TE OGH 2019/5/23 3Ob104/19v

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Veröffentlicht am 23.05.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

 Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv.-Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei S***** AG, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Weissborn & Wojnar Kommandit-Partnerschaft in Wien, gegen die verpflichtete Partei M*****, vertreten durch Mag. Otfrid Laurenz Hummer, Rechtsanwalt in Wien, wegen zwangsweiser Räumung, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. Februar 2019, GZ 40 R 47/19m-111, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 21. Dezember 2018, GZ 25 E 178/18s-92, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht setzte mit Beschluss vom 21. Dezember 2018 die gemäß § 42 Abs 1 Z 7 EO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Rekurs des Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung aufgeschobene Räumungsexekution fort.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig sei.

Der dennoch erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Verpflichteten ist absolut unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

1.

 Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist (auch) im Exekutionsverfahren – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig (RIS-Justiz

RS0012387 [T19]; jüngst 3 Ob 51/19z).

2. Ist der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, kommt es auf den Streitwert nicht mehr an. Abgesehen davon fällt die Durchsetzung des bereits in vollstreckbarer Form festgestellten Räumungsanspruchs ohnehin nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO (

RS0115036).

Textnummer

E125182

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00104.19V.0523.000

Im RIS seit

07.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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