RS OGH 2001/3/21 3Ob48/01g, 3Ob138/01t, 3Ob43/01x, 3Ob130/02t, 3Ob145/01x (3Ob136/02z), 3Ob161/03b,

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Veröffentlicht am 21.03.2001
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Norm

EO §78
ZPO §500 Abs2 Z1 IIB1
ZPO §502 Abs5 Z2 L
ZPO §526 Abs3
ZPO §528 Abs2 Z1a F4

Rechtssatz

Ist nicht über die Räumung, sondern über die Durchsetzung des bereits in vollstreckbarer Form festgestellten Räumungsanspruchs zu entscheiden, kann dies nicht dem Ausnahmetatbestand des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO unterstellt werden. Das Rekursgericht hat auszusprechen, ob der Entscheidungsgegenstand S 52.000, bejahendenfalls, ob er auch S 260.000 übersteigt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115036

Im RIS seit

20.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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