TE OGH 2010/9/1 3Ob152/10i

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Veröffentlicht am 01.09.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei G***** AG, *****, vertreten durch Dr. Erich Kafka und Dr. Manfred Palkovits, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei Bahrija N*****, vertreten durch Dr. Philip Jessich, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufschiebung einer Räumungsexekution, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. Mai 2010, GZ 39 R 44/10z-22, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 14. Jänner 2010, GZ 10 E 171/09d-6, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands zu ergänzen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den Antrag der Verpflichteten, die Exekution durch zwangsweise Räumung einer Wohnung aufzuschieben, ab.

Das Gericht zweiter Instanz änderte diese Entscheidung infolge Rekurses der verpflichteten Partei dahin ab, dass es dem Antrag stattgab. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Über den gegen diesen Beschluss erhobenen Revisionsrekurs der betreibenden Partei kann der Oberste Gerichtshof ohne Vorliegen eines Bewertungsausspruchs iSd § 78 EO iVm § 526 Abs 3 ZPO und § 500 Abs 2 Z 1 ZPO noch nicht entscheiden:

Das Verfahren über einen Räumungsaufschub ist ein Zwischenverfahren im Rahmen des Exekutionsverfahrens, worauf die Bestimmungen desselben anzuwenden sind (3 Ob 271/08m). Das Gericht zweiter Instanz hätte daher eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands vorzunehmen gehabt, weil es im Exekutionsverfahren nicht um den materiell-rechtlichen Räumungsanspruch, sondern um die Durchsetzung eines bereits vollstreckbaren Räumungsanspruchs geht (RIS-Justiz RS0115036).

Das Rekursgericht wird diesen Ausspruch nachzuholen haben.

Schlagworte

5 Exekutionssachen,

Textnummer

E94938

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0030OB00152.10I.0901.000

Im RIS seit

27.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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