Norm
ZPO §519 Abs1 Z1 BRechtssatz
§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO soll nach der Absicht des Gesetzgebers (nur) jene Fälle erfassen, in denen das Berufungsgericht funktionell gleichsam als erste Instanz abschließend entscheidet.Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO soll nach der Absicht des Gesetzgebers (nur) jene Fälle erfassen, in denen das Berufungsgericht funktionell gleichsam als erste Instanz abschließend entscheidet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102655Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.08.2024