TE OGH 2009/10/22 8Ob119/09x

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.10.2009
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Spenling, Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Glawischnig und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** AG, *****, vertreten durch GKP Gabl Kogler Papesch Leitner Rechtsanwälte OG in Linz, gegen die beklagte Partei O***** D*****, wegen 693,17 EUR sA, über den „außerordentlichen" Revisionsrekurs des Beklagten sowie der Dr. R***** D*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 12. August 2009, GZ 1 R 209/09t-38, mit dem infolge Rekurses des Beklagten der Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 20. Juli 2009, GZ 13 C 1019/07g-35, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 20. 7. 2009 (ON 35) wies das Erstgericht nach erfolgloser Erteilung eines Verbesserungsauftrags wegen fehlender Unterfertigung durch einen eingetragenen Rechtsanwalt 1. die Berufung des Beklagten sowie 2. den „außerordentlichen" Revisionsrekurs des Beklagten gegen den Beschluss (ON 32), mit dem unter anderem die Zurückweisung der Nebenintervention der „Beklagtenvertreterin Dr. O***** R***** D*****" bestätigt worden war, zurück. Über Rekurs des Beklagten (ON 36) - der sich ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt 1. (Zurückweisung der Berufung) des erstgerichtlichen Beschlusses richtete - bestätigte das Rekursgericht im Umfang der Anfechtung den erstgerichtlichen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Gegen den Beschluss des „Erstgerichts vom 12. 8. 2009 (ON 35)" richtet sich der als „a.o. Revisionsrekurs" bezeichnete Revisionsrekurs des Beklagten sowie ausdrücklich auch seiner Mutter, Dr. R***** D*****, einer ehemaligen (behauptetermaßen rechtswidrig von der Anwaltschaft ausgeschlossenen) Rechtsanwältin, die (nach wie vor) den Standpunkt vertritt, Nebenintervenientin im Verfahren sowie zur Vertretung ihres Sohnes (auch im Rechtsmittelverfahren) befugt zu sein.

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsmittel sind unzulässig.

Der Anwendungsbereich des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist auf jene Fälle beschränkt, in denen das Berufungsgericht im Berufungsverfahren funktionell als erste Instanz tätig wurde (RIS-Justiz RS0102655; RS0043861; Zechner in Fasching/Konecny ZPO² § 519 Rz 15 und 75). Da im vorliegenden Fall die Rechtsmittelzurückweisung durch das Erstgericht erfolgte und vom Rekursgericht lediglich bestätigt wurde, sind die Revisionsrekursbeschränkungen des § 528 ZPO uneingeschränkt zu beachten. Abgesehen davon, dass Gegenstand des Rekurses gegen den erstgerichtlichen Beschluss nur dessen Punkt 1. (Zurückweisung der Berufung) war und die Zurückweisung der Nebenintervention somit in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb der neuerlichen Bekämpfung die Rechtskraft entgegen steht, und der nicht zugelassenen Nebenintervenientin selbst (auch in Ansehung des Spruchpunktes 1.) daher auch keine Rechtsmittellegitimation zukommt, erweist sich der Revisionsrekurs bereits im Hinblick auf den Streitwert von bloß 693,17 EUR sA nach § 528 Abs 1 Z 1 ZPO iVm Z 2 leg cit (bestätigender Beschluss des Rekursgerichts) als absolut unzulässig. Damit erübrigt sich auch die Erteilung eines abermaligen Verbesserungsauftrags (RIS-Justiz RS0120029; zuletzt 8 Ob 104/09s).

Anmerkung

E923588Ob119.09x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0080OB00119.09X.1022.000

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten