TE Vwgh Erkenntnis 2000/11/24 99/19/0167

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.11.2000
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1997 §10 Abs2 Z3;
FrG 1997 §113 Abs5;
FrG 1997 §31 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des 1952 geborenen RB in M, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

1. Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG und § 66 Abs. 4 AVG wird der Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 23. Jänner 1996, Zl. SICH 07-11.358, dahingehend abgeändert, dass er wie folgt lautet:

Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 24 Z 1 iVm § 112 Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75 (FrG), eine unbefristete Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "jeglicher Aufenthaltszweck" erteilt.

2. Die belangte Behörde hat unverzüglich die Ausstellung einer Vignette gemäß § 3 Abs. 2 der Fremdengesetz-Durchführungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 418/1997 zu veranlassen.

3. Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Dem Beschwerdeführer war ein Wiedereinreisesichtvermerk mit Gültigkeit vom 14. September 1992 bis 5. August 1993 und Aufenthaltsbewilligungen mit Gültigkeit vom 8. September 1993 bis 31. Juli 1994, vom 4. Juli 1994 bis 31. Jänner 1995 und vom 21. Dezember 1994 bis zum 31. Jänner 1996 für den Zweck "Unselbstständige Erwerbstätigkeit" erteilt worden.

Am 5. Jänner 1996 brachte der Beschwerdeführer den beschwerdegegenständlichen Antrag auf Verlängerung der zuletzt genannten Aufenthaltsbewilligung ein.

Mit Bescheid vom 23. Jänner 1996 wies die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) ab. Begründend führte sie aus, dass in Anbetracht von straßenverkehrs-, kraftfahrrechtlichen und strafrechtlichen Verstößen des Beschwerdeführers die Annahme gerechtfertigt sei, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 4 Fremdengesetz 1992 gefährden würde. So sei der Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom 27. März 1995 rechtskräftig wegen Übertretungen nach § 4 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 5 StVO 1960 bestraft worden, nachdem er nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden nicht sofort angehalten und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Sicherheitsdienststelle verständigt habe, obwohl ein Identitätsnachweis an den Geschädigten nicht erfolgt sei. Ferner sei der Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom 23. September 1993 wegen einer Übertretung gemäß § 64 Abs. 1 in Verbindung mit § 134 Abs. 1 KFG 1967 bestraft worden, nachdem er ohne im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung zu sein, ein Kfz auf öffentlichen Straßen gelenkt habe. Mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 3. August 1995 sei der Beschwerdeführer darüber hinaus wegen des Vergehens zur Anstiftung zur Urkundenfälschung gemäß §§ 12, 223 Abs. 2 und 224 StGB rechtskräftig verurteilt worden. Das vom Beschwerdeführer während des Verfahrens geltend gemachte Vorbringen zur Entlastung dieser Vorwürfe sei nicht geeignet, die Behörde zur Ansicht zu veranlassen, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe und Ordnung nicht gefährden würde. Die festgestellten familiären Bindungen in Österreich - die Gattin sowie zwei minderjährige Kinder hielten sich ebenfalls unberechtigt in Österreich auf - seien nicht dergestalt, dass die öffentlichen Interessen an der Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dagegen in den Hintergrund zu treten hätten. Auch sei keine Beeinträchtigung des persönlichen oder beruflichen Fortkommens des Beschwerdeführers durch diese Maßnahme im Hinblick auf sein Alter gegeben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass im Strafverfahren vor dem Landesgericht Eisenstadt nicht berücksichtigt worden sei, dass er den gefälschten Touristensichtvermerk gutgläubig von einem sich als Beamten der österreichischen Botschaft ausgebenden Mann erhalten habe und dass gegen diesen "Beamten" bereits strafrechtliche Vorerhebungen geführt worden seien. Ferner seien auch ohne jegliche Begründung die Beweisanträge des Antragstellers abgewiesen worden, sodass die Entscheidung und die Verhandlungsführung nicht auf Grund objektiver Kriterien erfolgt sei und das erkennende Organ befangen gewesen sei. Weiters sei dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden, sein Versuch, die beiden Verwaltungsübertretungen zu rechtfertigen, lasse auf eine "bedenkliche charakterliche Einstellung" schließen. Schließlich habe die Behörde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Übertretungen nach § 4 StVO generell schwer wiegend seien, vorgeworfen, er sei mehr als einmal wegen einer "schwer wiegenden" Verwaltungsübertretung rechtskräftig bestraft worden. Es sei jedoch nicht zulässig, Verstöße gegen eine bestimmte Norm ohne nähere Überprüfung des Schuldgehaltes im Einzelfall generell als schwer wiegend einzustufen.

Mit seiner am 24. August 1999 zur Post gegebenen Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde geltend.

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. September 1999, der belangten Behörde zugestellt am 9. September 1999, wurde diese gemäß § 36 Abs. 2 VwGG aufgefordert, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid nachzuholen und dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder bekannt zu geben, weshalb eine Säumnis nicht vorliege.

Mit Verfügung vom 13. Jänner 2000 wurde der belangten Behörde eine Nachfrist von acht Wochen gewährt.

Mit Eingabe vom 29. Februar 2000 legte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck "zur weiteren Veranlassung" vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Eingangs sei darauf verwiesen, dass die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des § 27 Abs. 1 VwGG vorliegen. Die belangte Behörde hat es unterlassen, über die am 8. Februar 1996 bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingelangte Berufung des Beschwerdeführers innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 27 Abs. 1 VwGG zu entscheiden. Die am 25. August 1999 eingelangte Säumnisbeschwerde ist daher zulässig. Der fruchtlose Ablauf der gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Nachfrist bewirkte den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über diese Berufung auf den Verwaltungsgerichtshof.

Die maßgebenden Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 (FrG) lauten auszugsweise:

"§ 112. Verfahren zur Erteilung eines Sichtvermerkes sowie Verfahren zur Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, oder gemäß der §§ 113 und 114 anhängig werden, sind nach dessen Bestimmungen - je nach dem Zweck der Reise oder des Aufenthaltes - als Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels oder als Verfahren zur Erteilung eines Erstaufenthaltstitels oder eines weiteren Aufenthaltstitels fortzuführen. ...

§ 8. (1) Einreise- und Aufenthaltstitel können Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern diese ein gültiges Reisedokument besitzen und kein Versagungsgrund wirksam wird (§§ 10 bis 12). Visa können nur befristet, Aufenthaltstitel auch unbefristet erteilt werden. Visa und befristete Aufenthaltstitel dürfen nur insoweit erteilt werden, als ihre Gültigkeitsdauer jene des Reisedokumentes nicht übersteigt. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes soll jene eines Visums um mindestens drei Monate übersteigen. Sammelvisa dürfen nur Fremden erteilt werden, denen ein Sammelreisepass ausgestellt wurde.

(5) Für die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels bedarf es des Nachweises eines Rechtsanspruches auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft für den Fremden, der sich hier niederlassen will. Dieser Nachweis ist auch für die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels erforderlich; ...

§ 10. (1) ...

(2) Die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels kann wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Z 2) insbesondere versagt werden, wenn

...

3. der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;

§ 23. (4) Sofern nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung vorliegen, sind die beiden ersten weiteren Niederlassungsbewilligungen mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens zwei Jahren zu erteilen.

§ 24. Die Niederlassungsbewilligung ist einem Fremden auf Antrag unbefristet zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung (§ 8 Abs. 1) vorliegen, keine Tatsache es wahrscheinlich macht, dass in Zukunft ein Versagungsgrund wirksam werde, und der Fremde

1. seit fünf Jahren im Bundesgebiet dauernd niedergelassen ist und über ein regelmäßiges Einkommen aus erlaubter Erwerbstätigkeit verfügt;"

§§ 3 und 4 der Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Fremdengesetzes (Fremdengesetz-Durchführungsverordnung 1997 - FrG-DV lautet auszugsweise:

"§ 3. (1) ...

(2) Aufenthaltstitel werden in Form einer Vignette entsprechend der gemeinsamen Maßnahme des Rates der Europäischen Union zur einheitlichen Gestaltung der Aufenthaltstitel vom 16. Dezember 1996, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 007/1997, erteilt.

§ 4. (1) ...

(2) Eine Niederlassungsbewilligung kann nur für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden:

1.

jeglicher Aufenthaltszweck

2.

Familiengemeinschaft mit EWR-Bürger

3.

Familiengemeinschaft mit Österreicher

4.

jeglicher Aufenthaltszweck ausgenommen unselbstständiger Erwerb

5.

Familiengemeinschaft - ausgenommen unselbstständiger Erwerb

6.

Familiengemeinschaft - ausgenommen Erwerbstätigkeit

7.

Privat

8.

Medienbediensteter eines ausländischen Informationsmediums

9.

Künstler

10.

vom AuslBG ausgenommen unselbstständiger Erwerb."

Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2000 legte der Beschwerdeführer u.a. eine Lohnbestätigung eines Sportartikelunternehmens vor, wonach er netto monatlich S 15.284,--

ins Verdienen bringe. Ferner legte der Beschwerdeführer die Kopie einer Versicherungsbestätigung der oberösterreichischen Gebietskrankenkasse und die Kopie eines am 1. Jänner 1998 abgeschlossenen und bis zum 31. Mai 2001 gültigen Mietvertrages vor. Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2000 brachte der Beschwerdeführer schließlich eine Bestätigung seiner Vermieterin bei, wonach eine Verlängerung des Mietvertrages über den 31. Mai 2001 hinaus "ebenso wie bisher" möglich sei.

Eine Einholung eines Auszuges aus dem Strafregister bei der Bundespolizeidirektion Wien ergab, dass keine Verurteilungen aufscheinen. Im Verwaltungsvorstrafenauszug der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck findet sich eine Verwaltungsstrafe vom 26. April 1999 wegen Übertretung des § 52 lit. a Z 10a StVO mit einer Strafhöhe von S 1.500,--.

Der Beschwerdeführer hat mit obgenanntem Antrag vom 5. Jänner 1996 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beantragt; eine zeitraumbezogene Einschränkung enthält der Antrag nicht. Da das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers am 1. Jänner 1998, dem Tag des Inkrafttretens des Fremdengesetzes, anhängig war, ist es gemäß § 112 FrG 1997 als Verfahren zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung fortzuführen.

Im Fall des Beschwerdeführers sind die Voraussetzungen des § 24 Z 1 FrG 1997, bei deren Vorliegen dem Beschwerdeführer ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 2000, Zl. 99/19/0043), aus folgenden Gründen gegeben:

Der Beschwerdeführer ist seit mehr als fünf Jahren im Bundesgebiet dauernd niedergelassen. Er verfügte über einen Wiedereinreisesichtvermerk mit Gültigkeit vom 14. September 1992 bis 5. August 1993 und über Aufenthaltsbewilligungen mit Gültigkeit vom 8. September 1993 bis 31. Juli 1994, vom 4. Juli 1994 bis 31. Jänner 1995 und vom 21. Dezember 1994 bis zum 31. Jänner 1996. Der Antrag auf Verlängerung der letzten Aufenthaltsbewilligung vom 5. Jänner 1996 wurde noch vor Ablauf der zuletzt erteilten Aufenthaltsbewilligung gestellt. Der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet nach Ablauf der zuletzt erteilten Aufenthaltsbewilligung bis zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt gilt unter Heranziehung des § 31 Abs. 4 FrG 1997 in weiterer Folge ebenfalls als rechtmäßig (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 4. Dezember 1998, Zl. 96/19/3315). Der Beschwerdeführer hält sich daher seit 8. September 1993 ohne Unterbrechung rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Wie aus seinen Angaben ersichtlich, verfügt der Beschwerdeführer über ein regelmäßiges Einkommen aus erlaubter Erwerbstätigkeit (vgl. den Befreiungsschein des Arbeitsmarktservice Vöcklabruck, gültig bis 11. Mai 2003).

Ferner machen es auch keine Tatsachen wahrscheinlich, dass in Zukunft ein Versagungsgrund wirksam werde. Der Beschwerdeführer legte einen mit 31. Mai 2001 befristeten Mietvertrag vor; schon die vorgelegte Erklärung der Vermieterin, dass einer weiteren Verlängerung, "so wie bisher" - der jeweils befristete Abschluss von Mietverträgen ist auch aus dem Verwaltungsakt ersichtlich -, nichts entgegenstünde, legt aber den Schluss auf den beabsichtigten Abschluss weiterer Mietverträge bei unveränderten Umständen nahe. Daher ist auch aus diesem Grund das Eintreten eines Versagungsgrundes nicht wahrscheinlich.

Für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung gemäß § 24 Z 1 FrG 1997 ist weiters entscheidend, ob auch die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 FrG 1997 vorliegen. Nach dieser Bestimmung darf ein Aufenthaltstitel nur dann erteilt werden, wenn kein Versagungsgrund vorliegt. Die Behörde erster Instanz ist allerdings in ihrem Bescheid vom Vorliegen des Sichtvermerksversagungsgrundes des § 10 Abs. 1 Z 4 FrG 1992 ausgegangen. Dieser Versagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z 4 FrG 1992, nunmehr dem § 10 Abs. 2 Z 3 FrG 1997 entsprechend, liegt jedoch zum Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr) vor.

Wesentlich für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 10 Abs. 2 Z 3 FrG 1997 ist nämlich, ob das gesamte Verhalten des Fremden die Annahme rechtfertigt, sein Aufenthalt gefährde die (oder zumindest eines der) in dieser Bestimmung genannten Rechtsgüter (vgl. das zum FrG 1992 ergangene Erkenntnis vom 3. Dezember 1998, Zl. 95/18/0499 mwN).

Dem Beschwerdeführer wurden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung erster Instanz zwei verwaltungsrechtliche Bestrafungen wegen Übertretungen der StVO und des KFG und eine strafrechtliche Verurteilung als Beteiligter gemäß § 12 iVm §§ 223, 224 StGB vorgehalten, durch welche die Gefährdungsprognose des § 10 Abs. 1 Z 4 FrG 1992 als gegeben erachtet wurde. Bei Heranziehung dieses (nunmehr: des § 10 Abs. 2 Z 3 FrG 1997) ist eine Würdigung des Verhaltens des Fremden anhand der Art der gesetzten Tathandlung, der Anzahl und des zeitlichen Rahmens, innerhalb dessen der Fremde strafrechtlich auffällig geworden ist, vorzunehmen. Bei der zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist auch auf das Verhalten des Fremden seit der zugrundegelegten Straftat abzustellen (vgl. u.a. das zum FrG 1992 ergangene hg. Erkenntnis vom 16. Mai 1997, Zl. 95/19/1148); je länger die Straftaten zurückliegen, umso mehr Gewicht ist dem Wohlverhalten des Fremden seit diesem Zeitpunkt für die zu treffende Prognose zuzumessen.

Es kann nun dahingestellt bleiben, ob eine Verurteilung (bloß) als Beteiligter nach § 12 iVm §§ 223, 224 StGB für sich alleine die Annahme, der Aufenthalt eines Fremden stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit im Bundesgebiet dar (vgl. das in Hinblick auf eine Verurteilung als Täter nach §§ 223, 224 StGB ergangene hg. Erkenntnis vom 20. April 1999, Zl. 97/19/1690 mwN), rechtfertigt, weil sie bereits mehr als fünf Jahre zurückliegt. Der gleiche Zeitabstand ist hinsichtlich der Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung des § 4 Abs. 1 lit. a iVm § 4 Abs. 5 StVO 1960 gegeben; seit der Bestrafung wegen der Verwaltungsübertretung des § 64 Abs. 1 iVm § 134 KFG 1967 sind überhaupt bereits mehr als sieben Jahre vergangen.

Der Beschwerdeführer, der sich langjährig rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und einer ausländerbeschäftigungsrechtlich zulässigen Erwerbstätigkeit nachgeht, hat sich in dem fünfjährigen Zeitraum seit der strafgerichtlichen Verurteilung lediglich eine Übertretung des § 52 lit. a Z 10a StVO 1960 (Missachtung eines Vorschriftszeichens zur Geschwindigkeitsbeschränkung) zu Schulden kommen lassen. Angesichts dessen geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung nicht mehr davon gesprochen werden kann, der Beschwerdeführer gefährde auf Grund seines gesamten Verhaltens die (oder zumindest eines der) in der Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z 3 FrG 1997 genannten Rechtsgüter (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 20. April 1999, Zl. 97/19/0975).

Hinweise darauf, dass sonstige Versagungsgründe wirksam werden, sind nicht hervorgekommen. Angesichts der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erbrachten Nachweise ergeben sich auch sonst keine Gründe, die für eine Verweigerung einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung sprechen könnten. Gemäß § 113 Abs. 5 zweiter Satz FrG 1997 war diese für jeglichen Aufenthaltszweck zu erteilen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 24. November 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999190167.X00

Im RIS seit

08.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten