TE OGH 2009/9/29 8Ob104/09s

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Veröffentlicht am 29.09.2009
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Glawischnig und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Josef H*****, gegen die beklagte Partei Dr. Karl Heinz K*****, wegen 140.000 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 1. Juli 2009, GZ 6 R 97/09w-16, mit dem der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 13. November 2008, GZ 29 Cg 173/08x-5, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss des Bezirksgerichts V***** vom 24. 5. 2007, 18 S ***** wurde über das Vermögen des Klägers das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, ihm die Eigenverwaltung entzogen und Dr. Herwig R*****, Rechtsanwalt in V*****, zum Masseverwalter bestellt.

Mit seiner am 25. 10. 2008 eingebrachten Klage begehrt der Kläger vom Beklagten 140.000 EUR an Schadenersatz wegen angeblicher Verletzung seiner Verpflichtungen als Treuhänder.

Der Masseverwalter erklärte ausdrücklich, diese Klage nicht zu genehmigen. Der vom Kläger behauptete Schadenersatzanspruch stelle einen Vermögenswert dar, der jedenfalls der Konkursmasse zuzuführen wäre. Die Verwendung des Erlöses aus dem Verkauf einer im Eigentum des Klägers stehenden Liegenschaft durch den Beklagten sei überprüft worden. Diese Überprüfung habe ergeben, dass der gesamte Barkaufpreis vom Beklagten ordnungsgemäß verwendet worden sei und damit keinerlei weitere Geldmittel für die Konkursmasse zu lukrieren gewesen seien.

Das Erstgericht wies hierauf den mit der Klage verbundenen Verfahrenshilfeantrag des Klägers wegen Aussichtslosigkeit der Prozessführung ab und die Klage wegen Nichtgenehmigung durch den Masseverwalter zurück.

Das Rekursgericht wies den gegen den erstgerichtlichen Beschluss insgesamt erhobenen eigenhändigen Rekurs des Klägers als unzulässig zurück. Zusammengefasst führte es aus, dass der Kläger nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens eine Klage eingebracht habe, die sich auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen beziehe. Mangels Genehmigung der Klage durch den Masseverwalter sei er nicht prozessfähig und nicht zur Klagsführung legitimiert. Der Rekurs des Klägers sei daher als unzulässig zurückzuweisen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der als „mögliches Rechtsmittel" bezeichnete und wiederum eigenhändig verfasste Revisionsrekurs des Klägers mit dem Antrag, „antragsgemäß vorzugehen und das Verfahren 18 S ***** aufzuheben, die Klage gegen den Treuhänder zuzulassen und alle ergangenen Beschlüsse wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben".

Rechtliche Beurteilung

Aufgrund seiner Rechtsmittelausführungen (Anfechtung „aller ergangenen Beschlüsse") ist davon auszugehen, dass der Rechtsmittelwerber den angefochtenen Beschluss auch hinsichtlich der Zurückweisung seines Rekurses gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags bekämpft; insoweit erweist sich der Revisionsrekurs jedoch gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO als jedenfalls unzulässig.

Hinsichtlich des die Rekurszurückweisung im Zusammenhang mit der angefochtenen Klagezurückweisung bekämpfenden Rechtsmittels gilt gemäß § 27 Abs 1 ZPO absolute Anwaltspflicht. Dessen ungeachtet hat der Revisionsrekurswerber seinen Revisionsrekurs ohne anwaltliche Fertigung eingebracht. Auch wenn einer Partei grundsätzlich gemäß §§ 84 f ZPO die Möglichkeit einzuräumen ist, Formmängel einer Prozesshandlung - zu denen auch die fehlende anwaltliche Vertretung gehört (vgl Gitschthaler in Rechberger3 §§ 84 f ZPO Rz 6 mwN; zuletzt 1 Ob 94/09v) - innerhalb einer vom Gericht zu setzenden Frist zu beheben, so gilt dies doch in jenen Fällen nicht, in denen eine Partei ihre Eingabe im Bewusstsein ihrer Fehlerhaftigkeit eingebracht hat (1 Ob 94/09v; G. Kodek in Fasching/Konecny2 II/2 §§ 84 f ZPO Rz 45 ff, insb Rz 48 mwN).

Beim Kläger, der bereits im Zusammenhang mit seinem Rekurs im Ablehnungsverfahren gegen den Erstrichter (ON 10; 3 Nc 87/08z) ausdrücklich auf das Erfordernis der gehörigen anwaltlichen Vertretung im Rechtsmittelverfahren hingewiesen und zur Verbesserung beschlussmäßig aufgefordert worden war, ohne dieser jedoch nachzukommen, kann und muss die Kenntnis der Notwendigkeit, seinen Revisionsrekurs durch einen Anwalt unterschreiben zu lassen, als bekannt unterstellt werden. Da somit von einer bewussten Verletzung dieser Verfahrensvorschrift auszugehen ist, besteht kein Anlass, ihm abermals eine entsprechende Verbesserungsmöglichkeit zu eröffnen (RIS-Justiz RS0036385; RS0120029).

Dem Rechtsmittelantrag, „das Verfahren 18 S ***** aufzuheben" steht schließlich sowohl die Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde, als auch die fehlende funktionelle Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs, der hier ja nicht als Rechtsmittelgericht im zitierten Konkursverfahren angerufen ist, entgegen.

Textnummer

E92211

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0080OB00104.09S.0929.000

Im RIS seit

29.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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