendes festgestellt:

 

I.11.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation (Dagestan) und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig. An ihrer Identität und ihren familiären Verhältnissen haben sich infolge der Vorlage entsprechender Dokumente keine Zweifel ergeben.

 

Die Beschwerdeführerin war in ihrem Herkunftsstaat in der Vergangenheit keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten ausgesetzt und drohen ihr solche auch in Zukunft nicht. Der Ehemann - ergänzt durch die Beschwerdeführerin - könnte nicht glaubhaft vorbringen, im Herkunftsstaat verfolgt worden zu sein.

 

Der Beschwerdeführerin droht zum Entscheidungszeitpunkt im Herkunftsstaat weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe bzw. eine sonstige individuelle Gefahr.

 

Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin steht seiner Rückführung in den Herkunftsstaat nicht entgegen. Auch sonst war keine anderweitige Gefährdung im Gefolge seiner Rückkehr feststellbar, die einer Verletzung der durch die EMRK geschützten Rechte gleichkäme.

 

Die Beschwerdeführerin hält sich im Bundesgebiet gemeinsam mit ihrem Ehemann und den drei gemeinsamen minderjährigen Kindern auf, in deren Asylverfahren mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zlen. D14 255157-3/2009/16E, D14 255159-3/2009/10E, D14 255160-3/2009/10E, D14 255161-3/2009/10E, D14 302679-2/2009/10E und D14 313054-2/2009/10E) festgestellt worden ist, dass deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation auf Dauer unzulässig ist.

 

I.11.2. Zum Herkunftsland der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:

 

Hinsichtlich der aktuellen Situation in der Russischen Föderation respektive Dagestan und Tschetschenien wird auf die im Akt einliegenden im Rahmen der Beschwerdeverhandlung der Vertreterin zur Stellungnahme vorgehaltenen Länderfeststellungen verwiesen.

 

Analyse der Staatendokumentation vom 20.04.2011, Russische Föderation: Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien (Zusammenfassung)

 

Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeit Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein. Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug. Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Reporte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zur Niederbrennung von Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich. Mittlerweile werden die Familien mutmaßlicher Widerstandskämpfer auch in anderen Republiken des Nordkaukasus wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien als Mittel zum Zweck des Kampfes gegen den Terrorismus herangezogen. Aus dem letzten halben Jahr gibt es keine Zeitungsberichte in deutsch- und englischsprachigen Medien oder von NRO, dass Kollektivstrafen weiterhin angewendet werden. Aufgrund der höchstrangigen Billigung dieser Vorgehensweise auf lokalpolitischer Ebene kann dies aber nicht als Hinweis betrachtet werden, dass dem nunmehr Einhalt geboten ist. Die Gefährdungseinschätzung der Analyse bezieht sich auf das Gebiet der Republik Tschetschenien. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützter und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.

 

Bericht des Bundesasylamtes zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien aus Dezember 2011 (Zusammenfassung)

 

Die sozioökonomische Lage in der Republik Tschetschenien der Russischen Föderation, aus der in den letzten Jahren zahlreiche österreichische Asylwerber kamen, war zu Beginn der 2000er Jahre nach zwei verheerenden Kriegen desaströs. Vor allem die Hauptstadt Grosny, aber auch andere Städte und einige Dörfer waren weitgehend zerstört, viele Menschen und darunter auch ein großer Teil der Intelligenzija verließen die Republik. Von 19. bis 23.9.2011 wurden im Rahmen eines Forschungsaufenthalts Gespräche in Moskau und Grosny geführt, die Aufschluss über die aktuelle sozioökonomische Lage in der Republik Tschetschenien geben sollten. Durch die in den letzten zehn Jahren - großteils durch föderale Gelder - durchgeführten Programme und Projekte konnte der Wiederaufbau in der Tschetschenischen Republik vorangetrieben werden. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert:

In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen und Kaufhäusern, genauso wie Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die Gesprächspartner des FoA - allesamt staatliche Stellen - waren sich weitgehend einig, dass die Entwicklung der Republik in die richtige Richtung gehen würde. Die Lage in Tschetschenien sei ruhig und stabil, noch bestehende Probleme würden bald gelöst werden. Die tatsächliche Stabilität wird jedoch von anderen Stellen in Frage gestellt: Es trifft zu, dass sicherheitsrelevante Vorfälle in den letzten Jahren seltener wurden, sie haben aber nicht gänzlich aufgehört. In Anbetracht der Gesamtsituation scheinen einige der zukünftig geplanten Wirtschaftsprojekte nicht in unmittelbarer Zukunft realisierbar. Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Fast 200.000 Menschen sind offiziell als arbeitslos gemeldet, die tatsächliche Arbeitslosenrate wird auf bis zu 85% geschätzt. Ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition.

 

Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens, oder Finanzhilfen für Behinderte.

 

Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau, oder in andere russische Städte zu reisen. Kriegsbedingt herrscht noch immer ein Mangel an qualifiziertem medizinischem Personal, was man jedoch durch Ausbildungsmaßnahmen, aber auch durch die Bewerbung einer Rückkehr von Fachkräften aus anderen Teilen Russlands und aus dem Ausland zu verbessern bemüht ist.

 

Bildung ist in Tschetschenien ebenfalls flächendeckend gewährleistet. Auch hier mangelt es noch an qualifiziertem Personal, an Hochschulen sollen zunehmend Fachkräfte ausgebildet werden.

 

Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland dürften in die Tschetschenische Republik zurückkehren. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen. Ein ausführlicher Bericht über die Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb der Tschetschenischen Republik wurde Anfang Oktober 2011 vom Danish Immigration Service veröffentlicht.

 

Menschenrechte waren nicht Thema des Forschungsaufenthaltes. Es bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die Menschenrechtslage in der Tschetschenischen Republik vielfach beanstandet wird. Bei dem Besuch des Ombudsmannes konnten hierzu kaum (kritische) Informationen gewonnen werden. Bereits die Parliamentary Human Rights Group stellte 2010 fest, die Aussage des Ombudsmannes, dass er "unabhängig von anderen Behörden" ist, sei nicht sehr überzeugend.

 

In der Tschetschenischen Republik war nach den beiden Kriegen nicht nur die Infrastruktur stark beeinträchtigt. Auch die politischen und Verwaltungsstrukturen mussten wieder neu aufgebaut bzw. eingerichtet werden. Viele der während des FoAs besuchten Einrichtungen bestehen noch keine zehn Jahre.b Ob es Einrichtungen wie der Ombudsmannstelle gelingen wird, ihre Unabhängigkeit in Zukunft tatsächlich zu leben, wird sich zeigen.

 

Andere Aspekte - wie die politische und Menschenrechtslage auszuklammernd - lässt sich abschließend feststellen, dass es in der Tschetschenischen Republik im sozioökonomischen Bereich in den letzten Jahren zu enormen Verbesserungen gekommen ist. Freilich besteht im Vergleich zu anderen russischen Regionen oder zu westeuropäischen Ländern nach wie vor Aufholbedarf. Der Wiederaufbau wird vonseiten der tschetschenischen Behörden als noch nicht abgeschlossen gesehen, und auch aus dem föderalen Zentrum wird in den nächsten Jahren noch Geld in diesen weiteren Wiederaufbau fließen.

 

BAMF-IOM, Länderinformationsblatt, Russische Föderation, Juni 2012 (auszugsweise)

 

Republik Dagestan

 

Bevölkerung

 

Dagestan belegt mit einer Einwohnerzahl von 2,9 Millionen Menschen (2% der Gesamtbevölkerung Russlands) den dritten Platz unter den Republiken der Russischen Föderation. Über die Hälfte der Einwohner (55%) sind Dorfbewohner.

 

Die Bevölkerung in Dagestan wächst verhältnismäßig schnell. Der Geburtenkoeffizient der Republik auf tausend Einwohner beträgt 20 gegenüber dem gesamtrussischen in Höhe von 10. Der Sterblichkeitskoeffizient liegt bei 7,6 gegenüber dem gesamtrussischen in Höhe von 12,1 und der natürliche Bevölkerungszuwachs liegt bei 12,9 gegenüber dem gesamtrussischen Wert von 2,1. Die Bevölkerungsdichte liegt bei 54.4 Personen pro 1 km².

 

In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien, die alle verschiedene Sprachen sprechen. Der Großteil der Bevölkerung lebt im Tal und im Vorgebirge. Die Hauptstatd ist Makhachkala.

 

Politische Situation

 

Die politische Situation in der Republik Dagestan hat ihre eigene Besonderheit. Im Unterschied zu den faktisch monoethnischen Republiken Tschetschenien und Inguschetien, setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte und stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann. Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos.

 

Wirtschaftliche Situation

 

Die Republik verfügt über folgende Bodenschätze - Erdöl, Erdgas, Kohle, Torf, Metalle usw. Die Landwirtschaft ist einer der Hauptwirtschaftszweige Dagestans (28,5% des BSP der Republik). Ein Drittel der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung Dagestans ist in der Landwirtschaft beschäftigt. Im Moment gibt es 36 000 Farmen und 900 landwirtschaftliche Betriebe in Dagestan. Der Anteil des privaten Sektors an der gesamten landwirtschaftlichen Produktion beträgt 67%.

 

Beschäftigung

 

Es gibt eine Beschäftigtenquote von 70%, zwei Drittel der Beschäftigten arbeiten in der Produktion. Der Arbeitslosenanteil beträgt mehr als 8% und 18% der Gesamtbevölkerung sind Rentner.

 

Bildung

 

In der Republik gibt es 1 663 Tagesbildungsstätten mit momentan 403 288 Schülern, 6 staatliche Hochschulen mit 33 Filialen, in welchen 104 895 Studenten studieren, und 35 spezialisierte Berufsschulen mit 24 553 Berufsschülern 30

 

Gesundheitswesen

 

In Dagestan stehen der Bevölkerung 36 zentrale Bezirkskrankenhäuser (3979 Betten), 3 Bezirkskrankenhäuser (215 Betten),102 Lokalkrankenhäuser (1970 Betten), 4 Dorfkrankenhäuser (180 Betten), 5 zentrale Bezirkspolykliniken, 175 ärztliche Ambulanzen und 1076 ambulante Versorgungspunkte zur Verfügung.

 

Spezialisierte medizinische Hilfe erhält man in 10 städtischen und 48 republikanischen Prophylaxeund Heileinrichtungen.

 

Es gibt 5 Sanatorien für Kinder, 2 Kinderheime, 3 Bluttransfusionseinrichtungen, sowie 7 selbstständige Notdienste und 50 Notdienste, die in andere medizinische Einrichtungen eingegliedert sind

 

.

 

Ministerium für Arbeit und soziale Entwicklung der Republik Dagestan

 

Rossija, Dagestan, Machatschkala, uliza Abubakarowa, 117

 

??l. +7 (8722) 64-27-37; Fax: 64-24-71

 

Bildungsministerium der Republik Dagestan

 

Rossija, Dagestan, 367025, Machatschkala, uliza Markowa, 32

 

??l.: +7 (8722) 67-18-36, http://www.dagminobr.ru/

 

Gesundheitsministerium der Republik Dagestan

 

Rossija, Dagestan,367005, Machatschkala, uliza Abubakarowa, 10

 

??l.: +7 (8722) 67-81-98; Fax: 67-90-70 www.mzrd.ru

 

Internetlinks

 

Offizielle Regierungswebseiten der Republik Dagestan

 

http://www.e-dag.ru

 

http://rd.dgu.ru

 

Länderfeststellung des Asylgerichtshofes zu Dagestan aus März 2011

 

Innenpolitik

 

Dagestan ist mit rund 50.300 km² und - je nach Schätzung - 2,2 bis 2,7 Millionen Einwohnern die größte der Nordkaukasusrepubliken der Russischen Föderation. Die Hauptstadt ist Machatschkala.

 

Präsident Magomedali Magomedow, der Dagestan seit dem Ende der Sowjetunion geführt hatte, wurde im Februar 2006 von Muchu Alijew abgelöst. Am 08. Februar 2010 ernannte Dmitri Medwedew Magomedsalam Magomedow, Sohn des Magomedali Magomedow, zum neuen Präsidenten von Dagestan. Der 45jährige war ab 2006 im dagestanischen Parlament vertreten, 2006-2007 war er Parlamentssprecher. (RussiaTrek:

Dagestan Republic, Russia (Daghestan), ohne Datum, http://russiatrek.org/dagestan-republic/ BBC News: Regions and Territories - Dagestan, Stand 19.1.2011, ttp://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm)

 

Seit 2004 gibt es in Russland keine Volkswahl der regionalen Gouverneure/Präsidenten. Der russische Präsident schlägt dem lokalen Parlament einen Kandidaten als Regierungsspitze zur Zustimmung vor, bisher gab es noch keine Ablehnungen. Anders als die anderen Regionen des Nordkaukasus hatte Dagestan davor nicht einen direkt gewählten regionalen Anführer. Stattdessen wurde ein komplexes Repräsentationssystem erarbeitet, in dem die zahlreichen ethnischen Gruppen der Republik vertreten sein sollten: 1994 wurde der Staatsrat (Gossovet), der so genannte "kollektive Präsident" Dagestans eingeführt. Der Staatsrat bestand aus 14 Repräsentanten der größten ethnischen Gruppen. Magomedali Magomedow gelang es 12 Jahre lang, bis 2006, der primus inter pares zu bleiben. 2003 wurde das Amt des Präsidenten eingeführt, der Gossovet wurde jedoch erst einige Jahre danach aufgelöst, 2006 wurde Muchu Alijew von Putin ernannt und vom Regionalparlament als erster Präsident Dagestans bestätigt. (Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 28, 10.2.2010 / The St. Petersburg Times: Mukhu Aliyev New President, 22.2.2006,

http://www.times.spb.ru/index.php?action_id=2&story_id=16854/ International Crisis

 

Group: Russia¿s Dagestan - Conflict Causes, 3.6.2008)

 

In Dagestan besteht ein ungeschriebenes Gesetz, demzufolge die Aufteilung von Führungspositionen in der Regierung unter den verschiedenen Nationalitäten erfolgt. Nachdem mit Muchu Alijew ab 2006 ein ethnischer Aware Präsident der Republik war, wurde der Posten des Premierministers gemeinhin einem Kumyken, und er des Parlamentssprechers einem Darginer übertragen.

 

(RFE/RL: Kumyks Stage Protest In Daghestan, 17.2.2010,

 

 

http://www.rferl.org/content/Kumyks_Stage_Protest_In_Daghestan/1960893.html)

 

Nachdem 2010 mit Magomedow ein Darginer zum neuen Präsidenten ernannte wurde, wurde im März mit Magomed Abdullayev ein Aware zum Premierminister ernannt und vom Parlament bestätigt. Somit wurde das Amt von einem Kumyken (Shamil Zaynalova) auf einen

 

Awaren übertragen.

 

(Vestnik Kavkaza: Why Magomed Abdullayev became Dagestan's prime minister, 5.3.2010,

 

http://vestnikkavkaza.net/analytics/politics/92.html)

 

Die weitere ethnische Aufteilung der Regierungsposten löste der neue Präsident Magomedsalam Magomedow wie folgt: Mit Nizami Kaziyev behielt ein Lesgier den Posten des ersten stellvertretenden Premierministers. Ebenso behielten die anderen vier stellvertretenden Premierminister (Rizvan Gazimagomedov - Aware; Mukhtar Medjidov - Darginer; Murat Shikhsaidov - Kumyke; Antonina Idrisova - Russin) ihre Stellen. Die neue Position eines zweiten ersten stellvertretenden Premierministers wurde an einen ethnischen Laken, Rizvan Kurbanov, vergeben. Mit März 2010 hielten Awaren fünf Ministerposten inne, Darginer und Lesgier je drei, Kumyken, Laken und Tabassaranen je zwei, und Russen einen. Mit zwei Ausnahmen wurde somit die ethnische Zusammensetzung der Republik in dem neuen Kabinett berücksichtigt: Den Aseris, die die siebentgrößte ethnische Gruppe in Dagestan sind, wurde kein Ministerposten übertragen, während Tabasaranen als achtgrößter Gruppe nunmehr zwei solche Posten haben. Als zweite Ausnahme wurden die Kumyken (drittgrößte Gruppe nach Awaren und Darginern) nicht für den Verlust des Postens des Premierministers entschädigt, indem die Stelle des zweiten ersten Premierministers mit einem Kumyken besetzt worden wäre.

 

(RFE/RL: Daghestan's New Cabinet (More Or Less) Reflects Republic's Ethnic Composition,

 

7.3.2010,

 

 

http://www.rferl.org/content/Daghestans_New_Cabinet_More_Or_Less_Reflects_Republics_

 

Ethnic_Composition/1976780.html)

 

Im März 2010 wurde mit Magomedsultan Magomedow ein ethnischer Kumyke vom Parlament einstimmig als Parlamentssprecher bestätigt. (RFE/RL:

Daghestan's Leaders Move To Placate One Ethnic Group As Moscow Antagonizes

 

A Second, 25.3.2010,

http://www.rferl.org/content/Daghestans_Leaders_Move_To_Placate

 

_One_Ethnic_Group_As_Moscow_Antagonizes_A_Second/1993806.html)

 

Sicherheitslage

 

Der Tschetschenienkonflikt hatte in den zurückliegenden Jahren auch auf die Nachbarrepubliken im Nordkaukasus übergegriffen und die gesamte Region destabilisiert. Die Häufigkeit bewaffneter Auseinandersetzungen nimmt insbesondere in Inguschetien und Dagestan weiterhin zu. Die gesamte Region ist wirtschaftlich und sozial eine der am stärksten benachteiligten in der Russischen Föderation. Sie leidet in ganz besonderem Maße unter Korruption, ethnischen Spannungen und der Machtausübung durch einzelne Clans. Die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan hat sich in den Jahren 2009 und 2010 deutlich verschlechtert. Der bewaffnete Konflikt schwelt seit dem Jahr 2000, vermischt mit CIan-Auseinandersetzungen, Korruption und organisierter Kriminalität. Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeiautos und -patrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Das Vorgehen der Behörden gegen die Rebellen ist hart und ungezielt. Nach glaubwürdigen Aussagen von NROs und unabhängigen Beobachtern verüben dagestanische Sicherheitskräfte schwere Menschenrechtsverletzungen bis hin zu extralegalen Tötungen. In Dagestan verschwinden regelmäßig Personen: die NRO "Mütter Dagestans für die Menschenrechte" hat für die ersten acht Monate 2009 25 Entführungsfälle dokumentiert. Memorial hat im Gesamtjahr 2009 Berichte über 22 Entführungen mutmaßlich durch Angehörige verschiedener Sicherheitsdienste erhalten (gegenüber 11 im Vorjahr 2008). Neun dieser Entführten wurden später tot aufgefunden, vier blieben vermisst. Von öffentlicher Seite gibt es glaubhaften Schilderungen zufolge kaum Hilfe bei der Suche nach diesen Personen. Diese Übergriffe sind willkürlich, nicht gegen spezielle Bevölkerungsgruppen gerichtet. Problematisch ist die Tätigkeit tschetschenischer Sicherheitsorgane in Dagestan. die dort ohne

 

Abstimmung mit den örtlichen Behörden Festnahmen durchführen. Dies hat wiederholt zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit dagestanischen Sicherheitsorganen geführt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen

 

Föderation, 7.3.2011)

 

Dem Kreml zufolge liegt der Grund für die Gewalt nicht nur bei militanten Islamisten. Viele meinen, auch die organisierte Kriminalität, sowie Rivalitäten zwischen verschiedenen Klans und politischen Gruppen stellten einen wichtigen Faktor dar.

 

(BBC News: Regions and Territories - Dagestan, Stand 19.1.2011,

 

 

http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm)

 

Während der Staat die islamistischen Gruppen als größte Gefahr sieht, betont die Menschenrechtsorganisation Memorial die Bedeutung krimineller Gruppen, die oft entlang ethnischer Linien organisiert und gut im Staatsapparat verankert sind - nicht der islamistische Terror ist die größte Gefahr, sondern das weitverzweigte System krimineller Clans, welche die Regierungs- und Sicherheitsstrukturen durchdringen.

 

(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage -

 

Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan, 25.11.2009)

 

In Dagestan wurde Ende 2010 eine neue, ausschließlich aus gebürtigen Dagestanern bestehende militärische Einheit eingerichtet, die zunächst aus 300 Mann bestand und im Laufe der Zeit auf 700 Mann aufgestockt werden soll. Diese Einheit sollte - ähnlich wie in Tschetschenien durch die so genannte "Tschetschenisierung" - durch bessere Ortskenntnisse effizienter den Widerstand bekämpfen können.

 

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 210, 18.11.2010 / Ria

 

Novosti: Dagestan plans to use 'ethnic' military units to fight militants, 13.08.2010,

 

http://en.rian.ru/russia/20100813/160183792-print.html)

 

Der Gewaltlevel stieg in Dagestan 2010 an. Im September 2010 wurden die russischen Streitkräfte in Dagestan aufgestockt. Ab diesem Zeitpunkt änderte sich auch das militärische Vorgehen gegen Terrorismusverdächtige: Das Militär begann, Verdächtige in größeren Gruppen zu töten, wobei oft fraglich blieb, wer diese wirklich waren.

 

(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 12, Issue 1, 14.1.2011)

 

Widerstandsbewegung

 

Bei den heftigen Kämpfen erlitt der Widerstand in Dagestan bedeutende Verluste, mindestens drei wichtige Anführer wurden Ende 2009 und 2010 getötet: Umalat Magomedov (Chassawjurt), dessen Witwe Dzhannet Abdurakhmanova offizieller Information zufolge eine der beiden Selbstmordattentäterinnen bei dem Anschlag auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 werden sollte; Ibragim Gadzhidadaev (Bezirk Untsukul); und Magomedali Vagabov (Gubden), dessen Ehefrau Mariam Sharipova die zweite Selbstmordattentäterin im März 2010 gewesen sein soll. Die Führung des dagaestanischen Aufstands soll hernach im August 2010 Israpil Velidzhanov (Emir Khasan) übernommen haben. Emir Khasan stammt aus dem südlichen Derbent und ethnischer Darginer.

 

(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 12, Issue 1, 14.1.2011)

 

Statistik

 

Dem Caucasian Knot zufolge kamen 2010 in Dagestan insgesamt 683 Personen bei Angriffen ums Leben oder wurden verletzt, darunter Zivilisten, Regierungsbehörden, Aufständische und Polizisten. Es kam 2010 zu fünf Selbstmordattentaten, 112 Bombenexplosionen, sowie zu mindestens 128 bewaffneten Zusammenstößen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften. 2010 starben bei Angriffen 78 Zivilisten, 124 Sicherheitskräfte und 176 vermeintliche Aufständische. Exekutivkräfte werden verdächtigt, mutmaßliche Aufständische

 

zu entführen. 2010 verschwanden mindestens 18 Personen in Dagestan, von denen später 5 tot

 

aufgefunden wurden. 4 kehrten nach Hause zurück, die übrigen werden weiterhin vermisst.

 

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 26, 7.2.2011)

 

Gemäß dem russischen Nationalen Anti-Terror-Komitee fanden 2010 mehr als die Hälfte aller terroristischen Angriffe im Nordkaukasus in Dagestan statt.

 

(Ria Novosti: Tax police official killed in Russia's North Caucasus, 6.12.2010,

 

http://www.rianovosti.com/russia/20101206/161644938.html)

 

Amnestie

 

Präsident Magomedow und andere Mitglieder der dagestanischen Lokalregierung (z.B. der Vizepremierminister Riswan Kurbanow) boten 2010 Rebellen, die ihre Waffen niederlegen, Amnestien an. Im November wurde eine Kommission eingerichtet, die jenen, die sich für eine solche Amnestie entschieden, den Übergang zu einem friedlichen Leben erleichtern sollte. Jedoch blieben die Kompetenzen dieser Kommission im Unklaren. Zudem ergeben sich Rebellen eher aufgrund des Einwirkens von Verwandten, die ihn überreden aufzugeben. (Caucasian Knot: Dagestan: special commission will return former militants to peaceful life,

 

2.11.2010, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/15060/, / RFE/RL:

Controversial

 

Daghestan Government Commission Holds First Session, 15.11.2010,

 

 

http://www.rferl.org/content/Controversial_Daghestan_Government_Commission_Holds_Fir

 

st_Session/2220995.html, Zugriff 22.3.2011 / The Jamestown Foundation: Eurasia Daily

 

Monitor -- Volume 7, Issue 205, 11.11.2010)

 

Aufrufe von Präsident Magomedow, die Waffen niederzulegen, wurden von Widerstandskämpfern in Dagestan ignoriert. Im Dezember 2010 hatte der russische Präsident Medwedew bei einem "Kongress der Völker Dagestans" einen Aufruf gemacht, sich ergebenden Kämpfern eine Amnestie zu gewähren. Dagestan

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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