TE OGH 2010/10/21 2Ob50/10g

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Veröffentlicht am 21.10.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Hoch, Dr. Veith, Dr. E. Solé und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Helga F*****, vertreten durch Dr. Ulrike Bauer, Mag. Michael Rebasso, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. Sabine S*****, vertreten durch Dr. Manfred Müllauer, Rechtsanwalt in Wien, und der Nebenintervenientin auf Beklagtenseite P***** AG, *****, vertreten durch Mag. Stefan Benesch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Übergabe eines Bestandobjektes (Streitwert 5.800 EUR) infolge außerordentlicher Revision der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 16. Dezember 2009, GZ 39 R 326/09v-39, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Von welchen klaren Interpretationsregeln des ABGB und welcher „diesbezüglichen ständigen Judikatur“ des Obersten Gerichtshofs das Berufungsgericht abgewichen wäre, wird nicht dargelegt. Die Frage der Parteienabsicht bei Vertragsabschluss ist aber eine solche des Einzelfalls. Gegen das Auslegungsergebnis der Vorinstanzen, wonach der in der Optionsvereinbarung angeführte Mietzins nicht einer Überprüfung entzogen werden sollte, bestehen keine aufzugreifenden Bedenken.

Ob die Klägerin nach Ausübung der Option den dort angeführten Mietzins für das neu hinzukommende Objekt zu bezahlen hat, oder dieser ebenfalls nicht dem gesetzmäßigen Mietzins entspricht und daher insoferne Teilnichtigkeit besteht (T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österr. Wohnrecht, § 16 MRG Rz 76), hat entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerberin auf die Frage der sonstigen Gültigkeit der Option keinen Einfluss. Auch Optionsvereinbarungen können nicht zur Umgehung gesetzlicher Mietzinsbildungsvorschriften benutzt werden.

Textnummer

E95590

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0020OB00050.10G.1021.000

Im RIS seit

01.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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