TE AsylGH Erkenntnis 2013/05/06 D11 250600-0/2008

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Veröffentlicht am 06.05.2013
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Spruch

D11 250600-0/2008/16E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26. Mai 2004, FZ. 04 03.476-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19. März 2013 zu Recht erkannt:

 

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von XXXXaus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, auf Dauer unzulässig ist.

Text

Entscheidungsgründe:

 

I. Verfahrensgang:

 

I.1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, ist am 29.02.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am 01.03.2004 einen Asylantrag gestellt.

 

I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 26. Mai 2004, Zahl 04 03.476-BAG, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria festgestellt und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

 

In der Begründung des Bescheides wurde hinsichtlich Spruchpunkt III. zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfüge. Es liege somit kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Artikel 8 EMRK dar.

 

I.3. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerechte Berufung des Beschwerdeführers, worin hinsichtlich Spruchpunkt III. beantragt wurde, die Ausweisung ersatzlos zu beheben.

 

I.4. Mit Schreiben vom 30.09.2005 teilte die Bundespolizeidirektion Graz mit, dass gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 19.01.2005, rechtskräftig seit 21.09.2005, ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Ausschlaggebend dafür sei der Umstand, dass der Fremde am 22.09.2004 vom Landesgericht für Strafsachen Graz, zu GZ. XXXX wegen der Begehung der Delikte nach §§ 27 Abs. 1 und 2 Z 2 SMG und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt worden sei.

 

I.5. Aufgrund der Geschäftsverteilung 2013 wurde diese Rechtssache abgenommen und der nunmehr entscheidenden Gerichtsabteilung mit 02.01.2013 neu zugeteilt.

 

I.6. Am 19.03.2013 führte der Asylgerichtshof unter Beiziehung eines Dolmetschers für die englische Sprache eine öffentlich mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin als Zeugin teilnahmen. Das Bundesasylamt blieb der mündlichen Verhandlung entschuldigt fern.

 

Zu Beginn der mündlichen Verhandlung gab er zu seiner Person an, den Namen XXXX zu führen und am XXXX in XXXXgeboren zu sein. Er sei ledig, lebe aber seit 2011 in einer Lebensgemeinschaft. Seine Lebensgefährtin habe er im Jahr 2010 kennengelernt.

 

Er sei Vater von Zwillingen, diese entstammen einer früheren Beziehung mit einer Frau aus der Slowakei, die nunmehr in Bratislava lebe. Er habe keinen Kontakt zu seinen Kindern, weil ihm eine Ausreise bzw. Weiterreise nach Bratislava angesichts seines Asylstatus verwehrt sei.

 

Aber - so der Beschwerdeführer - seine wichtigste Bezugsperson in Österreich sei seine Lebensgefährtin.

 

In weiterer Folge wurde mit dem Beschwerdeführer die Sachlage bzw. die Frage der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens erörtert, woraufhin dieser die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. (Asyl und Refoulement betreffend) des angefochtenen Bescheides vom 26. Mai 2004, FZ. 04 03.476-BAG, zurück, jedoch betonte, seine Beschwerde gegen Spruchpunkt III (Ausweisung) nach wie vor aufrecht zu halten. Es folgte zusätzlich eine Manuduktion durch den vorsitzende Richter die Rechtfolgen betreffend, wonach Spruchpunkte I und II des erstinstanzlichen Bescheides in Rechtskraft erwachsen seien.

 

Daraufhin wurde der Beschwerdeführer zu seiner Integration befragt und gab an, er habe sich um eine Berufstätigkeit als Zeitungsaussteller bemüht, aber mangels Fahrzeug habe er keinen eigenen Rayon erhalten. Inoffiziell habe er immer wieder einem Freund mit zwei Rayons ausgeholfen. Im Jahr 2006 habe er sich um eine Arbeit als Reinigungskraft beworben, aber die Stelle nicht erhalten. Er habe bis 2005 Leistungen aus der Grundversorgung bekommen. Seitdem lebe er von seiner inoffiziellen Arbeit und von der finanziellen Unterstützung seiner Lebensgefährtin.

 

Abgesehen von der Arbeit gehe er in ein afrikanisches Zentrum, dabei handle es sich um einen Verein. Zudem besuche er einen Integrationsverein. Zuhause kümmere er sich um den Haushalt und um das Kind seiner Lebensgefährtin, wofür er von seiner Lebensgefährtin monatlich 600,-- Euro erhalte.

 

Bislang habe er in Österreich zwei Deutschkurse besucht, wofür er keine Zertifikate erhalten habe. Seine Deutschkenntnisse versuche er durch das Lesen eines deutschen Buches zu verbessern. Dann forderte der vorsitzende Richter den Beschwerdeführer auf, ohne Unterstützung durch den Dolmetscher Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbys oder der Familie zu beantworten, worauf der Beschwerdeführer auf Deutsch angab, er heiße Emeka und sei seit 9 Jahren in Österreich. Er sei ledig, aber er wohne bei seiner Freundin. Momentan habe er keine Arbeit und er sei Asylwerber. Der erkennende Senat kam überein, dass der Beschwerdeführer Grundkenntnisse der deutschen Sprache (etwa auf A2-Niveau) aufweise.

 

Auf die Frage, was er über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik wisse, antwortete der Beschwerdeführer, der Name des derzeitigen Bundespräsidenten laute Heinz Fischer. Er kenne Siegried Nagl, dabei handle es sich um den Bürgermeister seiner Gemeinde. Auch Kaiser Franz Josef sei ihm ein Begriff, dieser sei Kaiser vor 100 Jahren gewesen. Aus der aktuellen Politik kenne er folgende Parteien: die SPÖ, die ÖVP, die Grünen und die FPÖ. Der Bundeskanzler heiße Faymann, er komme von der SPÖ. Österreich habe sich vor langer Zeit im zweiten Weltkrieg befunden. Mittlerweile sei Österreich Mitglied in der EU und auch Mitglied des Schengen-Raumes. In Österreich werde gerne Polka und Walzer getanzt. Er kenne Schnitzel und Gulasch, Schwammerl und Sauerkraut. Beim Skifahren handle es sich um den Lieblingssport der Österreicher. Er habe Skifahren einmal versucht, aber es falle ihm schwer. Fußball sei sein Lieblingssport. In der Steiermark gebe es Sturm Graz und den GAK, der aktuelle Fußballmeister komme aber aus Salzburg. Er kenne auch die Austria Wien, diese Mannschaft führe derzeit die Tabelle an. Klassische Musik spiele eine wichtige Rolle, er kenne beispielsweise Mozart aus Salzburg.

 

Er sei mit einigen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien befreundet. Zudem besuche er regelmäßig Veranstaltungen des Integrationsvereins und des afrikanischen Zentrums.

 

Er habe - so der Beschwerdeführer - im Jahr 2004 etwas "geraucht", woraufhin er im Gefängnis gewesen sei. Seit jenem Vorfall sei er aber unbescholten.

 

Daraufhin wurde die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Zeugin befragt. Diese gab an, den Beschwerdeführer seit 08. Jänner 2010 zu kennen, seit zwei Jahren würden sie zusammen leben und eine aufrechte Lebensgemeinschaft führen. Ihr dreizehnjähriger Sohn habe ein sehr gutes Verhältnis zum Beschwerdeführer. Ihr Sohn sage selbst, dass der Beschwerdeführer wie ein Vater zu ihm sei. Gemeinsam würden sie sehr viel unternehmen.

 

Sie sei als Assistentin in einem Architekturbüro tätig und sie verdiene in etwa 2.000,-- Euro netto im Monat. Zudem sei sie auch noch als Sozial- und Lebensberaterin tätig. Von dem genannten Betrag könne sie problemlos den Unterhalt ihrer Familie bestreiten. Der Beschwerdeführer erhalte monatlich 600,-- Euro Wirtschaftsgeld, mit dem er sich um den gemeinsamen Haushalt kümmere, was er sehr sorgfältig und umsichtig erledige. Er bemühe sich auch sein eigenes Geld zu verdienen, wenngleich er nur inoffiziell als Zeitungskolporteur tätig sei. Sie sei voll und ganz überzeugt, dass er im Falle eines Bleiberechts auch eine Anstellung finden werde. Sie hätten gemeinsame Freunde, mit denen auch etwas unternommen werde. Zudem würden sie sehr viel durch Österreich reisen, zumal der Beschwerdeführer an der österreichischen Geschichte sehr interessiert sei.

 

I.7. Mit Eingabe vom 29.03.2013 legte der Beschwerdeführer mehrere Einstellungszusagen nach Erhalt einer Arbeitsbewilligung, eine Vormerkung beim AMS zur Arbeitssuche, eine Bestätigung des bereits absolvierten Deutschkurses, eine Anmeldung zu einem zusätzlichen Deutschkurs, zahlreiche Befürwortungsschreiben österreichischer Freunde, die dem Beschwerdeführer allesamt eine gelungene Integration attestieren, sowie Bestätigungen bzw. Empfehlungsschreiben diverser Vereine vor.

 

I.8. Mit Schreiben vom 08.04.2013 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung von XXXX, wonach der Beschwerdeführer am Leben der Pfarrgemeinde teilnehme, sowie ein Befürwortungsschreiben von XXXX vor.

 

II. Der Asylgerichtshof hat über die gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gerichtete Beschwerde wie folgt festgestellt und erwogen:

 

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den die Person des Beschwerdeführers betreffenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, den Akt des Beschwerdeführers beim Asylgerichtshof samt den vorgelegten Schriftstücken und Dokumenten bezüglich seiner nachhaltigen Integration sowie durch die durch den entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes durchgeführte Beschwerdeverhandlung, in der ein persönlicher Eindruck gewonnen werden konnte. Auf Grund des Ermittlungsverfahrens und der vorgenommenen Beweisaufnahme steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

 

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 29.02.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seither durchgehend in Österreich auf. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage eines geeigneten Identitätsdokumentes mit Lichtbild im Original nicht festgestellt werden. Bereits das Bundesasylamt hat jedoch festgestellt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Nigeria ist, und so schließt sich der Asylgerichtshof diesen Feststellungen an. Diesbezüglich haben sich auch aus dem Akt oder den Stellungnahmen und Einvernahmen des Beschwerdeführers keine Zweifel ergeben.

 

Der unbescholtene Beschwerdeführer ist seiner Mitwirkungspflicht im Asylverfahren sehr wohl nachgekommen, hat zahlreiche Unterlagen hinsichtlich seiner Integration in Österreich in Vorlage gebracht und Kontakt zu den österreichischen Behörden gehalten sowie auch seine Beschwerde als Zeichen besonderer Mitwirkung hinsichtlich Spruchpunkte I und II aufgrund deren Widersprüchlichkeit und Unglaubwürdigkeit nicht weiter verfolgt, sondern auf Spruchpunkt III eingeschränkt. Es überwiegen überdies in Summe gesehen die positiven Integrationsschritte des Beschwerdeführers. Er verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A2, die er auch zweifellos durch sein Engagement im Integrationsverein und der Pfarrgemeinde sowie durch seine Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatbürgerin verbessert hat bzw. auch in Zukunft kontinuierlich verbessern wird. Sein Bestreben nach Verbesserung seiner Deutschkenntnisse belegte der Beschwerdeführer zudem durch eine Anmeldung zu einem weiteren Deutschkurs. Über die guten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers konnte sich der erkennende Senat im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auch selbst überzeugen. Seit zwei Jahren lebt der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin XXXX, die er seit 08. Jänner 2010 kennt, in einer aufrechten Lebensgemeinschaft. Seine Lebensgefährtin ist als Assistentin in einem Architekturbüro tätig, erhält ein monatliches Einkommen von etwa 2.000,-- Euro netto, womit sie den Unterhalt für sich, ihren Sohn sowie für den Beschwerdeführer bestreiten kann. Der Beschwerdeführer erhält von seiner Lebensgefährtin monatlich 600,-- Euro Wirtschaftsgeld, mit dem er sich um den Haushalt kümmert, was er sehr sorgfältig und umsichtig erledigt. Zudem kümmert er sich aufgrund der Berufstätigkeit seiner Lebensgefährtin um deren dreizehnjährigen Sohn, zu dem er ein sehr gutes Verhältnis pflegt.

 

Der Beschwerdeführer hat lediglich für einen relativ kurzen Zeitraum (bis April 2006) während seines mehr als neunjährigen Aufenthaltes in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung bezogen. Trotz seiner intensiven Bemühungen einer Berufstätigkeit als Zeitungskolporteur oder als Reinigungskraft nachgehen zu können, war ihm die Ausübung entweder mangels eines Fahrzeuges oder einer entsprechender Arbeitsbewilligung nicht möglich. Aber er ist -wie sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt - intensiv um die Erlangung einer Beschäftigung bemüht und hat sich dafür an das Arbeitsmarktservice gewandt, um sich als arbeitssuchend vorzumerken. Zudem brachte der Beschwerdeführer auch zahlreiche Einstellungszusagen in Vorlage, die dem Beschwerdeführer Beschäftigungsmöglichkeiten anbieten, sobald der Beschwerdeführer über einen entsprechenden Aufenthaltstitel verfügt. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten während seines Aufenthaltes in Österreich durch sein Bemühen um eine Arbeitstätigkeit, seine Anfragen beim AMS, durch seine ehrenamtlichen Tätigkeiten durch sein erfolgreiches Ablegen von Deutschkursen klar gezeigt, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Österreich hat und seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten möchte. Er verfügt bereits - wie oben festgehalten - über mehrere Einstellungszusagen, welche er auch in Vorlage brachte. Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Zukunft selbsterhaltungsfähig ist und erfolgreich für sich - allenfalls mit Unterstützung seiner ebenfalls selbsterhaltungsfähigen Lebensgefährtin - sorgen können wird.

 

Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich auch sozial gut integriert. So verfügt er über die notwendigen Deutschkenntnisse, engagiert sich in der afrikanischen kulturellen Gesellschaft bzw. Gemeinde, beim Integrationsverein sowie in der Pfarrgemeinde. Zudem verfügt er laut den zahlreichen übermittelten Unterstützungsschreiben, die ihm allesamt eine äußerst gelungene Integration attestieren, über zahlreiche österreichische Freunde. Im Falle des Beschwerdeführers kann somit von einer ausreichend guten Integration in Österreich gesprochen werden.

 

Weiters ist der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten. Mit am 21. September 2005 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 19. Jänner 2005, GZ. XXXX, wurde über den Beschwerdeführer ein befristetes Aufenthaltsverbot, gültig bis 21.09.2015 verhängt. Die lange Dauer des Asylverfahrens kann dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden. Der Beschwerdeführer befindet sich seit Februar 2004, also seit nunmehr mehr als neun Jahren, im offenen Asylverfahren seinen ersten und einzigen Asylantrag betreffend.

 

Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 19.03.2013 seine Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des belangten Bescheides des Bundesasylamtes zurückzog, weshalb diese Teile des erstinstanzlichen Bescheides in Rechtskraft erwuchsen.

 

Lediglich die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III., Ausweisung, wurde aufrecht erhalten und ist somit Gegenstand der vorliegenden Entscheidung.

 

Die Feststellungen zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich sowie seiner Integration beruhen auf den beigebrachten und im Sachverhalt näher angeführten unbedenklichen Dokumenten bzw. Bescheinigungsmittel.

 

Dass gegen den Beschwerdeführer keine Verurteilungen vorliegen, ergibt sich aus der vom Asylgerichtshof getätigten Strafregisteranfrage vom 29.04.2013.

 

Dass gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Aufenthaltsverbot vorliegt, ergibt sich aus der vom Asylgerichtshof getätigten Anfrage in der Fremdeninformation vom 29.04.2013.

 

III. Rechtlich folgt daraus:

 

III.1. Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof.

 

Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. 1/1930 (WV) idF BGBl. I 2/2008, ab 01. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiter zu führen. Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Der Asylgerichtshof tritt in sämtlichen Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind, an die Stelle des unabhängigen Bundesasylsenates (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

 

Gemäß § 22 Abs. 1 des Art. 2 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

 

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, idgF, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

 

zurückweisende Bescheide

 

wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;

 

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;

 

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und

 

die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, idgF, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.

 

III.2. Der Beschwerdeführer zog in der mündlichen Verhandlung vom 19.03.2013 seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 26.05.2004, Zl. 04 03.476-BAG, zurück, womit diese in Rechtskraft erwuchsen. Es konnte dem Beschwerdeführer daher weder der Status des Asylberechtigten noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt werden, wofür sich jedoch in Gesamtschau auch keinerlei Anhaltspunkte ergeben hätten. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist damit nur noch die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides verfügte Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005. Diesbezüglich wurde in der mündlichen Beschwerdeverhandlung der Antrag gestellt, die Ausweisung des Beschwerdeführers, der seiner Mitwirkungspflicht im Asylverfahren stets nachkam, aufgrund der überlangen von ihm unverschuldeten Dauer des Asylverfahrens sowie seiner in dieser Zeit erfolgten Integration und seines entstandenen Familienlebens für auf Dauer unzulässig zu erklären.

 

III.3. Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005, idgF, ist § 10 AsylG 2005 auf alle am oder nach dem 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997 als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005, idgF, eine Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 sowie die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 mit Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat als Abweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, idgF, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn

 

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

 

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

 

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

 

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

 

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

 

d) der Grad der Integration;

 

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

 

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

 

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

 

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

 

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

 

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

 

Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach § 10 Abs. 7 leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

Nach § 10 Abs. 8 leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

 

Eine solche Maßnahme ist in einer demokratischen Gesellschaft dann notwendig, wenn sie einem dringlichen sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Interessen des Staates insbesondere hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik einerseits und die Interessen des betroffenen Ausländers andererseits abzuwägen (vgl. hiezu etwa EGMR U 18.2.1991, Moustaquim vs. Belgium, Nr. 12.313/86). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kommt hierbei folgenden Kriterien besondere Bedeutung zu (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 345 f):

 

Dauer des Aufenthalts (EGMR U , Beldjoudi vs. France, Nr. 12083/86)

 

Rechtmäßigkeit des Aufenthalts (EGMR U 8.4.2008, Nnyanzi vs. The United Kingdom, Nr. 21878/06)

 

Ausmaß der Integration (EGMR U 21.6.1988, Berrehab vs. The Netherlands, Nr. 10.730/84)

 

Intensität der familiären Beziehungen (EGMR U 2.8.2001, Boultif vs. Switzerland, Nr. 54.273/00)

 

Konsequenzen bei Beeinträchtigung dieser Bindungen, insbesondere auch bei Kindern (EGMR U 21.6.1988, Berrehab vs. The Netherlands, Nr. 10.730/84) und Behinderten (EGMR U 13.7.1995, Nasri vs. France, Nr. 19.465/92)

 

Nationalität der involvierten Personen

 

Möglichkeit das Familienleben anderswo zu führen (EGMR U 2.8.2001, Boultif vs. Switzerland, Nr. 54.273/00)

 

Vorhersehbarkeit der Maßnahme (E VwGH 27.2.2003, 2002/18/0207)

 

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).

 

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes folglich auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls.

 

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idgF unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).

 

Da in der gegenständlichen Rechtssache durch die in Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet, ein Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vorliegt, ist eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durchzuführen.

 

Vor dem Hintergrund der in § 10 Abs. 2 AsylG 2005 idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 MRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:

 

Der Beschwerdeführer ist seit Februar 2004 ununterbrochen in Österreich aufhältig, ist gut integriert und verfügt über gute Deutschkenntnisse, sodass er sich auf Deutsch mit seinen österreichischen Freunden gut unterhalten kann ihm auch seit Jahren gemeinnützige Tätigkeiten in Österreich möglich sind. Seine Deutschkenntnisse konnte er auch durch die Vorlage eines Deutschkurszertifikates und durch Kommunikation in der mündlichen Beschwerdeverhandlung belegen. Zweifellos hat er seine Deutschkenntnisse auch durch sein Engagement im Integrationsverein und der Pfarrgemeinde sowie durch seine Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatbürgerin kontinuierlich verbessert und wird diese noch weiterhin verbessern. Dieses Bestreben hat er auch durch die Vorlage einer Anmeldung hinsichtlich eines weiteren Deutschkurses belegt. Über die guten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers konnte sich der erkennende Senat im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auch selbst überzeugen.

 

Der Beschwerdeführer führt seit Jänner 2010 mit einer österreichischen Staatsbürgerin eine Beziehung und lebt seit zwei Jahren mit dieser und deren dreizehnjährigen Sohn als Familie in einer gemeinsamen Wohnung. Seine Lebensgefährtin ist als Assistentin in einem Architekturbüro tätig, erhält ein monatliches Einkommen von etwa 2.000,-- Euro netto, womit sie den Unterhalt für sich, ihren Sohn sowie für den Beschwerdeführer bestreiten kann. Der Beschwerdeführer erhält von seiner Lebensgefährtin monatlich 600,-- Euro Wirtschaftsgeld, mit dem er sich um den Haushalt kümmert, was er sehr sorgfältig und umsichtig erledigt. Zudem kümmert er sich aufgrund der Berufstätigkeit seiner Lebensgefährtin um deren dreizehnjährigen Sohn, zu dem er ein sehr gutes Verhältnis pflegt. Der Beschwerdeführer hat lediglich für einen relativ kurzen Zeitraum (bis April 2006) während seines mehr als neunjährigen Aufenthaltes in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung bezogen. Trotz seiner intensiven Bemühungen einer Berufstätigkeit als Zeitungskolporteur oder als Reinigungskraft nachgehen zu können, war ihm die Ausübung entweder mangels eines Fahrzeuges oder einer entsprechender Arbeitsbewilligung nicht möglich. Aber er ist -wie sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt - intensiv um die Erlangung einer Beschäftigung bemüht und hat sich dafür an das Arbeitsmarktservice gewandt, um sich als arbeitssuchend vorzumerken. Zudem brachte der Beschwerdeführer auch zahlreiche Einstellungszusagen in Vorlage, die dem Beschwerdeführer Beschäftigungsmöglichkeiten anbieten, sobald der Beschwerdeführer über einen entsprechenden Aufenthaltstitel verfügt. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten während seines Aufenthaltes in Österreich durch sein Bemühen um eine Arbeitstätigkeit, seine Anfragen beim AMS, durch seine ehrenamtlichen Tätigkeiten durch sein erfolgreiches Ablegen von Deutschkursen klar gezeigt, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Österreich hat und seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten möchte. Zu seiner künftigen Selbsterhaltungsfähigkeit konnte der Beschwerdeführer mehrere Einstellungszusagen vorlegen und glaubhaft belegen, dass er sich in der Vergangenheit bereits um Arbeit bemüht hatte, wobei die Anträge durch das AMS nicht bewilligt worden waren. In Zusammenschau mit diesem Verhalten, seinen wiederholten Bemühungen um eine Arbeitsbewilligung, dem großen Einsatz hinsichtlich seiner gemeinnützigen Tätigkeiten ist von einer künftigen Selbsterhaltungsfähigkeit jedenfalls auszugehen.

 

Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich auch sozial gut integriert. So verfügt er über die notwendigen Deutschkenntnisse, engagiert sich in der afrikanischen kulturellen Gesellschaft bzw. Gemeinde, beim Integrationsverein sowie in der Pfarrgemeinde. Zudem verfügt er laut den zahlreichen übermittelten Unterstützungsschreiben, die ihm allesamt eine äußerst gelungene Integration attestieren, über zahlreiche österreichische Freunde. Es ist auch darauf zu verweisen, dass er im Herkunftsstaat über keine verwandtschaftlichen Beziehungen mehr verfügt, er demgegenüber jedoch nunmehr mit seiner österreichischen Lebensgefährtin und deren Sohn im gemeinsamen Haushalt lebt und mit diesen seit zwei Jahren auch ein effektives Familienleben in Österreich begründet hat.

 

Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung vom September 2005 mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom Jänner 2005 ein befristetes Aufenthaltsverbot bis September 2015 verhängt wurde. Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2004 ist in der Interessensabwägung unberücksichtigt zu lassen, da nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes getilgte strafgerichtliche Verurteilungen nicht in die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art 8 EMKR einzubeziehen sind (vgl. VfGH 16.12.2009, B 19/09). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die (einzige) nunmehr getilgte strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers bereits achteinhalb Jahre zurückliegt, er seit diesem Zeitpunkt die österreichische Rechtsordnung beachtet hat und ihm durch seine Lebensgefährtin, welche an der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 19.03.2013 als Zeugin teilgenommen hat, eine positive Zukunftsprognose attestiert wurde, wobei dieser Umstand der positiven Zukunftsprognose auch in den zahlreichen vorgelegten Unterstützungsschreiben ihren Niederschlag finden, gelangt der Asylgerichtshof aufgrund der langen Dauer des gegenständlichen Asylverfahrens sowie angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seither eine Familie gegründet hat, mit der er auch lebt und die maßgeblich zur Stabilisierung und damit zur positiven Zukunftsprognose beigetragen hat, zur Ansicht, dass von einem Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den Interessen der Republik Österreich an einem geordneten Fremdenwesen auszugehen ist, weshalb eine Ausweisung eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würde und sich aus diesem Grunde als unzulässig erweist (vgl. ua jüngste Entscheidung des EGMR vom 16.04.2013, Udeh gg. Schweiz, Nr. 12020/09, ähnlich auch VfGH in seiner Entscheidung U 2241/12-12 vom 25.02.2013, der die Ansicht vertreten hat, dass es unverhältnismäßig erscheint, vom Beschwerdeführer zu erwarten, während der langen von der Behörde zu verantwortenden Zeit des Asylverfahrens keine persönlichen Bindungen einzugehen, die in der Folge auch zur Entstehung eines schutzwürdigen Familienlebens führen können. Dieser Umstand, nämlich die Gründung einer Familie und die damit einhergehende Stabilisierung ist aber ein für die anzustellende Zukunftsprognose bei Vorliegen strafrechtlicher Verurteilungen nicht zu vernachlässigender Umstand und daher bei der vorzunehmenden Abwägung mit zu berücksichtigen.).

 

Dem Bundesasylamt ist zwar zuzustimmen, dass dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Im vorliegenden Fall überwiegen jedoch die privaten Interessen des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung. So hat sich der Beschwerdeführer in der österreichischen Gesellschaft nachhaltig integriert, verfügt über ausgeprägte soziale und familiäre Bindungen und es ist davon auszugehen, dass er bestrebt ist, seine Verfestigung weiter auszubauen. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit seinem rund neun Jahre dauernden Aufenthalt seine Integrationswilligkeit nicht zuletzt auch dadurch bewiesen hat, dass er Deutschkurse absolviert hat, zahlreiche österreichische Freunde hat, er gemeinnützige Tätigkeiten ausübte und über Einstellungszusagen verfügt, ist im Rahmen der Interessensabwägung im vorliegenden Fall eine besondere Bedeutung zuzumessen. Auch wenn sich der Beschwerdeführer also nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung seines Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, hat er sich in der österreichischen Gesellschaft nachhaltig integriert und sowohl in sozialer als auch beruflicher Hinsicht alle Weichen für seine weitere Selbsterhaltungsfähigkeit in Österreich gestellt. Insbesondere dem aktiven Bemühen, seinen Lebensunterhalt in Österreich selbst zu bestreiten und am Verfahren mitzuwirken, kommt im gegenständlichen Fall besondere Bedeutung zu. Es überwiegen in Summe somit die positiven Integrationsschritte des Beschwerdeführers. Zudem ist die Dauer des Verfahrens nicht auf mangelnde Mitwirkungsbereitschaft des Beschwerdeführers am Verfahren zurückzuführen, welche er durch die Vorlage zahlreicher Schriftstücke und Dokumente unter Beweis stellte. Vielmehr ist die lange Verfahrensdauer eindeutig der Überlastung der Behörden und nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen und im Rahmen der Abwägung entsprechend für diesen positiv zu berücksichtigen.

 

Im gegenständlichen Fall sind wie festgestellt zahlreiche Anhaltspunkte für eine tiefer gehende Integration des Beschwerdeführers gegeben. Bedenkt man, dass der Beschwerdeführer während seines mehr als neunjährigen Aufenthaltes seine Integrationswilligkeit nicht zuletzt auch dadurch bewiesen hat, dass er die österreichische Rechtsordnung seit der einmaligen strafrechtlichen Verurteilung, die mittlerweile getilgt ist, geachtet hat und berücksichtigt man seine erfolgte Integration, die Mitwirkung am Verfahren, sein Familienleben und die überlange Verfahrensdauer, dann überwiegen eindeutig seine privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die (unbestreitbar) öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einhaltung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf.

 

Angesichts der Integration des Beschwerdeführers und der der Behörde zuzurechnenden überlangen Verfahrensdauer wäre die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers aus gegenwärtiger Sicht jedenfalls unverhältnismäßig iSd. Art. 8 Abs. 2 EMRK. Da die genannten Umstände ihrem Wesen nach nicht nur vorübergehend sind, war die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer für unzulässig zu erklären.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Aufenthalt im Bundesgebiet, Ausweisung dauernd unzulässig, bestehendes Familienleben, Deutschkenntnisse, Integration, Interessensabwägung, Lebensgemeinschaft, Privatleben, Verfahrensdauer
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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