TE OGH 2011/6/7 5Ob109/11g

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Veröffentlicht am 07.06.2011
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei H*****, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei F*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Maria Paumgartner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Löschung, infolge der Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 9. März 2011, GZ 22 R 52/11t-12, mit dem über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Oberndorf vom 29. November 2010, GZ 2 C 373/10t, 2 C 402/10g-8, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands in jedem der verbundenen Verfahren gesondert 5.000 EUR übersteigt.

Text

Begründung:

              Gegenstand der zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren 2 C 373/10t und 2 C 402/10g des Erstgerichts ist die Zustimmung der Beklagten zur Löschung von ob den Liegenschaften (bzw Liegenschaftsanteilen) des Klägers einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverboten.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren in beiden Verfahren ab; das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach (nur) aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Einen Bewertungsausspruch nahm es für keines der beiden Verfahren vor.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO hat das Berufungsgericht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht und - wie hier - keine Ausnahme vom Bewertungserfordernis vorliegt, auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, bei Übersteigen von 5.000 EUR auch 30.000 EUR übersteigt oder nicht. Die vom Erstgericht über Antrag der Beklagten erfolgte Festsetzung des Streitwerts nach § 7 RATG (im Verfahren 2 C 373/10t mit 43.094,99 EUR und im Verfahren 2 C 402/10g mit 32.920,79 EUR) hat keine Auswirkungen auf die Rechtsmittelzulässigkeit (Mayr in Rechberger ZPO³ § 60 JN Rz 6). Ebenso ist die Verbindung der Rechtssachen ohne Belang für die Frage des Zugangs an den Obersten Gerichtshof (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 ZPO Rz 167).

Auch der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision an den Obersten Gerichtshof, dessen Begründung zwar erkennen lässt, dass das Gericht zweiter Instanz dabei den Zulassungsbereich vor Augen hatte, ersetzt den erforderlichen Bewertungsausspruch nicht (RIS-Justiz RS0042429, zuletzt 2 Ob 50/10g Zechner aaO E. Kodek in Rechberger ZPO³ § 500 Rz 8 mwN), weil er an sich nur ausgesprochen werden darf, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands den in § 500 Abs 2 Z 1 lit a ZPO genannten Schwellenwert übersteigt und weil der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz nicht gebunden ist, wohl aber an dessen Bewertungsausspruch (vgl RIS-Justiz RS0042429; RS0042544; 1 Ob 39/98m; 8 Ob 61/07i ua).

Bei Fehlen eines Bewertungsausspruchs hat das Berufungsgericht (allenfalls über Auftrag des Obersten Gerichtshofs) eine entsprechende - hier wegen der Verbindung der Rechtssachen für beide Verfahren gesonderte - Ergänzung vorzunehmen (Zechner aaO).

Es war daher spruchgemäß der entsprechende Ergänzungsauftrag zu erteilen.

Dieser war dabei allerdings auf den Ausspruch des Übersteigens (oder Nichtübersteigens) des Schwellenwerts von 5.000 EUR einzuschränken, da nur dieser Auswirkung auf das weitere Schicksal des Rechtsmittels zeitigen kann (§ 502 Abs 2 ZPO). Im Falle des Unterschreitens erweist sich die erhobene Revision nach dieser Gesetzesstelle nämlich als absolut unzulässig; im Falle des Überschreitens ist die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs - wenngleich ohne Bindungswirkung für diesen (§ 508a Abs 1 ZPO) - jedenfalls gegeben, unabhängig ob der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR über- oder unterschreitet (§ 500 Abs 2 Z 3, § 508 ZPO).

Schlagworte

Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E97731

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0050OB00109.11G.0607.000

Im RIS seit

30.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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