Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schörghuber als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gisela B***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 2, 130 vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Gisela B***** gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 25. August 2008, GZ 12 Hv 86/08w-8, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schörghuber als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gisela B***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer 2, 130, vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Gisela B***** gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 25. August 2008, GZ 12 Hv 86/08w-8, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gisela B***** (richtig:) des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 2, 130 zweiter Satz (zweiter Fall) StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gisela B***** (richtig:) des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer 2, 130, zweiter Satz (zweiter Fall) StGB schuldig erkannt.
Danach hat sie in L***** Gewahrsamsträgern der Wirtschaftskammer Steiermark, Regionalstelle L*****, teils durch Einbruch, nämlich mit Hilfe zuvor widerrechtlich erlangter Schlüssel, fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeldbeträge in einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Wert, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die Taten in der Absicht vornahm, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:
I./ aus einer unversperrten Handkassarömisch eins./ aus einer unversperrten Handkassa
1./ am 7. Jänner 2008 einen Bargeldbetrag von 20 Euro;
2./ am 14. Jänner 2008 einen Bargeldbetrag von 10 Euro;
II./ durch Öffnen eines Tresors und einer darin befindlichen versperrten Geldkassette mittels widerrechtlich erlangten, in einer Schublade zwischen Einhängeordnern versteckten Schlüsseln 1./ am 3. Jänner 2008 einen Bargeldbetrag von 40,50 Euro;römisch zwei./ durch Öffnen eines Tresors und einer darin befindlichen versperrten Geldkassette mittels widerrechtlich erlangten, in einer Schublade zwischen Einhängeordnern versteckten Schlüsseln 1./ am 3. Jänner 2008 einen Bargeldbetrag von 40,50 Euro;
2./ zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen 7. und 10. Jänner 2008 einen Bargeldbetrag von 25,70 Euro;
3./ am 14. Jänner 2008 einen Bargeldbetrag von 2,50 Euro.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Die gesetzmäßige Ausführung einer Subsumtionsrüge (Z 10) hat den gesamten Urteilssachverhalt zu Grunde zu legen und demnach auch die im Urteil in Ansehung der subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen mit dem darauf angewendeten Gesetz zu vergleichen (RIS-Justiz RS0099724, RS0099810).Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Die gesetzmäßige Ausführung einer Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) hat den gesamten Urteilssachverhalt zu Grunde zu legen und demnach auch die im Urteil in Ansehung der subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen mit dem darauf angewendeten Gesetz zu vergleichen (RIS-Justiz RS0099724, RS0099810).
Indem die Beschwerdeführerin bei der Bekämpfung der rechtlichen Unterstellung der ihr angelasteten Taten (auch) unter § 130 vierter Fall StGB die Urteilskonstatierungen zur subjektiven Tatseite und zur Gewerbsmäßigkeit im Besonderen (US 6 und 8) außer Acht lässt und aufgrund eigener Schlussfolgerungen aus dem Beweisverfahren - ungeachtet ihrer umfassend iSd Anklageschrift (ON 4, S 2) geständigen Verantwortung (ON 7, S 3 und 5) nunmehr - ihre auf gewerbsmäßige Begehung gerichtete Absicht in Abrede stellt, verfehlt sie mangels Orientierung am festgestellten Sachverhalt die prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes. Gleiches gilt für den mit Hinweis auf die nicht näher spezifizierte „ständige Rechtsprechung" (vgl RIS-Justiz RS0103994, RS0121699) erhobenen Einwand, das insgesamt beabsichtigte Einkommen hätte die Bagatellgrenze nicht überschreiten sollen (vgl demgegenüber US 8). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Indem die Beschwerdeführerin bei der Bekämpfung der rechtlichen Unterstellung der ihr angelasteten Taten (auch) unter Paragraph 130, vierter Fall StGB die Urteilskonstatierungen zur subjektiven Tatseite und zur Gewerbsmäßigkeit im Besonderen (US 6 und 8) außer Acht lässt und aufgrund eigener Schlussfolgerungen aus dem Beweisverfahren - ungeachtet ihrer umfassend iSd Anklageschrift (ON 4, S 2) geständigen Verantwortung (ON 7, S 3 und 5) nunmehr - ihre auf gewerbsmäßige Begehung gerichtete Absicht in Abrede stellt, verfehlt sie mangels Orientierung am festgestellten Sachverhalt die prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes. Gleiches gilt für den mit Hinweis auf die nicht näher spezifizierte „ständige Rechtsprechung" vergleiche RIS-Justiz RS0103994, RS0121699) erhobenen Einwand, das insgesamt beabsichtigte Einkommen hätte die Bagatellgrenze nicht überschreiten sollen vergleiche demgegenüber US 8). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufung der Angeklagten (§ 285i StPO).Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufung der Angeklagten (Paragraph 285 i, StPO).
Deren Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Deren Kostenersatzpflicht beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0130OS00002.09G.0219.000Zuletzt aktualisiert am
07.04.2009