TE OGH 2010/10/5 4Ob157/10g

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Veröffentlicht am 05.10.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Pflegschaftssache des inzwischen volljährigen M***** M*****, und des minderjährigen A***** M*****, *****, vertreten durch den Vater DI Dr. E***** M*****, im Verfahren über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der Mutter G***** M*****, vertreten durch Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 13. April 2010, GZ 20 R 148/09v-U147, mit welchem der Beschluss des Bezirksgerichts Gänserndorf vom 19. Oktober 2009, GZ 2 P 171/06w-U140, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht verpflichtete die Mutter zur Zahlung eines weiteren monatlichen Unterhalts von 292 EUR ab Juli 2007 für M***** M***** und eines monatlichen Unterhalts von 305 EUR ab Jänner 2007 für A***** M*****; ein Mehrbegehren wies es ab. Das Rekursgericht gab dem dagegen gerichteten Rekurs der Mutter nicht Folge und bestätigte den angefochtenen Beschluss mit der Maßgabe, dass die Unterhaltserhöhung für M***** ab Jänner 2008 wegen eines insofern schon bestehenden höheren Titels nur 242 EUR betrage. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Das Erstgericht legte den gegen diese Entscheidung gerichteten „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der Mutter dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs in rein vermögensrechtlichen Angelegenheiten jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Dann steht einer Partei nur die Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG zur Verfügung, mit der sie eine Abänderung des Unzulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht beantragen kann.

Der Wert des vom Rekursgericht behandelten Entscheidungsgegenstands bestimmt sich nach § 58 Abs 1 JN, also mit dem 36-fachen des im Rekursverfahren strittigen monatlichen Unterhaltsbegehrens (RIS-Justiz RS0122735). Dabei ist regelmäßig auf den laufenden Unterhalt abzustellen; anders wäre nur zu entscheiden, wenn der Durchschnitt von drei Jahren bereits fälligen Unterhalts höher wäre als die dreifache Jahresleistung des laufenden Unterhalts (RIS-Justiz RS0103147). Der Wert des Entscheidungsgegenstands ist für jedes Kind einzeln zu beurteilen, eine Zusammenrechnung findet also nicht statt (RIS-Justiz RS0112656; RS0017257).

Angesichts der im Rekursverfahren strittigen Unterhaltsbegehren beträgt der Wert des Entscheidungsgegenstands bei M***** 10.512 EUR (36 x 292 EUR) und bei A***** 10.980 EUR (36 x 305 EUR). Damit ist der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof nur nach einer Abänderung des Zulassungsausspruchs zulässig. Das Erstgericht wird daher zu beurteilen haben, ob die Eingabe der Mutter ohnehin als Zulassungsvorstellung iSd § 63 AußStrG zu verstehen oder ob ihr unter Fristsetzung die Möglichkeit einzuräumen ist, klarzustellen, ob sie einen solchen Rechtsbehelf erheben will. Eine Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG ist nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern dem Rekursgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Schlagworte

Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E95556

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0040OB00157.10G.1005.000

Im RIS seit

04.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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