TE OGH 2009/4/29 7Ob60/09p

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Veröffentlicht am 29.04.2009
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hubert S*****, vertreten durch Weinberger Gangl Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei A.*****, vertreten durch Pitzl & Huber Anwaltspartnerschaft in Linz, wegen 50.000 EUR und Feststellung, über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 21. Jänner 2009, GZ 4 R 4/09z-34, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionswerber begründet seine Ansicht, die Revision sei entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts zulässig, wie folgt:

1.) Die auf § 179 Abs 1 ZPO gestützte, vom Berufungsgericht gebilligte Zurückweisung seines ergänzenden Vorbringens und Beweisanbots durch das Erstgericht sei mit dem Gesetzteswortlaut nicht in Einklang zu bringen und stelle als eklatante Verletzung des Verfahrensrechts eine „substantiierte Grundlage" für die Zulassung der Revision dar. Hilfsweise werde dies auch als Aktenwidrigkeit geltend gemacht.

2.) Zur Frage, inwieweit Urkunden, die zum Akt genommen worden seien, auch Eingang in die Entscheidung finden müssten, fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.

Mit diesen Ausführungen vermag der Revisionswerber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen:

Zu 1.): Bestätigt das Berufungsgericht den Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts nach § 179 Abs 1 ZPO, kann dieser Beschluss im Hinblick auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO - auch aus dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens - nicht angefochten werden (RIS-Justiz RS0036878). Die Frage, ob § 179 ZPO richtig angewendet wurde, hat das Berufungsgericht abschließend zu beurteilen. Geht es von der richtigen Anwendung der Präklusionsvorschrift aus, ist darin kein Verfahrensmangel zu erblicken (RIS-Justiz RS0036897). Die Zurückweisung eines Vorbringens und eines Beweisanbots wegen offenbarer Verschleppungsabsicht kann vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden. Hat das Berufungsgericht - wie hier - einer auf § 179 Abs 1 ZPO gestützten Mängelrüge nicht stattgegeben, so ist damit über die Zurückweisung eines Prozessvorbringens und Beweisanbots endgültig abgesprochen (RIS-Justiz RS0036890).

Soweit der Revisionswerber hinsichtlich der Bestätigung des erstgerichtlichen Zurückweisungsbeschlusses Aktenwidrigkeit geltend macht, verkennt er das Wesen dieses Rechtsmittelgrundes. Eine Aktenwidrigkeit liegt nur bei einem Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und der darauf beruhenden wesentlichen Tatsachenfeststellung im Urteil vor, der nicht das Ergebnis eines richterlichen Werturteils ist, wobei dieser Widerspruch einerseits wesentlich, andererseits unmittelbar aus den Akten ersichtlich und behebbar sein muss. In der Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlussfolgerungen kann eine Aktenwidrigkeit nicht gelegen sein (RIS-Justiz RS0043421). Auch rechtliche Folgerungen des Berufungsgerichts können eine Aktenwidrigkeit nicht verwirklichen. Da in der Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlussfolgerungen selbst für den Fall der Unrichtigkeit dieser Folgerungen keine Aktenwidrigkeit begründet sein kann (RIS-Justiz RS0043189), ist auch der Vorwurf verfehlt, dass die Auffassung der Vorinstanzen, Vorbringen und Beweisanbot seien vom Kläger schuldhaft verspätet erstattet worden und ihre Zulassung hätte die Erledigung des Verfahrens erheblich verzögert, den Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit verwirkliche.

Zu 2.): Die vom Kläger vorgelegten Urkunden (Privatgutachten) Beilagen F bis H wurden nicht verlesen. Dass das Berufungsgericht auf diese Urkunden nicht weiter eingegangen ist, kann, da die Verwertung von Urkunden ohne Beweisaufnahme durch Verlesung unzulässig ist (vgl RIS-Justiz RS0042962), keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bewirken. Im Übrigen bedeutet die Rüge, dass sich das Berufungsgericht mit bestimmten Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt habe, in Wahrheit nur eine im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043131). Auch im Rahmen der Rechtsrüge, die im Wesentlichen auf die Ausführungen der Zulassungsbeschwerde verweist, wird eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht dargetan. Die Behauptung, das Berufungsgericht sei auf die Rechtsrüge „inhaltlich nicht eingegangen", ist unrichtig. Die Behauptung, inzwischen habe sich im Zuge einer Reoperation die Schmerzursächlichkeit der Titancerclagen herausgestellt, stellt eine Neuerung dar, die gemäß § 504 Abs 2 ZPO unbeachtet bleiben muss.

Die mangels eines tauglichen Zulassungsgrundes unzulässige außerordentliche Revision ist zurückzuweisen, ohne dass dies einer weiteren Begründung bedürfte (§ 510 Abs 3 ZPO).

Anmerkung

E906937Ob60.09p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0070OB00060.09P.0429.000

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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